notwendige Auslagen im Erbscheinsverfahren, Rechtsanwaltskosten

  • Hallo,

    in dem vorliegenden Nachlassverfahren wurde der Antrag auf Erteilung des Erbscheins von einem der Testamentserben gestellt. Daraufhin haben sich zwei Beteiligte (und gesetzl. Erben) einen Rechtsanwalt genommen, welcher sie in dem Erbcheinsverfahren vertreten hat. Nach langem Hin- und Her wurde der Antrag zurückgenommen und nun ein neuer Erbscheinsantrag gestellt.
    Der Richter hat folgende Kostenentscheidung getroffen: ...hat der Antragsteller die durch den Erbscheinsantrag vom ... veranlassten Kosten zu tragen." Ferner hat er mir mitgeteilt, dass gem. § 80 FamFG auch die außergerichtlichen Aufwendungen (Rechtsanwaltskosten) von der Kostenentscheidung umfasst sein sollen.

    Der Beteiligtenvertreter hat nun zwei Kostenfestsetzungsanträge mit jeweils 1,3 Verfahrensgebühr (3100 RVG) nach dem Wert des jeweiligen gesetzlichen Erbanteils der zwei von ihm vertretenen Beteiligten eingereicht.

    Die Gegenseite beantragt die Zurückweisung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse mit der Begründung, es handele sich bei den RA-Gebühren nicht um notwendige Auslagen. Eine Regelung wie § 91 Abs.2 S. 1 ZPO fehle im FamFG. Zudem herrsche weder Anwaltszwang im Erbscheinsverfahren, noch habe sich der Antragsteller anwaltlich vertreten lassen.

    Was meint Ihr dazu? Finde nur Entscheidungen bzgl. der Notwendigkeit der anwaltl. Vertretung im Beschwerdeverfahren des Erbscheinserteilungsverfahren. Hier ist es aber nicht zu einem Beschwerdeverfahren gekommen. Zwischen dem ersten Erbscheinsantrag und der Rücknahme sind fast zwei Jahre richterlicher Ermittlung, schriftlicher Anhörungen, pp. vergangen. Rechtliche Schwierigkeiten haben vorgelegen, so dass hier evtl. von einer Notwendigkeit ausgegangen werden könnte?
    :confused::confused::confused:

  • [QUOTE=chili09;851202... Nach langem Hin- und Her...Zwischen dem ersten Erbscheinsantrag und der Rücknahme sind fast zwei Jahre richterlicher Ermittlung, schriftlicher Anhörungen, pp. vergangen. ...
    :confused::confused::confused:[/QUOTE]

    Spricht doch eindeutig für eine Notwendigkeit und Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten.
    Dass kein Anwaltszwang herrscht, ist unmaßgeblich, ebenso dass der A'st. keinen Anwalt hatte. Dass die Entscheidungen sich nur auf das Beschwerdeverfahren beziehen, ist auch unschädlich, denn das oben beschriebene Erbscheinsverfahren ist offenbar schon in erster (und einziger) Instanz von der Schwierigkeit her einem Beschwerdeverfahren vergleichbar.

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