Nebenleistung bei Teilabtretung bzw. Teillöschung

  • Ich bin unsicher, ob ich das hier richtig verstehe:

    A ist Gläubiger einer Grundschuld über 100.000 € (Briefrecht) nebst 15 % Jahreszinsen und 3 % einmaliger Nebenleistung und erklärt innerhalb einer Urkunde, dass zunächst die Löschung eines Teilbetrages von 10.000 € bewilligt wird und sodann der Restbetrag "nebst Zinsen und allen Nebenleistungen seit ..." an B abgetreten wird.

    B beantragt Eintragung der Teilabtretung. Ein Löschungsantrag ist derzeit nicht gestellt.

    Was trage ich im Abtretungsvermerk hinsichtlich der Nebenleistung ein?

    Ich denke, ich muss eintragen "nebst anteiliger Nebenleistung", da ja die NL hinsichtlich der zur Löschung bewilligten 10.000 € nicht mehr Gegenstand der Abtretung sein kann. Liege ich richtig oder bin ich auf dem Holzweg?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Könnte man meinen, da sich aber der Abtretungsvermerk nur auf den Restbetrag bezieht, können eigentlich nur bezüglich dieses Betrages die Zinsen und Nebenleistungen gemeint sein.

  • Meist heisst es hier bei Teilabtretungen in den Urkunden "nebst der auf den abgetretenen Teil entfallenden Nebenleistung". Dann trage ich "nebst anteiliger Nebenleistung" ein, da ja auch denkbar ist, dass zwar nur ein Teilbetrag des Rechts aber die komplette einmalige NL abgetreten wird.

    Ulf

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  • ", dass zunächst die Löschung eines Teilbetrages von 10.000 € bewilligt wird und sodann der Restbetrag "nebst Zinsen und allen Nebenleistungen seit ..." an B abgetreten wird."

    Also ich lese das so, das zuerst gelöscht werden soll mit Zinsen und Nebenleistungen und danach abgetreten wird was noch übrig ist. Trägst du denn bei dem Teillöschungsvermerk auch ein, das der Teilbetrag mit den anteiligen Zinsen und Nebenleistungen gelöscht ist?

  • Das Problem ist ja, dass ich derzeit gar nicht lösche sondern nur die Teilabtretung vollziehe. Daher denke ich, dass ich darin zum Ausdruck bringen muss, dass nicht alle ursprünglichen NL abgetreten sind. Oder?

    Ulf

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  • Da hast du natürlich recht, aber wenn du dir unsicher bist dann verlange doch vom Antragsteller einen Klarstellungsvermerk des bisherigen Gläubigers, was denn nun tatsächlich abgetreten wurde.

  • Die Urkunde ist m.E. eindeutig. Das ist nicht mein Problem. Es geht mir wirklch nur um meinen Eintragungstext für die Teilabtretung.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also wenn der Gläubiger tatsächlich erklärt, dass zunächst 10.000,- EUR gelöscht und sodann restliche 90.000,- EUR abgetreten werden sollen, hätte ich Bedenken, ausschließlich die Abtretung ohne die Teillöschung einzutragen. Ich würde hier von einem Vorbehalt auf zumindest gleichzeitige Eintragung ausgehen!

  • siehe # 1, ein Löschungsantrag ist bisher nicht gestellt, also war nur über die Eintragung der Teilabtretung zu entscheiden


    § 16 GBO gilt analog auch für die Bewilligung, vgl. K/E/H/E, Grundbuchrecht, 6. Aufl., Rdnr. 23 zu § 16 GBO! Wenn also bewilligt wird, dass die eine Eintragung nicht ohne die andere, ebenfalls bewilligte Eintragung vollzogen werden soll, ist die Beantragung nur einer der beiden bewilligten Eintragungen unzulässig.

  • siehe # 1, ein Löschungsantrag ist bisher nicht gestellt, also war nur über die Eintragung der Teilabtretung zu entscheiden


    § 16 GBO gilt analog auch für die Bewilligung, vgl. K/E/H/E, Grundbuchrecht, 6. Aufl., Rdnr. 23 zu § 16 GBO! Wenn also bewilligt wird, dass die eine Eintragung nicht ohne die andere, ebenfalls bewilligte Eintragung vollzogen werden soll, ist die Beantragung nur einer der beiden bewilligten Eintragungen unzulässig.

    Die gewählte Formulierung des bewilligenden Gläubigers in der Teilabtretungs- und Löschungsurkunde stellt aus meiner Sicht keinen unter die Vorschrift des § 16 I GBO fallenden Vorbehalt dar. Die ausgesprochenen Gläubigerbewilligungen sind eindeutig formuliert und können, wie bereits in den anderen Beiträgen beschrieben, getrennt voneinander bei entsprechender Antragstellung eingetragen werden.

  • Einen Vorbehalt sehe ich da auch nicht. Zwar ist die Urkunde tatsächlich so formuliert, dies ist aber m.E. kein konkludenter Vorbehalt.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn der Gläubiger bewilligt, dass zunächst .... EUR gelöscht und sodann restliche ......EUR abgetreten werden sollen, handelt es sich m.E. vom Wortlaut her nicht nur um einen konkludenten, sondern sogar um einen ausdrücklichen Vorbehalt. Diskutieren kann man m.E. allenfalls darüber, ob dieser nach dem Wortlaut eindeutig vorliegende Vorbehalt vom Gläubiger auch tatsächlich so gewollt war. Da ich aber beim GBA und nicht bei einer Rateshow arbeite:D, erspare ich mir solche Vermutungen und halte mich an den m.E. eindeutigen Wortlaut, so dass ich in diesen Fällen die Abtretung nicht ohne die Teillöschung eintrage.

  • Wenn der Gläubiger bewilligt, dass zunächst .... EUR gelöscht und sodann restliche ......EUR abgetreten werden sollen, handelt es sich m.E. vom Wortlaut her nicht nur um einen konkludenten, sondern sogar um einen ausdrücklichen Vorbehalt. Diskutieren kann man m.E. allenfalls darüber, ob dieser nach dem Wortlaut eindeutig vorliegende Vorbehalt vom Gläubiger auch tatsächlich so gewollt war. Da ich aber beim GBA und nicht bei einer Rateshow arbeite:D, erspare ich mir solche Vermutungen und halte mich an den m.E. eindeutigen Wortlaut, so dass ich in diesen Fällen die Abtretung nicht ohne die Teillöschung eintrage.

    Nanu, also gibst du dem antragstellenden Neugläubiger auf, die Anträge zur Löschung zu stellen und die entsprechende Eigentümerzustimmung formgerecht vorzulegen? Auf welcher Grundlage eigentlich? Nach meiner Kommentierung bezieht sich § 16 GBO unmittelbar auf Eintragungsanträge nach § 13 GBO. § 16 (2) GBO setzt eine Mehrheit von Anträgen vorraus, woran es hier schon mangelt. Drüber hinaus sollte ein Vorbehalt ausdrücklich in die Bewilligung aufgenommen werden, in den Antrag jedoch nur, soweit dies die Bewilligung zulässt. Nach deiner Lesart darf also die Abtretung nur eingetragen werden, wenn vorher die Teillöschung erfolgt ist. Dafür hat der Neugläubiger aber weder Bewilligungs- noch Antragsbefugnis, wohl aber die Abtretung zu beantragen. Ich staune immer wieder was man in Bewilligungen hineininterpretieren kann.

  • Ich lese die Bewilligung dahingehend, dass A zunächst die Löschung bewilligt und danach abtritt. Davon, dass die Löschung tatsächlich zunächst zu erfolgen hat, lese ich da nichts.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn der Gläubiger bewilligt, dass zunächst .... EUR gelöscht und sodann restliche ......EUR abgetreten werden sollen, handelt es sich m.E. vom Wortlaut her nicht nur um einen konkludenten, sondern sogar um einen ausdrücklichen Vorbehalt. Diskutieren kann man m.E. allenfalls darüber, ob dieser nach dem Wortlaut eindeutig vorliegende Vorbehalt vom Gläubiger auch tatsächlich so gewollt war. Da ich aber beim GBA und nicht bei einer Rateshow arbeite:D, erspare ich mir solche Vermutungen und halte mich an den m.E. eindeutigen Wortlaut, so dass ich in diesen Fällen die Abtretung nicht ohne die Teillöschung eintrage.

    Nanu, also gibst du dem antragstellenden Neugläubiger auf, die Anträge zur Löschung zu stellen und die entsprechende Eigentümerzustimmung formgerecht vorzulegen? Auf welcher Grundlage eigentlich? Nach meiner Kommentierung bezieht sich § 16 GBO unmittelbar auf Eintragungsanträge nach § 13 GBO. § 16 (2) GBO setzt eine Mehrheit von Anträgen vorraus, woran es hier schon mangelt. Drüber hinaus sollte ein Vorbehalt ausdrücklich in die Bewilligung aufgenommen werden, in den Antrag jedoch nur, soweit dies die Bewilligung zulässt. Nach deiner Lesart darf also die Abtretung nur eingetragen werden, wenn vorher die Teillöschung erfolgt ist. Dafür hat der Neugläubiger aber weder Bewilligungs- noch Antragsbefugnis, wohl aber die Abtretung zu beantragen. Ich staune immer wieder was man in Bewilligungen hineininterpretieren kann.


    Ich interpretiere gar nichts in die Bewilligung hinein, sondern lese sie nur richtig! Der Gläubiger bewilligt, zunächst einen Teilbetrag zu löschen und sodann die Abtretung des Restbetrages einzutragen. Was gibt es da zu interpretieren, vom Wortlaut her ist das doch vollkommen eindeutig!! Die Eintragung nur der Abtretung kommt daher nur in Betracht, wenn ich als GBA zu dem Ergebnis komme, dass ein Teilvollzug dieser Bewilligung zulässig ist. Das ist dann ein Hineininterpretieren in die Bewilligung, das steht dort nämlich nicht drin! Allerdings ist diese Auslegung m.E. vertretbar!

  • Wenn der Gläubiger bewilligt, dass zunächst .... EUR gelöscht und sodann restliche ......EUR abgetreten werden sollen, handelt es sich m.E. vom Wortlaut her nicht nur um einen konkludenten, sondern sogar um einen ausdrücklichen Vorbehalt. Diskutieren kann man m.E. allenfalls darüber, ob dieser nach dem Wortlaut eindeutig vorliegende Vorbehalt vom Gläubiger auch tatsächlich so gewollt war. Da ich aber beim GBA und nicht bei einer Rateshow arbeite:D, erspare ich mir solche Vermutungen und halte mich an den m.E. eindeutigen Wortlaut, so dass ich in diesen Fällen die Abtretung nicht ohne die Teillöschung eintrage.

    Nanu, also gibst du dem antragstellenden Neugläubiger auf, die Anträge zur Löschung zu stellen und die entsprechende Eigentümerzustimmung formgerecht vorzulegen? Auf welcher Grundlage eigentlich? Nach meiner Kommentierung bezieht sich § 16 GBO unmittelbar auf Eintragungsanträge nach § 13 GBO. § 16 (2) GBO setzt eine Mehrheit von Anträgen vorraus, woran es hier schon mangelt. Drüber hinaus sollte ein Vorbehalt ausdrücklich in die Bewilligung aufgenommen werden, in den Antrag jedoch nur, soweit dies die Bewilligung zulässt. Nach deiner Lesart darf also die Abtretung nur eingetragen werden, wenn vorher die Teillöschung erfolgt ist. Dafür hat der Neugläubiger aber weder Bewilligungs- noch Antragsbefugnis, wohl aber die Abtretung zu beantragen. Ich staune immer wieder was man in Bewilligungen hineininterpretieren kann.


    Ich interpretiere gar nichts in die Bewilligung hinein, sondern lese sie nur richtig! Der Gläubiger bewilligt, zunächst einen Teilbetrag zu löschen und sodann die Abtretung des Restbetrages einzutragen. Was gibt es da zu interpretieren, vom Wortlaut her ist das doch vollkommen eindeutig!! Die Eintragung nur der Abtretung kommt daher nur in Betracht, wenn ich als GBA zu dem Ergebnis komme, dass ein Teilvollzug dieser Bewilligung zulässig ist. Das ist dann ein Hineininterpretieren in die Bewilligung, das steht dort nämlich nicht drin! Allerdings ist diese Auslegung m.E. vertretbar!


    Da muss ich Thorsten zustimmen.

  • Mal ganz abgesehen davon, das ich diese Mischbewilligungen in einer Urkunde auch nicht gerade liebe, habe ich doch zunächst über den vorliegenden Antrag und nicht über die Bewilligung zu entscheiden. Nach meinem dafürhalten, ist die Entscheidung ob ich den Antrag zurückweisen kann, weil er nicht mit der vorgelegten Urkunde übereinstimmt, doch davon abhägig, ob ich von einer stillschweigenden Bestimmung in der Bewilligung auszugehen habe. Hügel GBO 2. Auflage RN 23 zu § 16 GBO sagt dazu: "Die rein äußerliche gemeinsame Erklärung der zugrunde liegenden Bewilligungen in einer Urkunde....führt allerdings nicht zwingend zur Annahme einer stillschweigenden Verknüpfung iSd § 16 Abs. 2 GBO" (mit weiternen Nachweisen). Desweiteren möchte ich auch ausdrücklich auf die weiteren Außführungen in den RN 36-38 verweisen. Es widerspricht meinem Rechtsverständnis, wenn der Altgläubiger durch die Bewilligungen in einer Urkunde bestimmen kann, ob und wann die Abtretung des Restbetrages eingetragen werden kann. Dadurch wäre ja quasi auch das Antragsrecht des Neugläubigers ausgehebelt.

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