Löschung Wohnungsrecht - eingeschränkter Aufgabenkreis

  • Hallo zusammen!
    Ich mache die Betreuungssachen noch nicht so lange, und habe jetzt folgenden Fall:
    Betreuerin ist die Tochter der Betroffenen. Die Betreuerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, der Betroffenen steht hieran ein Wohnungsrecht zu. Die Betroffene lebt nun im Heim, Rückkehr ist ausgeschlossen. Das Haus steht nun leer, das Wohnungsrecht soll gelöscht werden. Ich habe die umfangreichen Diskussionen hier über unentgeltliche oder entgeltliche Löschungen, auch unter Bezugnahme auf BGH vom 25.1.2012, gelesen. Um hier für meinen Fall eine Aussage treffen zu können, fehlt mir noch der Einblick in die Vereinbarungen bei der Bestellung des Rechts. Mein Problem ist aber Folgendes: Der Aufgabenkreis der Betreuerin besteht nur in "Aufenthaltsbestimmung und Postangelegenheiten". Für die Löschung des Wohnungsrechts reicht dieser Aufgabenkreis ja nicht. Dazu kommt ja, selbst wenn ihr dieser Aufgabenkreis zustünde, müsste ja ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden, aufgrund der Interessenskollision bei der zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen Betreuerin als Eigentümerin und Betreuter als Rechtsinhaberin. Wie geh ich denn jetzt vor? Kann der Ergänzungsbetreuer auch für den Aufgabenkreis "Löschung des Wohnungsrechtes" (oder muss der anders lauten?) bestellt werden, wenn dieser der Betreuerin originär noch gar nicht zusteht?

  • Wenn die Betreute geschäftsfähig ist, kann sie allein handeln, wenn nicht Betreuer (am besten Berufsbetreuer) mit dem entsprechenden Aufgabenkreis bestellen (z.B. Aufhebung und Löschung Wohnungsrecht)

  • Die Betreute ist dement. Nach den Aussagen der Betreuerin versteht sie das alles nicht mehr. Wenn du sagst, "Betreuer" bestellen, meinst du also nicht "Ergänzungsbetreuer", sondern einen originären "Betreuer" mit diesem Aufgabenkreis? Klingt logisch, weil die aktuelle Betreuerin diesen Aufgabenkreis ja noch gar nicht hat. Das mit dem Interessenskonflikt sehe ich doch richtig, oder?

  • Ich habe jetzt die Grundakte vorliegen. Also es handelt sich um ein unentgeltliches Wohnungsrecht. Bestimmungen über ein Erlöschen des Rechts wurden nicht zusätzlich getroffen. Der Jahreswert wurde bei der Bestellung des Rechts 1995 angegeben mit ca. 14.000 DM. Kann mir jemand helfen, wie ich jetzt den aktuellen Wert des Rechts berechne, bzw. die Höhe einer von der Eigentümerin zu leistenden Entschädigung?

  • Da hier der Aufgabenkreis schon mal komplett fehlt würde ich bei der Betreuerin mal anfragen, ob das mit der Löschung unbedingt jetzt sein muss oder nicht doch warten kann bis die Löschungserleichterung anwendbar ist?
    (Genehmigungsverfahren und Kosten in der übelsten Ausprägung schildern!)

    Ist denn grdsl. Vermögenssorge notwendig?
    Besteht evtl. Vollmacht?

    Solange keine Vermögessorge angeordnet ist muss das Gericht auch nix überwachen, Wohnung auszuräumen und die Hütte vermieten wäre zwar grenzwertig, aber es ist nix dagegen zu unternehmen, solage der Wirkungskreis fehlt, und dann hat man den Mieter schon drin und kann nicht mal die herausgabe der Miete na den Betreuten verlangen (las ich letzetns in irgendeinem Urteil) :gruebel: he, he, he, he.

    Da grdsl. schon mal der Wirkungskreis fehlt erstmal Richtervorlage wg. Erweiterung d. Betreuung, der kann dann für den notwendigen Wirkungskreis gleich einen anderen Betreuer bestellen.

    Sollte Vermögenssorge (insgesamt) angeordnet werden, was durchaus passieren kann läge hier keine Interesskollision vor sondern schlichtweg ein Vertretungsausschluss vor und es wäre ein Ergänzungsbetreuer zu zu bestellen.

    (Obacht: Interessenkollision § 1776 BGB: Entzug der Vertungsmacht-->Ri.; § 1795 BGB: Ausschluss-->Rpfl.; ggf. Landesrecht beachten(?))

  • Mich würde noch der allgemeine Meinungsstand bzgl. der Entscheidung des BGH zum Thema Löschung Wohnungsrecht interessieren. Da ich Neueinsteiger in den Betreuungssachen bin, fällt es mir noch ein wenig schwer, mir zu dem Thema eine Meinung zu bilden. Von den Kollegen, die die Entscheidung befürworte, würde ich dann auch gerne wissen, wie sie sich die negative Rückkehrprognose nachweisen lassen. Über ein einfaches ärztliches Attest?

  • Zuerst: Natürlich muss feststehen, dass Betreute nicht mehr zurück in die Wohnung kann. Wenn das der Fall ist halte ich es so (und zwar vor und nach BGH): Wenn der Eigentümer die Löschung will und die Aufwendungen des Betreuten für das Wohnungsrecht gering sind, muss etwas für den Betreuten rausspringen. Wenn der Betreute die Aufhebung/Löschung will, weil er seine finanziellen Verpflichtungen nicht mehr aufbringen kann, dann natürlich kostenlos.

  • Zuerst: Natürlich muss feststehen, dass Betreute nicht mehr zurück in die Wohnung kann. Wenn das der Fall ist halte ich es so (und zwar vor und nach BGH): Wenn der Eigentümer die Löschung will und die Aufwendungen des Betreuten für das Wohnungsrecht gering sind, muss etwas für den Betreuten rausspringen. Wenn der Betreute die Aufhebung/Löschung will, weil er seine finanziellen Verpflichtungen nicht mehr aufbringen kann, dann natürlich kostenlos.


    :daumenrau

    Da bei einem Wohnrecht (wenn sonst nix vereinbart ist) der eine von dem anderen nichts verlagen kann und umgekehrt, außer Vorhaltung der Wohnung im bewohn- und beheizbaren Zustand bzw. Tragung der (vereinbarten) Lasten entsteht sobald einer der beiden Löschung/Aufhebung begehrt eine neue Verhandlungssituation.

    In Bayern ggf. Art 18 BayAGBGB beachten falls anwendbar, den kann man getrost so vertstehen, dass grundsätzlich zu entschädigen ist. Wird wohl in einigen anderen Bundesländern auch Sondervorschriften betreffend Leibgeding/Altenteil/wie auch immer geben.
    Die BGH-Urteile zum Thema betreffen soweit ich das derzeit überblicke immer andere Fälle.

  • [h=1]Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch[1]
    [/h][h=4]Vom 20. September 18992 [/h][h=4](PrGS. NW. S. 105)
    SGV. NRW. 40[/h]dort dann Art. 15 siehe auch google;)

  • [h=1]Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch[1]
    [/h][h=4]Vom 20. September 18992 [/h][h=4](PrGS. NW. S. 105)
    SGV. NRW. 40[/h]dort dann Art. 15 siehe auch google;)

    Danke schön dafür!
    Wenn ich das richtig verstehe, gelten diese Sonderbestimmungen jedoch nur, wenn es sich um ein Altenteil handelt. Hierzu habe ich in der notariellen Urkunde keine ausdrücklichen Bestimmungen. Es erfolgte die Übertragung des Grundbesitzes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von dem Ehemann der Betreuten (welcher Alleineigentümer war) an die Betreuerin, sowie die Bestellung des Wohnungsrechts für die Betreute und ihren Ehemann. Weiteres (Pflegeleistungen etc.) wurde nicht vereinbart. Ist das dann jetzt ein losgelöstes Wohnungsrecht, sodass die Sonderbestimmungen keine Anwendung finden, oder ist es ein Altenteil?

  • Ggf. den Kommentar des Vertrauens zu Art. 96 EGBGB (ohne Land vornedran *gg*) zu Rate ziehen.


    z.B. Münchener Kopmmentar:
    "Ob ein Altenteilsrecht anzunehmen ist, hängt nicht allein vom Sprachgebrauch des Vertragswerks ab, sondern darüber hinaus von einer rechtlichen Bewertung der Umstände..."

    Wohl eher nicht, wenn sonst nix vereinbart ist und keine Landwirtschaft übergeben wurde.

  • Wohl eher nicht, wenn sonst nix vereinbart ist und keine Landwirtschaft übergeben wurde.

    Landwirtschaft wurde nicht übergeben, weitere Vereinbarungen, wie schon erwähnt, nicht getroffen. Wenn ich also dazu komme, dass es sich nicht um ein Altenteil handelt, wäre die Schlussfolgerung also: Keine Anwendung der Sondervorschrift Art. 15 AGBGB NRW, dort § 9 Abs. 3 i.V.m. 2 => Keine zwingende Gewährung einer Geldrente/Abfindung => Geldrente/Abfindung ist abhängig vom konkreten Einzelfall => in meinem Fall des unentgeltlichen Wohnungsrechts ohne konkrete Festlegung von Zahlungspflichten der Betreuten/Wohnungsberechtigten dürfte also die Gewährung einer Geldrente/Abfindung unerlässlich sein, da die Aufwendungen für die Betreute gering sind und die Eigentümerin/Betreuerin das größere Interesse an der Löschung hat.

    Seh ich das soweit richtig?

  • Wohl eher nicht, wenn sonst nix vereinbart ist und keine Landwirtschaft übergeben wurde.

    Landwirtschaft wurde nicht übergeben, weitere Vereinbarungen, wie schon erwähnt, nicht getroffen. Wenn ich also dazu komme, dass es sich nicht um ein Altenteil handelt, wäre die Schlussfolgerung also: Keine Anwendung der Sondervorschrift Art. 15 AGBGB NRW, dort § 9 Abs. 3 i.V.m. 2 => Keine zwingende Gewährung einer Geldrente/Abfindung => Geldrente/Abfindung ist abhängig vom konkreten Einzelfall => in meinem Fall des unentgeltlichen Wohnungsrechts ohne konkrete Festlegung von Zahlungspflichten der Betreuten/Wohnungsberechtigten dürfte also die Gewährung einer Geldrente/Abfindung unerlässlich sein, da die Aufwendungen für die Betreute gering sind und die Eigentümerin/Betreuerin das größere Interesse an der Löschung hat.

    Seh ich das soweit richtig?

    Erscheint mir durchaus vertretbar :) Würde ich schon auch so sehen.

  • Die landesrechtlichen Vorschriften im AGBGB zu den Leibgedingen sind doch gar nicht anwendbar bei den üblichen Wohnungsrechten und Altenteilen, weil es an der "Übergabe der wirtschaftlichen Existenz" fehlt. Die AGBGB beziehen sich auf die Hofübergabe o.ä.

    Die Übertragung der Vermögenssorge auf die Betreuerin ist nicht notwendig, weil die Tochter und Betreuerin nicht im Bereich der Vermögenssorge vertritt. Sie tritt als Eingentümerin auf, die als Verhandlungspartner einen Ergänzungsbetreuer benötigt.

    Nach der aktuellen Rechtspr. vom BGH kann ein reines Wohnungsrecht ersatzlos gelöscht werden, weil es keinen Vermögenswert nach Auszug mehr hat. Die Rückkehr muss auf dauer ausgeschlossen sein, was durch ein ärztliches Gutachten zu belegen ist. Liegt dies vor, wäre vom Richter der Ergänzungsbetreuer zu bestellen.

  • Nach der aktuellen Rechtspr. vom BGH kann ein reines Wohnungsrecht ersatzlos gelöscht werden, weil es keinen Vermögenswert nach Auszug mehr hat. Die Rückkehr muss auf dauer ausgeschlossen sein, was durch ein ärztliches Gutachten zu belegen ist. Liegt dies vor, wäre vom Richter der Ergänzungsbetreuer zu bestellen.


    Hier irrt der BGH wenn der Leitsatz so pauschal ausfällt wie hier zitiert, mit dem Aufhebungsbegehren des Verpflichteten erfährt das Recht eine neue Werthaltigkeit die zu verhandeln ist.
    Wenn der Verpflichtete z.B. selber nichts geltend macht, z.B. Abnutzungsentschädigung für gemeinschaftliche Anlagen, etc. p.p. dann wird's halt teuer!

    Hier wird verkannt, dass dieses Wohnrecht mal als Gegenwert für ein bebautes Grundstück gedacht war! (falls nichts gegenteiliges beurkundet wurde!)

    Die lapidare Behauptung Altenteilsrecht sei nicht anwendbar halte ich für zu kurz gedacht, es sollte schon daran gedacht werden das kurz anzuprüfen!
    Im Ballungsraum kann man sich das schon mal sparen, aber im ländlich geprägten Raum...

  • Was heißt, der BGH irrt?

    Reines Wohnngsrecht ohne schuldrechtliche Vereinbarungen im Vertrag.

    Kann nun ersatzlos gelöscht werden oder nicht? Lt. BGH ja.

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