Teil PKH und Kostenquotelung; wie ist die Vorgehensweise

  • Hallo,

    ich bin ein Kostenneuling (nach 6 Jahren Grundbuch)! Ich bin mir immer unsicher wie ich Vorgehen soll.
    Vorliegend hab ich ein Endurteil. Die Klägerin trägt 13 % und der Beklagte trägt 87 % der Kosten. Streitwert 3755,01 Euro. Dem Beklagte ist PKH o.R. beschränkt auf die Verteidigung gg. eine Teilforderung i.H.v. 499,97 Euro bewilligt.

    Jetzt bekomme ich einen Kostenausgleichsantrag des Klägervertreters.

    Kann mir vielleicht jemand mal generell sagen was man so nacheinander in so einem Fall machen muss?

    Zu allem übel müssen hier die Rechtspfleger bei PKH-Sachen die Gerichtskosten selber berechnen :mad:

    Vielen Dank schon mal für euer Bemühen!

  • Das mit den Gerichtskosten würde ich noch einmal überprüfen. Dafür ist grundsätzlich der Kostenbeamte des mittleren Dienstes zuständig und nicht der Rechtspfleger.

    Als erstes forderst du aber den Beklagtenvertreter auf binnen 1 Woche die Kosten des Beklagten zur Ausgleichung anzumelden, § 106 ZPO. Dann machst du ganz normal eine Ausgleichung der Gerichts- und RA-Kosten nach § 106 ZPO und stellst die von dem Beklagten zu erstattenden Kosten in einem KFB fest.

    Sobald der (PKH-)Vergütungsantrag des Beklagtenvertreters vorliegt, zahlst du die Vergütung aus. Die Forderung des RA gegen den Beklagten ist gemäß § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangen. Du notierst eine Wiedervorlagefrist und prüfst dann, ob eine wesentliche Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.

  • Danke "Doppelte Halbtagskraft". Leider ist das mit den Gerichtskosten hier so geregelt. Ich find's auch bescheuert. Aber was will man machen.

  • Danke "Doppelte Halbtagskraft". Leider ist das mit den Gerichtskosten hier so geregelt. Ich find's auch bescheuert. Aber was will man machen.

    Man muss ja nicht alles, was mit "Das machen wir hier schon immer so!" begründet wird auch so hinnehmen...:teufel:

    Bitte beachten, dass der Ausgleichungsantrag nach § 106 ZPO und der Vergütungsantrag auf Auszahlung der PKH zwei verschiedene Anträge darstellen.

  • Hallo alle zusammen,

    immer noch der gleiche Fall. Kann mir bitte jemand mit den Gerichtskosten helfen. Mein Rpfl. Kollege, der schon ewig Kosten macht (und eben auch die GK bei PKH) kann mir nicht weiterhelfen. Angeblich hatte er so was auch noch nicht.

    Nochmal die Eckdaten:
    Endurteil; Kläger trägt 13 %; Beklagte trägt 87 % ihm ist PKH o.R. bzgl. 499,97 Euro bewilligt worden; Streitwert 3.755,01 Euro. An GK fallen 315,00 Euro an.
    Der Kläger hat einen Vorschuss von 315,00 Euro bezahlt.

    Also der Kläger trägt somit 40,95 Euro; 274,05 Euro werden zurückerstattet. Wie berechnet man das denn jetzt für den Beklagten?

    Bin über jede Hilfe dankbar.

  • Hallo,

    da der Beklagte nur Teil-PKH hat, ist er auch nur für diesen Teil der Kosten "befreit".
    Wenn ich mich richtig erinnere (Kosten sind schon ein paar Jahre her bei mir) kannst Du das über eine Verhältnisgleichung ausrechnen und diesen Betrag dann zum Soll stellen sofern eine Rückzahlung des Vorschusses an den Kläger noch nicht veranlasst wurde. Ansonsten den Vorschuss des Klägers verrechnen.

    LG Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Hallo,

    da der Beklagte nur Teil-PKH hat, ist er auch nur für diesen Teil der Kosten "befreit".
    Wenn ich mich richtig erinnere (Kosten sind schon ein paar Jahre her bei mir) kannst Du das über eine Verhältnisgleichung ausrechnen und diesen Betrag dann zum Soll stellen sofern eine Rückzahlung des Vorschusses an den Kläger noch nicht veranlasst wurde. Ansonsten den Vorschuss des Klägers verrechnen.

    LG Grottenolm

    Genau so.

    GK: 315,- 13% für Kl. 40,95 EUR 87% für Bekl. 274,05 EUR

    PKH für 499,97 EUR von 3755,01 EUR = 13,31%
    13,31% von 315,- EUR = 41,94 EUR

    zu verrechnende Gerichtskosten auf Beklagtenseite 232,11 EUR (274,05 EUR - 41,94 EUR)

    Rückzahlung an Kl. / "KO"-Buchung beim Bekl, d.h. kein Einzug 41,94 EUR

  • Eine Verrechnung ist also möglich. Gilt das mit der "Nichtverrechung" bei Entscheidungsschuldnerhaftung nur wenn komplett PKH o.R. bewilligt wurde?

  • Eine Verrechnung ist also möglich. Gilt das mit der "Nichtverrechung" bei Entscheidungsschuldnerhaftung nur wenn komplett PKH o.R. bewilligt wurde?

    Sie gilt nur insoweit und für den Teil, für den PKH bewilligt ist. Soweit keine PKH bewilligt ist, wird der Beklagte wie jeder andere Beklagte behandelt, der nie PKH beantragt hat und keine PKH hat.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Hallo, da der Beklagte nur Teil-PKH hat, ist er auch nur für diesen Teil der Kosten "befreit". Wenn ich mich richtig erinnere (Kosten sind schon ein paar Jahre her bei mir) kannst Du das über eine Verhältnisgleichung ausrechnen und diesen Betrag dann zum Soll stellen sofern eine Rückzahlung des Vorschusses an den Kläger noch nicht veranlasst wurde. Ansonsten den Vorschuss des Klägers verrechnen. LG Grottenolm

    Genau so. GK: 315,- 13% für Kl. 40,95 EUR 87% für Bekl. 274,05 EUR PKH für 499,97 EUR von 3755,01 EUR = 13,31% 13,31% von 315,- EUR = 41,94 EUR zu verrechnende Gerichtskosten auf Beklagtenseite 232,11 EUR (274,05 EUR - 41,94 EUR) Rückzahlung an Kl. / "KO"-Buchung beim Bekl, d.h. kein Einzug 41,94 EUR

    Hilfe! Bei mir tut sich grader mal wieder eine Lücke auf. Worauf beruht die Quotelung bei den Gerichtskosten? Wäre der Beklagte denn nicht wie bei seinen Anwaltskosten in Höhe der Wahlanwaltskosten aus dem Gegenstandswert der Teil-PKH-Bewilligung auch bei den Gerichtskosten von der Zahlung der Gerichtskosten freizustellen - d.h. vorliegend i.H.v. 115 €; von 315 €; GK? Vermutlich gibt es zu der Quotelung bei den Gerichtskosten etwas, nur wo steht das?


    Finde grade noch strenger OLG Koblenz, B. v. 18.04.2007 in 14 W 272/07: gegen eine Quotale Aufteilung der Gerichtsgebühren sondern Gerichtsgebührenerhebung aus dem Streitwert für den PKH nicht bewilligt worden ist , Quote nur bei den Auslagen - a.A. OLG Düsseldorf, B. v. 10.02.2000 in 5 W 67/99 quotale Aufteilung. Hingegen 315 € - 115 €-Variante wohl LG Osnabrück, B. v. 16.02.1989 in 9 T 13/89 unter Hinweis auf BGH in V ZR 99/53 und andere Gerichte.

    5 Mal editiert, zuletzt von Little Steven (13. Februar 2013 um 12:24)

  • Hilfe! Bei mir tut sich grader mal wieder eine Lücke auf. Worauf beruht die Quotelung bei den Gerichtskosten? Wäre der Beklagte denn nicht wie bei seinen Anwaltskosten in Höhe der Wahlanwaltskosten aus dem Gegenstandswert der Teil-PKH-Bewilligung auch bei den Gerichtskosten von der Zahlung der Gerichtskosten freizustellen - d.h. vorliegend i.H.v. 115 €; von 315 €; GK? Vermutlich gibt es zu der Quotelung bei den Gerichtskosten etwas, nur wo steht das?


    Finde grade noch strenger OLG Koblenz, B. v. 18.04.2007 in 14 W 272/07: gegen eine Quotale Aufteilung der Gerichtsgebühren sondern Gerichtsgebührenerhebung aus dem Streitwert für den PKH nicht bewilligt worden ist , Quote nur bei den Auslagen - a.A. OLG Düsseldorf, B. v. 10.02.2000 in 5 W 67/99 quotale Aufteilung. Hingegen 315 € - 115 €-Variante wohl LG Osnabrück, B. v. 16.02.1989 in 9 T 13/89 unter Hinweis auf BGH in V ZR 99/53 und andere Gerichte.

    Grundsätzlich leuchtet deine Argumentation ein.

    Allerdings kenne ich die Be- und Verrechnung der Gerichtskosten bei Teil-PKH nur in der von mir dargestellten Form. Ich bin ja aber auch kein Kostenbeamter;)
    Vielleicht würde man in den PKH-Durchführungsbestimmungen etwas finden.

    Es scheinen ja aber alle von dir dargestellten Varianten vertreten zu werden, so dass man sich auch hier wieder das Genehme heraus suchen kann.

  • Habe auch eine Frage zu den Gerichtskosten bei Teil-PKH.

    Wir reichen Klage über 50.000,00 € ein und bekommen PKH.
    Gegner erhebt Widerklage über 5.100 € und bekommt PKH für einen über 15.000,00 € hinaus gehenden Betrag für die Klageforderung und 4.700,00€ wegen der Widerklage.
    Kläger erhält keine PKH für die Widerklage.

    Verfahren ist mit 2/3 (Kläger) und 1/3 (Beklagter) Kostenquote beendet.

    Da wir als Kläger keine GK eingezahlt haben, aber nur eine Teil-PKH bekommen haben, frage ich mich, ob von uns bzw. der Gegenseite noch Gerichtskosten angefordert werden und wenn ja, nach welchem Wert.
    Spontan würde ich tippen, nur von der Gegenseite über die 15.000 €, bin mir aber nicht sicher.

  • Warum nur von der Gegenseite? Wenn ich es richtig verstanden habe, dann habt 'ihr' für die Widerklage keine PKH. Nachdem 'ihr' anteilig in die Kosten verurteilt wurdet, dürften von euch auch Kosten angefordert werden.

  • Zum Einen hatte ich zunächst darauf abgestellt, dass die Widerklage vom Beklagten erhoben wurde und damit frühestens im Kostenausgleichungsverfahren Erstattungsansprüche des Beklagten aus den Gerichtskosten entstehen und zum Anderen sehe ich zwischen 50.200 € (PKH-Wert) und 55.200 (Streitwertbeschluss) keine GK-Differenz.
    Es sind 50.200 € eingeklagt worden, da war mein vorheriger Post fehlerhaft.


  • Verstehe ich das recht, dass Ihr die Gebührendegression nicht berücksichtigt? Bei einem Streitwert von 499,97 Euro beträgt doch z.B. eine Gerichtsgebühr 35 Euro, bei einem Streitwert von 3.755,01 Euro beträgt eine Gerichtsgebühr 127 Euro. Demnach müsste durch PkH ein Anteil von 35/127 gedeckt sein, d.h. 27,55% nicht nur 13,31% (ob man nun mit einer oder mehreren Gerichtsgebühren rechnet, verändert am Prozentsatz ja nichts). Oder wo liegt mein Fehler?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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