• Hallo zusammen,

    ich habe mal die generelle Frage, welche Anträge der Rechtspfleger zwingend aufnehmen muss.
    Bei uns hat es sich nämlich eingeschlichen, dass sämtliche Anträge (Berh/Fam/Zivil/STraf usw.) auf der RAST durch den Rechtspfleger aufgenommen werden.
    Wir wollen das nun ändern und fragen uns, für was wir tatsächlich zwingend zuständig sind. Und was von der Geschäftsstelle bzw. mittleren Dienst aufgenommen werden muss. Für evtl. Fundstellen wären wir sehr freuen....

  • Ich empfehle als Lektüre: Arnold / Meyer-Stolte / Herrmann / Rellermeyer / Hintzen - Kommentar zum Rechtspflegergesetz

    § 24 Abs. II Nr. 3 ist sehr dehnbar:

    unstreitig U.d.G: alle formularmäßigen Anträge (z.B. BerH, PKH, Pfübe ab 01.03., vereinfachtes Verfahren)

    streitig: § 765a ZPO (Zöller/Stöber Rdn. 19 = U.d.G.)

    eher zum RPfl. tendierend: Anträge im isolierten Sorgerechtsverfahren

    Rest: U.d.G. (streng nach Gesetz und Kommentar)

  • Also Berhi + PKH-Vordrucke werden hier durchaus auch von der GST aufgenommen/ ausgefüllt. Früher auch die Mahnbescheide.
    Aber PFÜB, GV (dafür gibt es ja jetzt auch Vordrucke, aber sehr vielfältig mit x Auswahlmöglichkeiten), oder vereinfachtes Unterhaltsverfahren: Bislang nie durch GST und im Moment auch nicht vorstellbar, dass man das ohne mehrere Zwischenfragen hinbekommt.

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