Aufhebung der Bewilligung § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO

  • Die von Dir gezogene Alternative des § 124 ZPO zielt auf die ( erstmalige ) Bewilligung der PKH ab.
    Nachträgliche falsche Angaben nach Bewilligung machen die Vorschrift nicht anwendbar ( OLG Frankfurt JurBüro 90, 1193 ).
    Es kommt in Deinem Fall die Anwendung der Nr. 3 der Vorschrift in Betracht .
    Allerdings ist dort die Aufhebungsmöglichkeit auf die Vierjahresfrist beschränkt.

  • Und was ist mit Nr. 2? Die würde ja besser passen, zumal dort auch Bezug auf § 120 IV ZPO genommen wird. Ich kenne jetzt allerdings die zitierte Entscheidung nicht.

  • Meint sie doch die Nr. 2 s. Threadüberschrift !
    Diese besteht jedoch aus den dort erwähnten zwei Alternativen , die - schon wegen des Wortes "oder" nicht miteinander verknüpfbar sind.

  • Ich will ja auch nix verknüpfen. Wenn jedoch Alt. 2 auf § 120 IV bezogen ist, weshalb soll dann Alt. 1 insoweit nicht anwendbar sein?

  • Vielleicht wegen der bereits von mir zitierten Rspr. in #2 ?
    Die erste Alt. der Nr. 2 zielt auf falsche Angaben zur Erstbewilligung ab und soll gerade nicht für das spätere Prüfungsverfahren nach § 120 IV ZPO gelten.
    Dieser Schluss drängt sich bei mir allerdings auch bereits vom Wortlaut her auf.
    Für das Überprüfungsverfahren wird allenfalls die Nr. 3 des § 124 für "möglich" gehalten, wobei es hier auf subjektives Verschulden der PKH-Partei nicht ankommt.
    Blöd nur, dass für die Nr. 3 die Vierjahresschranke gilt.

  • Sorry, aber mir ist die zitierte Rspr. weiterhin nicht geläufig, da sie in juris offensichtlich nicht veröffentlicht ist. Ich kenne die Entscheidung nicht.
    So sicher lese ich Deine Ansicht eben nicht aus der Nr. 2 heraus, denn man könnte es auch so interpretieren, dass auch im § 120 IV-Verfahren entweder unrichtige Angaben gemacht worden sind oder die Erklärung erst gar nicht abgegeben worden ist. Natürlich kann man sich daran orientieren, das § 120 IV erst in der 2. Alt. explizit genannt ist. Die Beziehung der Alt. 1 lässt sich jedoch neben der Ersterklärung auch auf das Überprüfungsverfahren herstellen. Deshalb bedauere ich, nicht an die Entscheidung heranzukommen. Die Begründung hätte mich schon interessiert.

  • Dann bist Du jetzt schon einen Schritt weiter.......;)
    Im übrigen sei hier mal auf den Zöller zu § 124 ZPO verwiesen.
    Man muss das Rad ja nicht jedesmal neu erfinden.

    Für mich scheint der Schluss daneben deswegen logisch, weil 1.) nach ganz h.M. die Aufhebungsgründe im § 124 ZPO abschließend aufgezählt sind und 2.) deswegen eine analoge Anwendung von Nr. 2 1. Alt. auf den ( zeitlich späteren ) PKH-Überprüfungsfall ausscheidet .

  • Den Zöller habe ich natürlich nicht zu Hause. Lassen wir es mal dabei, ich werde da noch mal nachgraben. Man ist ja lernfähig, zumal so etwas bei mir kaum vorkommt.

  • Muss zugeben , dass d. TO schon einen Spezialfall hier eingestellt hat , den man nicht alle Tage sieht.
    Die Konsequenzen für das Überprüfungsverfahren sind aber schon heftig.
    Scheinbar darf man im Überprüfungsverfahren "ungestrafter" betrügen als beim Erstbewilligungsverfahren.

  • Zumal immer wieder entschieden wird, dass das Verfahren nach § 120 IV ZPO keinen Sanktionscharakter hat. Da hebt man die PKH nach Fristablauf pflichtgemäß auf, wenn nicht reagiert wird und dann - wenn das Wasser bis zum Halse steht - kommen doch Unterlagen, und sei es im Beschwerdeverfahren, und dann geht alles retour. Da kommt man sich schon wie ein billiger Geldeintreiber vor und ich habe immer irgendwie das Gefühl, man macht sich dabei lächerlich... :unschuldi :teufel:

  • Die von Steinkauz zitierte Meinung ist mir auch nicht geläufig. Mir wären auch keine anderweitigen Entscheidungen zu dieser Frage bekannt. Ich habe in Einzelfällen schon nach Nr. 2 aufgehoben, wenn die Parteien falsche Angaben gemacht hat, also z.B. Vermögen verschwiegen hat.

    Ich finde auch, dass gerade Satz 2 von Nr. 2 dafür spricht, dass von Satz 1 auch das Überprüfungsverfahren umfassen soll. Ansonsten wäre das wohl unter eine extra Nummer gefasst worden.

    Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren und bin auf die Entscheidung des OLG Frankfurt (die auch nicht in beck-online steht) gespannt.

    Und die Frage um den Sanktionscharakter dürfte sich ja glücklicherweise erledigt haben durch BGH NJW 2013, 68.

  • :2danke für die Entscheidung! :daumenrau

  • Tja 13 , was soll man da zu Deinem Vorredner, der sich woanders ( im Forum ) durch seine effiziente Arbeitsweise -wahrscheinlich gegenüber der Mehrheit der Forianer:) - auszeichnet, sagen:

    Effizienz heißt noch lange nicht Richtigkeit, sondern kann manchmal auch in Hoppla-Hopp beim Lesen ausarten.

    Der § 124 Nr. 2 ZP0 hat keinen zweiten Satz , sondern allenfalls einen zweiten Halbsatz.
    Dass das Wort "oder" ,welches Halbsatz 1 und 2 verknüpft, logischerweise eine Alternative und keine Verbindung darstellt, sollte wenigstens uns beiden klar sein.
    Diesen Fakt, sowie das "herrschende" Analogieverbot innerhalb der Vorschrift habe ich aber schon mal weiter oben erwähnt.

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (23. Februar 2013 um 19:23)

  • Den Seitenhieb auf meine Arbeitsweise übersehe ich einmal ebenso wie die Kleinlichkeit bei meiner ungenauen Formulierung mit dem "Halbsatz".

    Eine rein grammatische Auslegung hilft uns bei § 124 Nr. 2 1. Halbsatz offensichtlich nicht weiter. Gehen wir also zur systematischen Auslegung über: Hier frage ich mich, weshalb Nr. 2 1. Halbsatz nicht bei Nr. 1 angesiedelt ist, wo es ganz explizit um "die Bewilligung", also das Bewilligungsverfahren geht? Hätte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollen, was Steinkauz meint, hätte er doch den streitigen Halbsatz nicht unter Nr. 2 untergebracht, wo der 2. Halbsatz sich ansonsten ganz offensichtlich (nur) auf das Überprüfungsverfahren bezieht?

    Was mit dem Analogieverbot gemeint sein soll verstehe ich nicht. Ein solches kenne ich nur aus dem Kosten- und Strafrecht.

    Allerdings -das sage ich fairerweise dazu- scheint auf das LAG Rheinland Pfalz (Beschluss vom 04.08.2010, Aktenzeichen: 1 Ta 153/10) die Steinkauz'sche Meinung zu teilen. Allerdings ohne nähere Argumentation und mit der Konsequenz, dass eine Aufhebung überhaupt nicht (auch nicht nach Nr. 3) in Frage kommt.

    13: Gerne geschehen!

  • Kurz zum Analogieverbot : Schon mal #8 gelesen ?

    Neue Aufhebungsgründe - über den Wortlaut hinaus - zu erfinden, sind nach allgemeiner Meinung nicht möglich.
    Es ist unbestritten , dass die Aufhebungsgründe für PKH/VKH im § 124 ZPO abschließend aufgezählt sind und man/frau sich daher an den Wortlaut zu halten hat.

    Und mit Hätte, Können und Wollen durch den Gesetzgeber ist dem praktischen Rechtsanwender nicht gedient.

    Das ich :teufel:recht habe , wird von Dir immerhin zugegeben.:daumenrau

  • Haben wir beide unterschiedliche Gesetzestexte?

    Der streitige Halbsatz lautet: "... die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht ... hat."

    Ich lese hier nichts von "Bewilligung" sodass das Wortlautargument ebenso wie das Argument einer notwendigen Analogie aus #8 (den ich gelesen habe) ins Leere geht.

    Man muss auslegen und die durchschlagende Argumentation ist hier die systematische Auslegung, wie ich finde.

    Nur weil etwas im Zöller steht, muss es nicht richtig sein.

  • Nur weil etwas im Zöller steht ( und nebenbei inwzischen auch durch zwei Entscheidungen in diesem Thread untermauert wird ), muss es auch nicht falsch sein.;)
    Eine Vorschrift bedarf immer dann keiner Auslegung , wenn der Wortlaut ( jedenfalls für mich und offenbar auch andere s.o. ) klar ist.

    Das inzwischen entzauberte Feuerwerk kann offenbar dem Wort "oder" im Gesetzestext immer noch nichts abgewinnen.

  • Tja 13 , was soll man da zu Deinem Vorredner, der sich woanders ( im Forum ) durch seine effiziente Arbeitsweise -wahrscheinlich gegenüber der Mehrheit der Forianer:) - auszeichnet, sagen:

    Effizienz heißt noch lange nicht Richtigkeit, sondern kann manchmal auch in Hoppla-Hopp beim Lesen ausarten.

    Das hat sich von selbst erledigt... :teufel:

  • Na ja , nachdem Dein Vorredner sich inzwischen selbst ins Knie geschossen hat, war es zumindest die Mühe wert , sich mit seiner Meinung auseinanderzusetzen.
    Es muss ihm auch zugute gehalten werden, dass er die Entscheidung des LAG ausgegraben hat.

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