Nießbrauch gem. § 1068 BGB in der Verteilung

  • Hallo alle zusammen,
    ich habe einen ungewönlichen Fall zu dem zumindest in der Kommentierung nichts zu finden ist:
    Versteigert habe ich nach § 180 ZVG ein im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehendes Grundstück.
    Zum Verteilungstermin legitimiert sicht die Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegnerin zugleich für deren Vater und meldet einen urkundlich bestellten Nießbrauch gemäß § 1068 BGB auf dem Erbteil der Antragsgegnerin an und beantragt die Kapitalisierung und Auszahlung des Anspruchs in Höhe von ca. 200.000,00 € aus dem Anteilserlös des belasteten Erbteils.
    Begründet wird die Anmeldung damit, dass das versteigerte Grundstück der einzig noch zur Auseinandersetzung stehende Nachlassgegenstand ist und somit der Nießbrauch zu berücksichtigen ist, obwohl er nicht am Grundstück besteht (und auch nicht eingetragen ist), sondern nur am Erbteil.
    Ich bin der Auffassung, dass es sich hier um eine rein schuldrechtliche Angelegenheit zwischen dem Nießbraucher und der Miteigentümerin handelt und der Zahlungsanspruch ggf. zivilrechtlich zu klären ist und würde daher, übereinstimmende Zahlungsbestimmung vorausgesetzt, an die Miteigentümer gemäß ihrer Quote auszahlen.
    Angesicht des nicht unerheblichen geltend gemachten Betrages und eines möglichen Regreßanspruchs des Nießbrauchers würde ich aber gerne noch andere Gesichtspunkte von der geballten Sachkompetenz der Forummitglieder hören und ggf.berücksichtigen. Schon mal im Voraus vielen Dank!

  • Die Bestellung des Nießbrauchs beseitigt ja nicht die Berechtigung des Erben, über seinen Erbteil zu verfügen, wie Abtretung oder Pfändung. Insoweit hättest Du Recht, dass es sich nur um einen schuldrechtlichen Anspruch handelt, der (normalerweise) nicht bei der Verteilung berücksichtigt werden kann.

    Man muss aber wohl die (nicht berücksichtigte) Anmeldung als Widerspruch ansehen, da aber der Nießbraucher am Erbteil wohl nicht Beteiligter im Sinne des § 9 ZVG ist, wäre er nicht widerspruchsberechtigt, aber darüber könnte man streiten.
    Hierzu vgl. die Ausführungen bei Stöber Anm. 3.4b) zu § 115 ZVG, danach gibt auch ein schuldrechtl. Anspruch Widerspruchsrecht, aber eben einem Beteiligten.

    Ich würde die Anmeldung daher als Widerspruch behandeln und diesen als unzulässig zurückweisen. Dann den Beschluss über die Ausführung der Verteilung gemäß Plan an alle Beteiligten und den Nießbraucher zustellen und vor der Auszahlung die Rechtskraft abwarten.

  • Genau wie naja. Die Anmeldung als Widerspruch behandeln und mit der Auszahlung bis zur RK warten.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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