Auswertiger Gerichtsvollzieher will Eintragungsanordnung an Schuldner zustellen (§ 882c ZPO), geht nicht da dieser unbekannten Aufenthalts ist.
Jetzt beantragt dieser Gerichtsvollzieher hier (bisheriger Wohnort des Schuldners) die öffentliche Zustellung an den Schuldner (Adressiert ist das ganze an die Zivilabteilung) ->
Was soll des jetzt sein, ein Antrag nach § 132 BGB (für die Zivilabteilung)?
Grundsätzlich hätte ich gesagt unsinn, öffentliche Zustellung gibt es nicht wegen § 882c II iVm § 763 II ZPO...
Hab ich da was übersehen, gibt es sowas im neuen Recht doch irgendwie? Wer müsste darüber entscheiden (Ziv oder Vollstreckung, bzw. Ri-Rpfl.?)