Um das Wirrwarr komplett zu machen...
Ich habe eine Entscheidung, die besagt, dass der Gerichtsvollzieher für die öffentliche Zustellung zuständig ist.
Eintragungsanordnung - öffentliche Zustellung?
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kannst du die bitte einstellen?
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Wie soll die öffentliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher funktionieren?
Gem. § 186 I ZPO ist das Prozessgericht zuständig, in Vollstreckungssachen das Vollstreckungsgericht und nicht das VollstreckungsORGAN!!!
Eine Übertragung nach § 20 Nr. 17 RpflG ist nur auf den Rechtspfleger vorgesehen. Woraus ergibt sich, dass die öffentliche Zustellung auf den Gerichtsvollzieher übertragen wurden?!?!?!
Bin auf Eure Antworten gespannt! -
Die Sache mit der öffentlichen Zustellung durch den GV sollte man einfach nicht so ernst nehmen.
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Ich habe jetzt auch einen Antrag/Anregung des GVZ zur öffentlichen Zustellung der Eintragungsverfügung. Ich hatte mal gehört, dass das LG Leipzig dazu bereits über die Zuständigkeit entschieden hat. Kennt jemand die Entscheidung? Ich bin immer noch am Grübeln, warum das örtliche Vollstreckunggericht zuständig sein soll. Eigentlich sollten die örtlichen Vollstreckungsgerichte mit der Gesetzesänderung nichts mehr mit dem Schuldnerverzeichnis zu tun haben. (Außer natürlich die Altverfahren)
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Wer sollte denn dann zuständig sein, wenn nicht die örtlichen Vollstreckungsgerichte ?
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Die Entscheidung aus Leipzig hab ich auch vorliegen... soweit ich weiß ist die aber nicht veröffentlicht... würde sie einstellen, wenn mir einer erklärt, wie das funktioniert
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So ich hoffe das hat geklappt. Das wäre dann die Entscheidung aus Leipzig.
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Entscheidung von Leipzig nunmehr auch veröffentlicht in DGVZ 7/13 Seite 138 -140.
Zusätzlich dazu auch in der DGVZ 7/13 Seite 123- 129 Aufsatz von Dr. Holger Büttner, weiterer dienstaufsichtsführender Richter beim Amtsgericht Leipzig.
Empfiehlt sich zu lesen,da sehr tiefgründig und ausführlich. Auch wird das Wesen der Eintragungsanordnung -noch Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder Verwaltungsverfahren- beleuchtet.
Dies ist interessant für die Frage muss der Gerichtsvollzieher in der 2 Wochen-Frist § § 775, 776 ZPO, Antragsrücknahme oder Vollzahlung berücksichtigen oder nicht. -
Diese in der Praxis (zugegeben: wider Erwarten erstaunlich häufig) auftretende Problematik sollte zügigst und ALLEIN der Gesetzgeber selbst lösen, wenn er denn Lust hat, den "untergetauchten" Schuldner nicht goutieren zu wollen (siehe LG Kempten) - und zwar bitte praktikabel (d. h. OHNE erforderliches Öffentliches-Zustellungs-Brim-Ba-Borium in diesen Fällen).
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Die Entscheidung des AG Leipzig erscheint mir sehr schlüssig. Wer entscheidet nun über die Zuständigkeit, wenn der GVZ und der Rechtspfleger beide sich als nicht zuständig betrachten?
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Ich muss hier noch einmal schieben. Hat jemand so einen Zuständigkeitsstreit schon einmal gehabt? ich bin etwas ratlos.
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Eine öffentliche Zustellung der Eintragungsanordnung wegen Nichterscheinens des Schuldners im Termin zur Vermögensauskunft ist nicht möglich (vgl. AG Paderborn vom 02.07.2013 - 15 M 0834/13 - und
LG Paderborn vom 18.07.2013 - 5 T 242/13 -) -
Dass dann natürlich keine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis ist, was auch das LG erkannt hat, ist aber mehr als unbefriedigend.
Man kann nur hoffen, dass hier die Schuldner nicht mitlesen. -
4. Variante: Aufgrund des Klammerzusatzes in § 882c Abs. 2 ZPO und der nicht stattfindenden öffentlichen Zustellung könnte man in diesen Fällen auch auf die Idee kommen, bei Untertauchen des Schuldners zwischen Ladung und erfolgloser EAO-Bekanntgabe (Rückbrief) die EAO ohne weiteres zu vollziehen und an das ZenVG zu übermitteln. --- Müsste natürlich der GV selbst entscheiden. --- Zweck der EAO (Schutz der "Kreditwirtschaft" vor dem (an dieser Stelle) untergetauchten (und ggf. an anderer Stelle wieder auftauchenden) Schuldners würde mit dieser praktikablen Handhabungsweise noch am ehesten erreicht. --- Der ggf. wieder auftauchende Schuldner wäre auch nicht unangemessen benachteiligt, da ihm sein Widerspruchsrecht mangels in diesen Fällen erforderlicher ZU und damit nicht in Lauf gesetzter Frist praktisch unbegrenzt erhalten bleibt.
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... wäre doch eigentlich Paradebeispiel einer teleologischen Reduktion.
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Man kann nur hoffen, dass hier die Schuldner nicht mitlesen.
Wenn das man nicht schon zu spät ist... -
können ruhig mitlesen, nach meiner Lösung erfolgte der Eintrag gleichwohl
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LG Berlin Beschluss vom 28.10.2013 52 AR 253/13:
Der Gerichtsvollzieher ist funktionell zuständig für die öffentliche Zustellung der Eintragungsanordnung
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Nach dem Beschluss des LG Rottweil vom 3. Dezember 2013 (1 T 109/13) ist eine öffentliche Zustellung der Eintragungsanordnung nicht möglich und es ist damit hinzunehmen, dass eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis unterbleibt.
"Der öffentlichen Zustellung einer Eintragungsanordnung in das Schuldnerregister stehen erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken gegenüber....im fall einer öffentlichen Zustellung (kann) jedermann von der Eintragungsanordnung gegen den Schuldner Kenntnis erlangen, während für die Einsichtnahme in das Schuldnerregister stets ein berechtigtes Interesse erforderlich ist. ...Dabei übersieht die Kammer nicht, dass es durchaus problematisch erscheint, dass die gesetzliche Regelung - möglicherweise unbeabsichtigt - auch untergetauchte Schuldner schützt und deren Eintragung in das Schuldnerregister verhindert."
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