Es wird ein Grundstück an einen Dritten verkauft. Für den Verkäufer handelt ein Generalbevollmächtigter unter Vorlage einer Ausfertigung der Generalvollmacht. Nach dem Inhalt der Vollmacht darf der Bevollmächtigte "alles" für den Vollmachtgeber machen, und zwar "ohne jede Einschränkung".
Was die Vollmacht allerdings nicht ausdrücklich enthält, ist die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten und die Befreiung von § 181 BGB.
Der KV enthält nun die Auflassung aber nicht die Bewilligung der Umschreibung. Zu dieser wird der Notar von den Beteiligten unter Befreiung von § 181 BGB bevollmächtigt.
(Was ja im Grunde zuviel des Guten ist, da eine Vollmacht des Verkäufers allein ja genügt hätte.)
Deckt die Generalvollmacht die Bevollmächtigung des Notars zur Abgabe der Umschreibungsbewilligung?