Danke für die Antworten.
Eine andere Frage:
Um der Frage der Suizidgefährdung des Schuldners nachzugehen war das Verfahren bis zum 26.09.2014 einstweilen eingestellt. Die Erstellung des Gutachtens hat mehr Zeit in Anspruch genommen als erwartet. Eine Entscheidung in der Sache konnte vor Ablauf der Einstellungsfrist nicht mehr erfolgen. Der Räumungstermin war am 14.08.2014 angesetzt.
Ist eine Entscheidung in der Sachen jetzt noch erforderlich?
Räumungsschutz wurde ja konkret für den Räumungstermin am 14.08.2014 begehrt. Der Termin ist verstrichen. Die Entscheidung über den Räumungsschutzantrag würde sich auf die Vergangenheit beziehen. Ist das vorliegend nicht vergleichbar mit einer verfahrensrechtlichen Überholung? Eine jetzige Entscheidung könnte den Gläubiger nicht mehr besserstellen. Dann wäre vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Die Zwangsvollstreckung ist nicht mehr einstweilen eingestellt. Die Gläubigerpartei könnte jederzeit einen neuen Räumungstermin beantragen.