Genehmigung des Familiengerichts?

  • Guten Morgen :)
    nun habe ich einen Fall, da möchte ein Anwalt hinterlegen für seinen Mandanten, der auch einen Betreuer hat.
    Der Betreuer hat Geld vereinnahmt für den Betreuten, welcher bei verschiedenen Gläubigern Schulden hat. Nun existieren wohl mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und der Betreuer weiß nicht in welcher Reihe/Höhe er die jeweiligen Forderungen begleichen soll.
    Nun möchte der Rechtsanwalt aufgrund Vollmacht des Betreuters hinterlegen.
    Brauch ich dafür eine Genehmigung des Familiengerichts?
    Evtl. nach §1812 BGB? Wobei das Geld ja keine Forderung und kein anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann, darstellt...oder?

  • Ich denke zwar nicht dass die Genehmigung erforderlich ist (müsste doch wenn die des Betreuungsgerichtes sein oder?)...

    ich hätte eher Probleme einen Hinterlegungsgrund aus dem Sachverhalt zu lesen.

    Wenn lediglich Pfüb´s vorliegen.. wieso Hinterlegung? Wer zuerst kommt.. malt zuerst... Das wäre doch eher ein Fall für die Vollstreckungsabteilung.. die kann da auch helfen..

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft sehe ich hier auch nicht, Betreuungsgericht muß dabei nicht eingreifen.

    Falls die Hinterlegung klappt, würde ich bei der Rechnungslegung den Betreuer aber fragen, was er sich dabei denkt, gutes Geld zu parken und die Zinsen weiter auflaufen zu lassen. Im Zweifel sogar Schadensersatz.

    By the way: Da ist ein Anwalt im Spiel und dann kommt sowas raus?

    Es gibt Sachverhalte, die werden mit der juristischen Muttermilch aufgesogen; dazu gehört (neben bestimmten Rechtsmitteln) auch die Reihenfolge in der Vollstreckung.

  • Hinterlegungsgrund ist § 853 ZPO. Es ist ratsam den Hinterleger darauf hinzuweisen, dass und wie er die Hinterelgung anzeigen muss, da sonst keine befreiende wirkung eintritt.

  • welcher Gläubiger hat in diesem Sachverhalt die Hinterlegung verlangt :gruebel:

    Ich sehe den § 853 ZPO hier derzeit noch nicht gegeben..

    ABER vielleicht irre ich mich auch...

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • @ rusu....

    nimmst du diese Sachen alle an? Bearbeitest du Hinterlegungen?


    Dann könnten wir uns nicht mehr retten und einpacken und heimgehen.. denn das würde überhand nehmen.. diese "einfachen" Sachen zusätzlich in die Hinterlegung zu nehmen. :daumenrun

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Ich bearbeite Hinterlegungssachen. Die Sachen nehme ich an. Es sind wenige Verfahren pro Jahr. Häufiger sind die, bei denen Pfändungen und Abtretungen zusammentreffen, also Hinterlegungen gem. § 372 ff BGB.
    Hinterlegungen nach § 853 ZPO sind sehr angenehme Verfahren, wenn der hinterlegte Betrag zu Befriedigung aller Gläubiger nicht ausreicht (s. § 872 ZPO). Die Herausgabe erfolgt auf der Grundlage eines Herausgabeersuchens des Verteilungsgerichts, wobei man darauf achten sollte, dass die Hinterlegungszinsen nicht zur Verteilungsmasse gehören.

  • bei uns ist es umgekehrt und wir sind im Aktenzeichenbereich von 200 Akten und mehr pro Jahr.. bislang haben wir diese konstelation immer vermieden. Diese sind dabei noch nicht mit eingerechnet....

    Sobald die Hinterlegung aufgrund Pfüb und Abtretung kommt, habe ich auch kein Problem die Beträge anzunehmen.

    Bei einfach gelagterten Sachen wie der Ausgangssachverhalt jedoch sehe ich noch kein Rechtschutzbedürfnis.
    Vielleicht ist das im extremfall nicht vertretbar.. das ist mir klar.. aber ich finde die Regelung des § 853 ZPO insofern (sofern kein Verlangen eines Gläubigers auf Hinterlegung vorliegt) einfach nur ungünstig...

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • stimmt, das Betreuungsgericht meine ich, sorry..
    @ rusu: du meintest es sei wichtig den Hinterleger darauf hinzuweisen, dass und wie er die Hinterelgung anzeigen muss..meinst du damit, dass man ihm nach § 853 ZPO mitteilen muss, dass er die Sachlage anzeigen und die ihm zugestellten Beschlüsse einreichen muss? Oder die Anzeige nach § 15 HintG, wobei die ja nur bei § 372 BGB als Hinterlegungsgrund greift...
    und was wäre das Verteilungsgericht?

  • Bei § 372 BGB ist die Hinterlegung Erfüllung oder Erfüllungssurrogat. Der Gläubiger muss den möglichen Empfangsberechtigten die Hinterlegung anzeigen. Tut er es nicht, ist für den daraus erwachsenden Schaden haftbar. Die Hinterlegung hat direkte materiell-rechtliche Folgen, nämlich das Erlöschen des Schuldverhältnisses.

    Die Hinterlegung nach § 853 ZPO ist, wie man an der Vorschrift sieht, ein formell-rechtlicher Vorgang, bei dem erst am Ende, wenn das Geld auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben ist, die Erfüllung eintritt.

    Die Anzeige der Hinterlegung bei § 853 ZPO erfolgt nicht bei den Gläubigern, sondern bei dem Gericht, das der ersten, dem Drittschuldner zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat. Diese Anzeige führt zur dazu, dass die Hinterlegung für den Drittschuldner befreiende Wirkung hat, denn er hat mit der Anzeige das Verteilungsverfahren nach den §§ 872 ff ZPO eingeleitet. Das Verteilungsgericht nimmt nun an seiner Stelle die Verteilung der gepfändeten Beträge vor. Wobei noch erwähnt werden muss, dass das Verteilungsverfahren voraussetzt, dass der hinterelegte Betrag nicht zur Befriedigung aller Gläubiger reicht.

    Der Drittschuldner kennt in der Regel weder § 853 ZPO, noch die §§ 872 ff ZPO. Auch bei den Vollstreckungsgerichten ist ein Verteilungsverfahren nicht das tägliche Geschäft.

    Da die Nichtanzeige der Hinterlegung zu einer Hinterlegung ohne befreiende Wirkung führt, sind die Probleme leicht absehbar. Der Drittschuldner hat trotz Hinterlegung an die Gläubiger zu leisten. Das Pfandrecht der Gläubiger erfasst nicht den hinterlegten Geldbetrag, da die Hinterlegung nach dem HintG abzuwickeln ist. Es ist daher sehr im Interesse der Hinterlegungsstelle, dass die Verfahren korrekt ablaufen.

    Es ist daher fast unumgänglich, dem hinterlegenden Drittschuldner rechtlich zu belehren und ihm zu beschreiben, was er zu tun hat. Wenn alles gut geht, erhält man dann nach mehreren Monaten, es können auch Jahre sein, einen Teilungsplan (§ 874 ZPO)..

  • Ich hänge mich hier mal dran.

    Bei mir wurde hinterlegt zug. von drei Miterben (A, B, C). Zwei Miterben (B, C) sind minderjährig und leben mit der Mutter im Ausland.
    Jetzt erhalte ich übereinstimmende Herausgabeanträge, wonach ein Teilbetrag an A und der andere Teilbetrag an B und C zu Händen der Mutter ausgezahlt werden soll. Nach deutschem Recht schwebt mir hier § 1822 Nr. 2 BGB (Teilerbauseinandersetzung) vor, der zumindest für Vormünder/Betreuer zur Anwendung kommen kann. Fordert ihr in diesen Fällen eine Genehmigung des Familiengerichts (oder des Betreuungsgerichts, wenn ein Betreuer beteiligt wäre)?

    Ausgehend von dem Art. 17, 20 KSÜ ist bei mir das deutsche Recht nicht anwendbar. Es stellt sich also die Frage, wie mit diesen Verfahren seitens des Beamten des gehobenen Justizdienstes umzugehen ist. Da ich in Hinterlegungssachen nicht als Rechtspfleger tätig bin (NRW), wäre § 5 Abs. 2 RpflG nicht anwendbar. Eine Entsprechende Regelung in Hinterlegungssachen habe ich nicht gefunden, gibt es sie?

    Ich kann zum Beispiel nicht beurteilen, ob eine Genehmigung nach ausländischem Recht erforderlich ist.

    5 Mal editiert, zuletzt von Pittys29 (18. Oktober 2022 um 15:30) aus folgendem Grund: überarbeitet wegen Denkfehler und Nummer überarbeitet (vgl. rot)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!