Ich habe eine Frage zu § 16 Abs. 2 HöfeO.
Beispiel:
Der Erblassersohn A ist alleiniger Hoferbe. Erben des hoffreien Vermögens sind der Erblassersohn sowie der nicht mit dem Erblasser verwandte B. Der Erblasser hatte zu Lebzeiten Schenkungen an einen Dritten vorgenommen, so dass A insoweit Pflichtteilsergänzung vom Miterben B verlangt.
Überlegungen:
Ungeachtet des Umstands, dass es sich beim Hof und beim hoffreien Vermögen um unterschiedliche Vermögensmassen handelt, ist in § 16 Abs. 2 S. 1 HöfeO bestimmt, dass es für die Berechnung des Pflichtteils des Hoferben gleichwohl so anzusehen ist, als läge nur eine einzige Vermögensmasse vor.
Wöhrmann (HöfeO § 16 Rn. 51) macht dies an folgender Berechnung deutlich:
Verkehrswert des Hofes 80.000 €, hoffreies Vermögen 130.000 €, Gesamtnachlass mithin 210.000 €. Kind X ist Hoferbe, seine beiden Geschwister Y und Z sind zu gleichen Anteilen Erben des hoffreien Vermögens. Nach Wöhrmann hat X hier keinen Pflichtteilsanspruch mehr, weil X mit dem Hof schon 80.000 € und daher mehr als seinen Pflichtteil (1/6 von 210.000 = 35.000 €) erhalten hat.
Der eingangs genannte Fall liegt anders, weil der nicht mit dem Erblasser verwandte Miterbe B (anders als X und Y) nicht zum hoferbeberechtigten Personenkreis gehört und es nicht um den ordentlichen Pflichtteil oder den Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB, sondern um einen Pflichtteilsergänzungsanspruch des Hoferben A geht.
Fragen:
1. Trifft es zu, dass § 16 Abs. 2 HöfO in jedem Fall für die Berechnung des Pflichtteils des Hoferben gilt, und zwar auch dann, wenn der Hoferbe seinen Pflichtteilsanspruch gegen einen nicht zum Kreis der hoferbeberechtigten Personen gehörenden Miterben des hoffreien Vermögens geltend macht?
Bei Wöhrmann ist diese Frage nicht behandelt, sondern es finden sich nur Beispiele, bei welchen jeweils mehrere Kinder des Erblassers an der Pflichtteilsregelung beteiligt sind.
2. Falls Frage 1 bejaht wird: Gilt dies auch für den Pflichtteilsergänzungsanspruch des Hoferben?
Bei Wöhrmann ist diese Frage nicht behandelt.
3. Ist der Hof im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2 HöfO mit dem Verkehrswert oder nur mit dem Abfindungswert nach § 12 Abs. 2 HöfeO anzusetzen, soweit es um die Berechnung des Pflichtteils des Hoferben geht?
Wöhrmann a.a.O. plädiert für den Verkehrswert, mir stehen aber keine anderen Kommentare zur Verfügung.
3. Nebenfrage: Kann der Abfindungsanspruch nach § 12 HöfeO nur einem Miterben zustehen, der auch im Falle der gesetzlichen Erbfolge zum Miterben berufen wäre und sind -bejahendenfalls- letztwillig berufene Miterben demzufolge von einer Abfindung ausgeschlossen, weil sie nicht mit dem Erblasser verwandt sind und daher auch im Fall des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge nichts erhalten hätten?
In diesem Sinne Wöhrmann.
Besten Dank!