An welche Stelle muss ich den Antragsteller verweisen?
Artikel 64 ErbVO. Das europäische Nachlasszeugnis wird in dem Mitgliedsstaat ausgestellt, dessen Gerichte nach Art. 4, 7, 10 oder 11 zuständig sind.
Die Schweiz macht aber da (EUErbVO) nicht mit...
Uns ist allerdings auch die Nationalität und der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers nicht bekannt.
Wir wissen nur, dass eine Schweizer Erbenbescheinigung vorliegt.