Schweizer Erbenbescheinigung zur Grundbuchberichtigung

  • An welche Stelle muss ich den Antragsteller verweisen?


    :idee:Artikel 64 ErbVO. Das europäische Nachlasszeugnis wird in dem Mitgliedsstaat ausgestellt, dessen Gerichte nach Art. 4, 7, 10 oder 11 zuständig sind.


    Die Schweiz macht aber da (EUErbVO) nicht mit...

    Uns ist allerdings auch die Nationalität und der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers nicht bekannt.
    Wir wissen nur, dass eine Schweizer Erbenbescheinigung vorliegt.

  • [...
    Wir wissen nur, dass eine Schweizer Erbenbescheinigung vorliegt.

    Falls sich die Schweizer Erbenbescheinigung auf eine öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung gründet, würde ich Letztere in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll anfordern; s. hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1066999

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • [...
    Wir wissen nur, dass eine Schweizer Erbenbescheinigung vorliegt.

    Falls sich die Schweizer Erbenbescheinigung auf eine öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung gründet, würde ich Letztere in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll anfordern; s. hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1066999

    Die vorgelegte Erbenbescheinigung gründet auf einem notariell beurkundeten Erbvertrag. Dies, dessen Eröffnung sowie die Tatsache, dass keine Widersprüche eigegangen und keine weiteren letztwilligen Verfügungen eingegangen sind, ergibt sich aus der vorgenannten Erbenbescheinigung. Der Verfahrensablauf wurde hierin also zusammenfassend wiedergegeben.

    Reicht die vorliegende Erbenbescheinigung somit zur Grundbuchberichtigung aus oder muss die Eröffnungsniederschrift mit Erbvertrag angefordert werden?

  • [...
    Wir wissen nur, dass eine Schweizer Erbenbescheinigung vorliegt.

    Falls sich die Schweizer Erbenbescheinigung auf eine öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung gründet, würde ich Letztere in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll anfordern; s. hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1066999

    Die vorgelegte Erbenbescheinigung gründet auf einem notariell beurkundeten Erbvertrag. Dies, dessen Eröffnung sowie die Tatsache, dass keine Widersprüche eigegangen und keine weiteren letztwilligen Verfügungen eingegangen sind, ergibt sich aus der vorgenannten Erbenbescheinigung. Der Verfahrensablauf wurde hierin also zusammenfassend wiedergegeben.

    Reicht die vorliegende Erbenbescheinigung somit zur Grundbuchberichtigung aus oder muss die Eröffnungsniederschrift mit Erbvertrag angefordert werden?

    Auf meine Anforderung wurde mir von der Antragstellerin eine Kopie des betreffenden Ehe- und Erbvertrags mit der Kopie eines an Sie gerichteten Schreibens des den Erbvertrag eröffnenden Schweizer Notars übersandt. Die Antragstellerin hat hiernach vermutlich nur eine Kopie des Erbvertrags erhalten. Diese kann für meine Eintragung aber nicht ausreichen.

    Im Erbvertrag ist bestimmt: "Der vorversterbende Ehegatte setzt alle gemeinsamen Nachkommen der Parteien auf den Pflichtteil." Da vorliegend der erste Ehegatte verstorben ist, greift diese Regelung.

    In der Erbenbescheinigung wird unter Bezugnahme auf den Erbvertrag aber ausgeführt: "In diesem Erbvertrag wird die gesetzliche Erbfolge nicht abgeändert.

    Nach deutschem Recht ist es sehr wohl eine Änderung der gesetzlichen Erbfolge, wenn die gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil gesetzt werden. Ist das nach Schweizer Recht anders?

    Zudem ist in der Erbenbescheinigung zwar das Aktenzeichen des Erbvertrags richtig angegeben, nicht aber das Datum. Dieses ist ca. um 20 Jahre falsch.


    Was würdet Ihr tun?

  • Ich würde die Antragsteller an das hiesige, also deutsche Nachlassgericht im Bezirk des Grundstücks verweisen zur Beantragung eines Erbscheins.

    Wenn schon das Schweizer "Pendant" zum deutschen Erbschein, also eine "Erbenbescheinigung", nicht ausreicht, weshalb soll dann eine Urkunde eines Schweizer Notars, die eine letztw. Verfügungen enthält, ausreichen ?

    Die Bescheinigung eines Gerichts ist doch ein "Mehr" im Vergleich zu einer letztw. Verfügung; also warum sich dann mit einem "Weniger" zufrieden geben, wenn schon das "Mehr" nicht reicht ?

    Wenn du allerdings der Auffassung bist, du müsstest dich mit der Urkunde des Schweizer Notars zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll zufrieden geben, kannst du von § 5 Abs. 2 RPflG Gebrauch machen und dem Grundbuchrichter vorlegen wegen Anwendung fremden Rechts.
    (in Österreich z.B. muss die Erbschaft förmlich angenommen werden gegenüber dem Nachlassgericht... woher weißt du, dass es in der Schweiz nicht ähnliche Regelungen gibt ?)
    ;)

  • Ich würde die Antragsteller an das hiesige, also deutsche Nachlassgericht im Bezirk des Grundstücks verweisen zur Beantragung eines Erbscheins.

    Wenn schon das Schweizer "Pendant" zum deutschen Erbschein, also eine "Erbenbescheinigung", nicht ausreicht, weshalb soll dann eine Urkunde eines Schweizer Notars, die eine letztw. Verfügungen enthält, ausreichen ?

    Die Bescheinigung eines Gerichts ist doch ein "Mehr" im Vergleich zu einer letztw. Verfügung; also warum sich dann mit einem "Weniger" zufrieden geben, wenn schon das "Mehr" nicht reicht ?

    Wenn du allerdings der Auffassung bist, du müsstest dich mit der Urkunde des Schweizer Notars zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll zufrieden geben, kannst du von § 5 Abs. 2 RPflG Gebrauch machen und dem Grundbuchrichter vorlegen wegen Anwendung fremden Rechts.
    (in Österreich z.B. muss die Erbschaft förmlich angenommen werden gegenüber dem Nachlassgericht... woher weißt du, dass es in der Schweiz nicht ähnliche Regelungen gibt ?)
    ;)

    Falsch:
    der Erbe muss nach Erbantrittserklärung in den ansonsten herrenlosen Nachlass durch das Verlassenschaftsgericht via Gerichtskommissär eingeantwortet werden.

  • [... Wir wissen nur, dass eine Schweizer Erbenbescheinigung vorliegt.

    Falls sich die Schweizer Erbenbescheinigung auf eine öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung gründet, würde ich Letztere in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll anfordern; s. hier https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1066999

    Die vorgelegte Erbenbescheinigung gründet auf einem notariell beurkundeten Erbvertrag. Dies, dessen Eröffnung sowie die Tatsache, dass keine Widersprüche eigegangen und keine weiteren letztwilligen Verfügungen eingegangen sind, ergibt sich aus der vorgenannten Erbenbescheinigung. Der Verfahrensablauf wurde hierin also zusammenfassend wiedergegeben. Reicht die vorliegende Erbenbescheinigung somit zur Grundbuchberichtigung aus oder muss die Eröffnungsniederschrift mit Erbvertrag angefordert werden?

    Auf meine Anforderung wurde mir von der Antragstellerin eine Kopie des betreffenden Ehe- und Erbvertrags mit der Kopie eines an Sie gerichteten Schreibens des den Erbvertrag eröffnenden Schweizer Notars übersandt. Die Antragstellerin hat hiernach vermutlich nur eine Kopie des Erbvertrags erhalten. Diese kann für meine Eintragung aber nicht ausreichen. Im Erbvertrag ist bestimmt: "Der vorversterbende Ehegatte setzt alle gemeinsamen Nachkommen der Parteien auf den Pflichtteil." Da vorliegend der erste Ehegatte verstorben ist, greift diese Regelung. In der Erbenbescheinigung wird unter Bezugnahme auf den Erbvertrag aber ausgeführt: "In diesem Erbvertrag wird die gesetzliche Erbfolge nicht abgeändert. Nach deutschem Recht ist es sehr wohl eine Änderung der gesetzlichen Erbfolge, wenn die gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil gesetzt werden. Ist das nach Schweizer Recht anders? Zudem ist in der Erbenbescheinigung zwar das Aktenzeichen des Erbvertrags richtig angegeben, nicht aber das Datum. Dieses ist ca. um 20 Jahre falsch. Was würdet Ihr tun?



    Beglaubigte Abschrift Erbvertrag und beglaubigte Abschrift Eröffnungsprotokoll verlangen, ansonsten Erbschein.

    Beachte:
    Notarielle Schweizer Urkunden sind nicht von der Apostille befreit.



  • Beglaubigte Abschrift Erbvertrag und beglaubigte Abschrift Eröffnungsprotokoll verlangen, ansonsten Erbschein.

    Beachte:
    Notarielle Schweizer Urkunden sind nicht von der Apostille befreit.

    Ist es unerheblich, dass im Erbvertrag "auf den Pflichtteil gesetzt wird" und in der Erbenbescheinigung von der Beibehaltung der gesetzlichen Erbfolge ausgegangen wird. M.E. widerspricht sich das doch.

  • An welche Stelle muss ich den Antragsteller verweisen?


    :idee:Artikel 64 ErbVO. Das europäische Nachlasszeugnis wird in dem Mitgliedsstaat ausgestellt, dessen Gerichte nach Art. 4, 7, 10 oder 11 zuständig sind.


    Die Schweiz macht aber da (EUErbVO) nicht mit...

    Uns ist allerdings auch die Nationalität und der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers nicht bekannt.
    Wir wissen nur, dass eine Schweizer Erbenbescheinigung vorliegt.

    Uns ist ja nicht einmal bekannt, ob der Erbfall - aus deutscher Sicht - bereits unter Geltung der EuErbVO eingetreten ist!

  • Ich würde die Antragsteller an das hiesige, also deutsche Nachlassgericht im Bezirk des Grundstücks verweisen zur Beantragung eines Erbscheins.

    Wenn schon das Schweizer "Pendant" zum deutschen Erbschein, also eine "Erbenbescheinigung", nicht ausreicht, weshalb soll dann eine Urkunde eines Schweizer Notars, die eine letztw. Verfügungen enthält, ausreichen ?

    Die Bescheinigung eines Gerichts ist doch ein "Mehr" im Vergleich zu einer letztw. Verfügung; also warum sich dann mit einem "Weniger" zufrieden geben, wenn schon das "Mehr" nicht reicht ?

    Die letztwillige Verfügung nebst Eröffnungsprotokoll ist im Verhältnis zur schweizerischen Erbbescheinigung kein Minus, sondern ein Aliud.



  • Beglaubigte Abschrift Erbvertrag und beglaubigte Abschrift Eröffnungsprotokoll verlangen, ansonsten Erbschein.

    Beachte:
    Notarielle Schweizer Urkunden sind nicht von der Apostille befreit.

    Ist es unerheblich, dass im Erbvertrag "auf den Pflichtteil gesetzt wird" und in der Erbenbescheinigung von der Beibehaltung der gesetzlichen Erbfolge ausgegangen wird. M.E. widerspricht sich das doch.

    Noterbrecht?



  • Beglaubigte Abschrift Erbvertrag und beglaubigte Abschrift Eröffnungsprotokoll verlangen, ansonsten Erbschein.

    Beachte:
    Notarielle Schweizer Urkunden sind nicht von der Apostille befreit.

    Ist es unerheblich, dass im Erbvertrag "auf den Pflichtteil gesetzt wird" und in der Erbenbescheinigung von der Beibehaltung der gesetzlichen Erbfolge ausgegangen wird. M.E. widerspricht sich das doch.

    Noterbrecht?

    ...das würde bedeuten, dass sich an der Erbquote vorliegend nichts ändert. Der Erbe bekommt seinen vollen Anteil aber aus zwei verschiedenen Rechtsgründen. Es bleibt bei der gesetzliche Erbfolge. Liege ich hier richtig?

    Nach Euren Vorträgen müsste demnach die letztwillige Verfügung nebst Eröffnungsniederschrift in öffentlich beglaubigter Form mit Apostille vorgelegt werden. Die Erben wären hiernach "in Erbengemeinschaft" einzutragen.

  • Das Pflichtteilsrecht in der Schweiz als Noterbrecht ausgestaltet ist, s.
    http://www.notarakademie.de/pb/site/jum2/g…pdf/na/NACH.pdf

    Wenn der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten hat, bleibt seine Verfügung wirksam, unterliegt aber der Herabsetzungsklage; s. obigen Link oder auch hier:
    http://www.gerichte-zh.ch/themen/erbscha…flichtteil.html
    (Zitat: „Verletzt der Erblasser einen Pflichtteil, so ist ein Testament nicht einfach unwirksam. Vielmehr muss die geschützte Person innert den Fristen von Art. 533 ZGB beim zuständigen Gericht die Herabsetzungklage nach Art. 522 ff. ZGB einleiten. Damit ist es den Beteiligten freigestellt, den Willen der verstorbenen Person zu respektieren“).

    Die Schweizer Erbenbescheinigung bezieht sich nach Deinem Vortrag zwar auf einen mit dem gleichen Aktenzeichen versehenen Erbvertrag, bezeichnet dessen Datum aber falsch. Dazu führst Du aus: „Dieses ist ca. um 20 Jahre falsch“. Der Umstand, dass in der Erbenbescheinigung von der „Beibehaltung der gesetzlichen Erbfolge ausgegangen wird“, kann sich daher auf einen 20 Jahre zuvor errichteten Erbvertrag beziehen und muss nicht bedeuten, dass die Regelung „Der vorversterbende Ehegatte setzt alle gemeinsamen Nachkommen der Parteien auf den Pflichtteil“ Eingang in die Bescheinigung gefunden hat.

    Wie ausgeführt, kann die Erbenbescheinigung ohnehin keine Verwendung finden. Das könnte sie schon deswegen nicht, weil sich „im Ausland“, also in Deutschland, Grundvermögen befindet.

    Zur Ausstellung einer Erbenbescheinigung sind zwar die die Schweizer Behörden dann zuständig, wenn die verstorbene Person das Schweizer Bürgerrecht oder in der Schweiz Wohnsitz hat. Wie hier ausgeführt ist,
    https://www.ag.ch/media/kanton_a…ht_20121016.pdf
    trifft diese Regelung trifft jedoch dann nicht zu, wenn eine ausländische Liegenschaft zum Nachlassvermögen gehört.

    Und um die letztwillige Verfügung als Erbnachweis verwenden zu können, müsste zunächst einmal festgestellt werden, ob tatsächlich Schweizer Erbrecht zur Anwendung gelangt. Bisher hast Du weder vorgetragen, wann überhaupt die Erbfolge eingetretene ist, welche Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte und wo sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt war.

    Das IPRG (Erbrecht: Art. 86 ff. IPRG) ist maßgeblich, wenn die Erblasserin oder der Erblasser Ausländerin bzw. Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz oder Schweizerin bzw. Schweizer mit Wohnsitz im Ausland ist (s. obigen Link). War dies der Fall, könnte die Einsetzung auf den Pflichtteil zwar dazu geführt haben, dass die Pflichtteilsberechtigten Herabsetzungsklage erhoben haben und sich damit ihre Erbquote vermindert hat.

    Der Umstand, dass im Grundbuch keine Erbquoten zu verlautbaren sind, kann aber nicht dazu führen, dass dann von dem formgerechten Erbnachweis abgesehen wird. Vielmehr ist es Sache des deutschen Nachlassgerichts, in einem gegenständlich beschränkten Erbschein nach § 352c FamFG die Erben mit ihren Erbquoten festzustellen. Für Nachlassverfahren, die nicht vom Zuständigkeitsregime der EuErbVO erfasst sind, ergibt sich sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichts aus den Vorschriften des FamFG (s. Wagner/Fenner, FamRZ 2015, 1668 ff, 1674).

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  • Leider bin ich in dieser Sache noch immer nicht weitergekommen.

    Nach weiterer Prüfung der mir vorliegenden Kopie des genannten Erbvertrags bin ich der Meinung, dass der gestellte Antrag (Eintragung der Kinder in Erbengemeinschaft) mit dem Inhalt des Erbvertrags gar nicht zusammenpasst.

    Aus dem Erbvertrag: "In Abänderung der gesetzlichen Regelung und in Anwendung des Art. 214 Abs. 3 ZGB vereinbaren die Parteien, dass ihr Vorschlag beim Tode des einen Ehegatten ganz dem überlebenden Ehegatten zufallen soll." M.E. handelt es sich hierbei eher um eine gegenseitige Alleinerbeneinsetzung. Der Erbvertrag enthält zudem keinerlei Hinweise auf die Erbeinsetzung der Kinder.

    Kann ich bei solchen Zweifeln generell die Vorlage eines gegenständlich beschränkten Erbscheins verlangen? Scheidet ein ENZ aus, weil die Schweiz nicht Mitglied der EU ist?

    Ein Problem ist allerdings, dass ich nur vermuten kann, welche Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte, da hierzu keinerlei Angaben gemacht wurden. Oder ist das für die Erteilung des gegenständlich beschränkte Erbscheins unerheblich, da sich hier die Zuständigkeit nach der Lage des Grundbesitzes richtet?

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