Unterbevollmächtigtenkosten - fiktive Reisekosten

  • Bekl.-RA macht für auswärtige Partei fiktive Reisekosten von deren Sitz zum Prozessgericht i.H.v. ca. 370,00 EUR geltend. (RA ist in der Nähe der Bekl. ansässig.) Die Gegenseite moniert die Reisekosten grundsätzlich. Nun reicht der Bekl.-RA die Rechnung des eingeschalteten UBV ein, deren Höhe 177,00 EUR beträgt. Er möchte dennoch die fiktiven Reisekosten festgesetzt haben.

    Bin jetzt ein wenig verwirrt (oder sehe ich den Wald vor Bäumen nicht) :gruebel:

    Was kann ich jetzt zugunsten des Bekl. festsetzen?


    Verstehe das, wer will. Festsetzung der höheren fiktiven Kosten gibt es nicht. Vor allem: Was haben die fiktiven (= wohl als erspart gemeinte) Parteireisekosten mit den tatsächlichen Reisekosten eines UBV zu tun? Also: Festsetzung der tatsächlich entstandenen UBV-Kosten möglich, wenn diese - so verstehe ich Deinen Fall, weil sie 177,- € betragen - unter denjenigen (fiktiven) Reisekosten - in Deinem Fall wohl um die 350,- € - des Beklagten-RA liegen. Der UBV ist doch sicher für den RA aufgetreten. Zur Glaubhaftmachung muß der HBV nur die Rechnung des UBV, ausgestellt auf die Partei, einreichen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Dann war ich ja doch auf dem richtigen Dampfer, die niedrigeren UBV-Kosten festzusetzen.

    Der RA teilt mit, daß ja die Reisekosten immer ab Sitz erstattungsfähig sind, aber hilfsweise für den Fall, daß ich von der ständigen BGH-Rechtsprechung abweichen will, die UBV-Kosten zur Festsetzung einreicht :eek:

  • Dann war ich ja doch auf dem richtigen Dampfer, die niedrigeren UBV-Kosten festzusetzen.

    Der RA teilt mit, daß ja die Reisekosten immer ab Sitz erstattungsfähig sind, aber hilfsweise für den Fall, daß ich von der ständigen BGH-Rechtsprechung abweichen will, die UBV-Kosten zur Festsetzung einreicht :eek:



    Die Reisekosten sind vom Sitz der Partei aus erstattungsfähig, ja... aber nur, wenn sie tatsächlich angefallen sind ;) Prüfung aus Bad Münstereifel: "Die Kosten sind
    a) tatsächlich entstanden,
    b) zutreffend berechnet,
    c) erstattungs- und
    d) ausgleichsfähig"

    Wenn es an a) scheitert, ist mir b) doch schietegoal ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Grundsätzlich können immer nur die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet werden.

    Fiktive Kosten sind nur dann zu betrachten, wenn ermittelt werden soll, ob die tatsächlich entstandenen Kosten auch erstattungsfähig sind.

    In deinem Fall sind nur die Kosten des Unterbevollmächtigten zu berücksichtigen.

    Edit: war ja schon erledigt, Seite 2 hab ich glatt übersehen

  • So - ich kann nicht mehr. HBV - UBV - Vergleichsberechnung..... ich blick' nicht mehr durch.

    Die Klage wurde abgewiesen - Kläger trägt Kosten. Die Beklagte ist eine Rechtsschutz-Versicherungs AG mit Sitz in Köln. Der RA der Beklagten ist ebenfalls in Köln kanzleiansässig. Ort des Gerichts ist G (Enfernun von Köln nach G 504 km - einfach).

    Der Bekl-Vertr. stellt folgenden KFA:

    1,3 VG 245,70 €
    Pauschale 20,00 €
    MWst. 50,48 €
    Gesamt 316,18 €

    + Kosten UBV

    0,65 VG 122,85 €
    1,2 TG 226,80 €
    Pauschale 20,00 €
    MWst. 70,23 €
    Gesamt 439,88 €

    Kläger widerspricht. Der Beklagten stünde ein Anspruch auf Kostenfestsetzung nur in dem Umfang zu, als wenn sie von Anfang an einen am Gerichtsort ansässigen RA beauftrag hätte. Die Bekl. verfüge über eine eigene Rechtsabteilung.... eingehende Besprechung mit dem Mandanten wäre nicht erforderlich gewesen.....; es wird auf die Entscheidung vom 13.05.2004 des BGH verwiesen (Az. I ZB 3/04).

    Beklagenvertreter erwidert hierauf dass er der Hausanwalt sei und verweist auf die Entscheidung des BGH vom 28.06.2006 IV ZB 44/05. Weiter werden die fiktiven Reisekosten i.H.v. 401,51 € aufgeführt.

    So! Was muss ich denn nun miteinander vergleichen? Die Kosten des UBV i.H.v. 439,88 € und die fiktiven Reisekosten i.H.v. 401,51 €? Wenn die Kosten des UBV nicht mehr als 10 % höher sind als die fiktiven Reisekosten (was hier ja nicht der Fall ist) könnte ich wie beantragt festsetzen, oder?

  • Die Kosten des UBV betragen 142,85 EUR zzgl. MWSt, da die Terminsgebühr auch entstanden wäre, wenn der HBV den Termin wahrgenommen hätte.
    Es geht hier ja um die Mehrkosten. Da die Beklagte ihren Sitz in Köln hat, sind die RK eines RA aus Köln erstattungsfähig. Versicherungen bearbeiten die Fälle meist nicht mehr selbst, sondern geben sie im Rahmen des Outsorucing an RAs ab - so jedenfalls meine Erfahrung. Daher gebe ich die RK immer bzw. die UBV-Kosten, wenn eine korrekte Rechnung (auf den Mandanten) vorliegt und die UBV-Kosten nicht höher sind als die fiktiven RK.

  • Die Kosten des UBV betragen 142,85 EUR zzgl. MWSt, da die Terminsgebühr auch entstanden wäre, wenn der HBV den Termin wahrgenommen hätte.
    Es geht hier ja um die Mehrkosten. Da die Beklagte ihren Sitz in Köln hat, sind die RK eines RA aus Köln erstattungsfähig. Versicherungen bearbeiten die Fälle meist nicht mehr selbst, sondern geben sie im Rahmen des Outsorucing an RAs ab - so jedenfalls meine Erfahrung. Daher gebe ich die RK immer bzw. die UBV-Kosten, wenn eine korrekte Rechnung (auf den Mandanten) vorliegt und die UBV-Kosten nicht höher sind als die fiktiven RK.

    :daumenrau

    Allerdings ist zweitrangig, ob der Beklagtenvertreter Hausanwalt ist oder nicht. Entscheidet ist ob der Versicherer eine Rechtsabteilung unterhält, die mit der Schadensregulierung befasst ist. Hat der Versicherer keine entsprechende Rechtsabteilung kann er nach den allgemeinen Erstattungsgrundsätzen einen RA beauftragen.

  • UBV-Kosten, wenn eine korrekte Rechnung (auf den Mandanten) vorliegt

    Rechnung auf den Mandanten liegt vor.

    Dann kann ich also die Kosten des HBV (316,18 €) + die Kosten des UBV (439,88 €) festsetzen. Da die Mehrkosten des UBV i.H.v. 142,85 € zzgl. MWSt. nicht höher sind als die fiktiven Reisekosten (401,51 €).

    Sorry, dass ich so doof fragen muss....:oops:

  • :daumenrau

    Allerdings ist zweitrangig, ob der Beklagtenvertreter Hausanwalt ist oder nicht. Entscheidet ist ob der Versicherer eine Rechtsabteilung unterhält, die mit der Schadensregulierung befasst ist. Hat der Versicherer keine entsprechende Rechtsabteilung kann er nach den allgemeinen Erstattungsgrundsätzen einen RA beauftragen.

    Rechtsschutzversicherung - wie hier - ohne Rechtsabteilung ?
    Geht das überhaupt ?;)

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (16. Dezember 2013 um 14:59) aus folgendem Grund: Fettdruck war angesagt

  • Entscheidend ist doch, ob die Rechtsabteilung den Fall überhaupt bearbeitet oder im Rahmen des Outsourcing gleich an einen RA, wie es faktisch immer ist.
    Ansonsten müsten viele meiner Kfbs aufgehoben werden, was aber nicht passiert.

  • Ich sitz' jetzt schon ewig an diesem KfB und tu mich echt schwer mit der Begründung (Kosten des HBV und des UBV können festgesetzt werden). Muss ich denn die Vergleichsberechnung in die Begründung reinbringen? Hat vielleicht jemand einen Textbaustein oder ein Muster das ich verwenden könnte? Das würde mir echt weiterhelfen!

  • Da wird es kaum einen Baustein für geben, da die Fälle unterschiedliche Ergebnisse haben können. Das muss man wohl oder über auf den Einzelfall zuschneiden. Du hast doch aber auf der Vorseite dieses Freds die Begründung doch schon genannt. Für den geringen Mehrbetrag der UB-Kosten kann der HB nicht selbst zum Termin reisen, obwohl er das dürfte. Die Gegenseite muss froh sein, dass ein UB eingeschaltet wurde, sonst wäre es noch viel teurer geworden.
    Der Schnack der Gegenseite mit dem Beauftragen eines RA am Gerichtsort und dann schriftliche Unterrichtung ist völlig überholt und daher irrelevant.

  • Ich würde schreiben, dass eine Partei berechtigt ist, eine RA an ihrem Sitz zu beauftragen. Desweiteren, dass die Rechtsabteilung der Beklagten den Fall nicht bearbeitet hat und die Kosen des UBV geringer sind als die fiktiven Reisekosten - ggf. mit Zahlen belegen.

  • @ Wickie: Guckst Du pN. ;)

  • Gelöscht - Doppelpost.

  • @ Wickie:

    Guckst Du mal, ob Du pN bekommen hast. Bei mir kann ich nichts im Postausgang sehen, irgendwas haut bei mir nicht hin. :gruebel: Hoffentlich hat es geklappt.

  • Hallo,

    Bekl. Sitz in A (Entfernung zum Gericht in C 593 km einfach)
    HBV aus B (Entfernung zum Gericht in C 116 km einfach)


    HBV meldet Kosten des HBV (1,3 VG + Auslagen + Ust. i.H.v. 402,82 Euro) und Kosten des
    UBV (0,65 VG + TG + Auslagen + Ust. i.H.v. 563,17 Euro) insgesamt also 965,99 Euro zur Festsetzung an.


    Kl.-Vertr. moniert (blablabla) Kosten des UBV seine weder erforderlich noch notwendig.....


    Der HBV stellt seine fikitven Reisekosten wie folgt dar:
    Kosten für Hin-und Rückfahrt mit der Bahn von B - C 108,00 Euro + 35,00 Euro Abwesenheitsgeld also 143,00 Euro.

    Welche Kosten des UBV stell' ich jetzt gegenüber? Die 0,65 VG + Auslagenpauschale und Ust?

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