Bekl.-RA macht für auswärtige Partei fiktive Reisekosten von deren Sitz zum Prozessgericht i.H.v. ca. 370,00 EUR geltend. (RA ist in der Nähe der Bekl. ansässig.) Die Gegenseite moniert die Reisekosten grundsätzlich. Nun reicht der Bekl.-RA die Rechnung des eingeschalteten UBV ein, deren Höhe 177,00 EUR beträgt. Er möchte dennoch die fiktiven Reisekosten festgesetzt haben.
Bin jetzt ein wenig verwirrt (oder sehe ich den Wald vor Bäumen nicht)
Was kann ich jetzt zugunsten des Bekl. festsetzen?
Verstehe das, wer will. Festsetzung der höheren fiktiven Kosten gibt es nicht. Vor allem: Was haben die fiktiven (= wohl als erspart gemeinte) Parteireisekosten mit den tatsächlichen Reisekosten eines UBV zu tun? Also: Festsetzung der tatsächlich entstandenen UBV-Kosten möglich, wenn diese - so verstehe ich Deinen Fall, weil sie 177,- € betragen - unter denjenigen (fiktiven) Reisekosten - in Deinem Fall wohl um die 350,- € - des Beklagten-RA liegen. Der UBV ist doch sicher für den RA aufgetreten. Zur Glaubhaftmachung muß der HBV nur die Rechnung des UBV, ausgestellt auf die Partei, einreichen.