Wir haben in einer Strafsache den Verurteilten in 3 Instanzen vertreten. Der Nebenkläger wurde anwaltlich vertreten. Unser Mandant wurde zur Zahlung der Kosten des Nebenklägervertreters verurteilt. Der Nebenklägervertreter meldet für alle 3 Instanzen ohne jegliche Begründung (nicht ein Wort) jeweils die Höchstgebühren zur Festsetzung an. Wir haben darauf gerügt, dass die Mittelgebühren gerechtfertigt sind. Im übrigen fehlt jegliche Begründung für den Ansatz der Höchstgebühren. Der Rechtspfleger gibt dem Antrag des Nebenklägervertreters in vollem Umfang statt und liefert auch noch die "Begründung". Ist die Festsetzung durch den Rechtspfleger in Ordnung? Schon mal für evtl. Antworten
Geht der Rechtspfleger zu weit?
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Enzian -
20. Mai 2013 um 22:25
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Eine Ferndiagnose ist schwierig. Bei Bedenken sollte sofortige Beschwerde eingelegt werden.
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Wenn der Rechtspfleger anhand der ihm vorliegenden Akte erkennen kann, dass die Höchstgebühren angemessen sind, dann darf er sie auch festsetzen ohne dass der Antragsteller den Ansatz näher begründet.
Die Begründung im Beschluss muss sein, da Ihr ja bei der Anhörung meintet, die Höchstgebühren wären zu hoch. Der Rechtspfleger mus dann ja begründen, warum er trotz Eurer angemeldeteten Zweifel antragsgemäß die Höchstgebühren festsetzt.
Überzeugt Euch die Begründung nicht, steht es Euch frei Rechtsmittel einlegen.
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Wir Rechtspfleger gehen immer zu weit, wenn einer Partei das Ergebnis nicht gefällt
Nein, aber Spaß beiseite: Wenn die Begründung nicht überzeugen kann, müsst ihr halt ins Rechtsmittel gehen. Dafür gibbet die Dinger ja gerade!
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Danke für die Antworten. Die Begründung des Rechtspflegers kann in der Tat nicht überzeugen. Wir werden also ein Rechtsmittel einlegen.
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