In einem Verf. wurden die Kosten des Verf. gegeneinander aufgehoben. Der Agner hat keine PKH; der Aster hat PKH m. Raten. Jetzt hat die LJK mitgeteilt, dass die Gerichtskosten des Agners niedergeschlagen wurden.
Kommt hier jetzt eigentlich die Zweitschuldnerhaftung des Antragstellers zu tragen?