neues PfüB-Antragsformular ab 01.03.13

  • Man müsste als RPfl hergehen, Vordruck Vordruck sein lassen und die Beschlüsse nach eigenem Gusto freihändig fertigen. Wenn das alle machen würden, würde man die Sinnlosigkeit des Vordrucks vielleicht einsehen (und wahrscheinlich dann einen Vordruckzwang für Beschlüsse einführen, um alles zu retten)

    Wenn bei Änderung der VordruckVO wenigstens die Seiten so gestaltet worden wären, dass sie ohne Probleme herausnehmbar sind! Ich wette, über die Frage, wer die fehlenden Seiten ersetzen soll, hat sich der Gesetzgeber auch nicht wirklich einen Kopf gemacht...

    Der Vordruckzwang ist ja in Ordnung, wenn man nicht versucht hätte, eine Komplettlösung zu konzipieren.

    Wenn es heißt, dass dafür eine Komplettlösung geschaffen werden muss, heißt das in der Regel, dass diese (meist) so lange gedreht und gewendet wird, bis nichts bis Mist bei raus kommt (wie man hier sieht). Und der BGH muss es mal wieder richten.

    Man hätte einen allgemeinen Teil machen können und für die unterschiedlichen Forderungen, die gepfändet werden sollen, Anlagen beifügen.

  • Man müsste als RPfl hergehen, Vordruck Vordruck sein lassen und die Beschlüsse nach eigenem Gusto freihändig fertigen. Wenn das alle machen würden, würde man die Sinnlosigkeit des Vordrucks vielleicht einsehen (und wahrscheinlich dann einen Vordruckzwang für Beschlüsse einführen, um alles zu retten) Wenn bei Änderung der VordruckVO wenigstens die Seiten so gestaltet worden wären, dass sie ohne Probleme herausnehmbar sind! Ich wette, über die Frage, wer die fehlenden Seiten ersetzen soll, hat sich der Gesetzgeber auch nicht wirklich einen Kopf gemacht...

    Der Vordruckzwang ist ja in Ordnung, wenn man nicht versucht hätte, eine Komplettlösung zu konzipieren. Wenn es heißt, dass dafür eine Komplettlösung geschaffen werden muss, heißt das in der Regel, dass diese (meist) so lange gedreht und gewendet wird, bis nichts bis Mist bei raus kommt (wie man hier sieht). Und der BGH muss es mal wieder richten. Man hätte einen allgemeinen Teil machen können und für die unterschiedlichen Forderungen, die gepfändet werden sollen, Anlagen beifügen.

    Das wäre wirklich weitaus sinnvoller... Naja...

    Kann es denn einen Vordruckzwang für Beschlüsse geben? Irgendwie stößt mir das auf. Widerspräche das der sachlichen Unabhängigkeit oder hat die sachliche Unabhängigkeit nichts mit der Form zu tun? Wobei man uns dann ja den Inhalt des Beschlusses zum Teil vorschreiben würde... :gruebel:

  • Kann es denn einen Vordruckzwang für Beschlüsse geben? Irgendwie stößt mir das auf. Widerspräche das der sachlichen Unabhängigkeit oder hat die sachliche Unabhängigkeit nichts mit der Form zu tun? Wobei man uns dann ja den Inhalt des Beschlusses zum Teil vorschreiben würde... :gruebel:

    Im Grunde genommen denke ich auch nicht ernsthaft, dass das zulässig wäre. Ich würde es aber dem Gesetzgeber durchaus zutrauen, Vorstöße in dieser Richtung zu unternehmen... Wenn alle die Vordrucke brav nutzen, gibt's ja auch kein Problem ;)

    Hab mich jetzt auch für die Variante "Rest-Kasten auf Seite 8 wegstreichen und Neu-Nummerierung" entschieden. Der Sprung von Seite 5 auf 8 erscheint mir doch zu krass... Seitenabschneiden funktioniert leider nicht, weil die platzsparenden Gläubiger auf Vorder-/Rückseite drucken.

    Ärgerlich ist jedenfalls, dass man jetzt bei mehr Anträgen Änderungen vornehmen muss als vor der Überarbeitung der Reform. Die Geschäftsstellen sind total happy! Denke in letzter Zeit vermehrt an einen Dezernatswechsel...


  • Denke in letzter Zeit vermehrt an einen Dezernatswechsel...

    Wie sollte denn dieser zustandekommen ?
    Ein Dezernatsnachfolger wäre doch demselben Mist ausgesetzt.
    Willst Du ihm das wirklich antun ?:gruebel:

    Oder habt Ihr freie Stellen im Haus ?

  • Evtl. hat ja mal ein anderer Kollege Lust auf M-Sachen (die Hoffnung stirbt zuletzt :)). Wir sind ein kleines Gericht, so dass es immer mal wieder dazu kommt, über eine Verschiebung/Verteilung zu reden. Da kann man dann auch mal Wünsche äußern, und manchmal werden sie sogar erfüllt...

    Es stört sich bestimmt nicht jeder Kollege daran, dass die Seitenzahlen im Beschluss nicht stimmen, und vielleicht ist das Formular ja auch erträglicher, wenn man das ganze Hin und Her seines Zustandekommens nicht kennt, sondern sich nur mit dem Ergebnis mehr oder weniger arrangieren muss...

  • Mich nervt die Tatsache, dass ich auf Seite 8 den Rest vom "grünen" Kästchen durchstreichen muss, um einen schlüssigen Beschluss zu bekommen...


    Würde das Rest-Grün oben stehen lassen;
    in welcher Konstellation sollte das denn zu Widersprüchlichkeiten / Missverständnissen führen ?

  • Der Gläubiger beantragt auf Seite 1 des Formulars „den nachfolgenden Entwurf als Beschluss….zu erlassen“.

    Gemäß § 3 Absatz 4 Satz 2 ZVFV sind auch die nicht eingereichten Seiten Teil des Antrages; das Gericht hat sie also als vorliegend zu betrachten.

    Ergo beantragt der Gläubiger einen Beschluss, der die nicht eingereichten Seiten enthält, so dass wir die Seiten hinzuzufügen haben, wenn wir antragsgemäß entscheiden wollen.

    Irre aber logisch, oder? :gruebel:

  • Da die ZVFV nur den Antrag betrifft und nicht den Beschluss, ist der Rechtspfleger frei, ob er für seinen Beschluss den Antragsentwurf (entweder unvollständig, so wie eingereicht, oder vollständig unter Beifügung der fehlenden Seiten) verwendet oder ob er einen selbst erstellten Text verwendet. Der Beschluss muss natürlich nur alles für die Pfändung und Überweisung Wesentliche enthalten (also insbesondere die Bezeichnung der gepfändeten Forderung; auch wenn der Gläubiger etwa bei der Kontenpfändung das Blatt mit dem Anspruch D weggelassen hat, muss dieses Blatt eingefügt werden oder der Text sonst Beschlussbestandteil werden).

  • Es müssen aber gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 ZVFV alle (wesentlichen) Angaben enthalten sein. M.E. zählt zu den erforderlichen Angaben des Antragstellers auch die Bezeichnung des zu pfändenden Anspruchs. Will er also beispielsweise Anspruch D pfänden, muss die entsprechende Seite, die Anspruch D bezeichnet, m.E. beigefügt sein. Sonst fehlen (teilweise) die erforderlichen Angaben

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (12. September 2014 um 09:22) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Es müssen aber gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 ZVFV alle (wesentlichen) Angaben enthalten sein. M.E. zählt zu den erforderlichen Angaben des Antragstellers auch die Bezeichnung des zu pfändenden Anspruchs. Will er also beispielsweise Anspruch D pfänden, muss die entsprechende Seite, die Anspruch D bezeichnet, m.E. beigefügt sein. Sonst fehlen (teilweise) die erforderlichen Angaben

    Dem Antrag muss die Seite nach meiner Ansicht nicht beigefügt sein, weil sie als Teil des Antrags gilt, auch wenn sie nicht eingereicht wird. Nur beim Beschluss muss sie dabei sein.

  • Denklogisch zählt für mich zu den Angaben, die dem Gläubiger gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 ZVFV obliegen, auch eine "Anspruchbegründung". Die übrigen, nicht benötigten Seiten können weggelassen werden.

  • Der Gläubiger hat aber die Seiten, die seine Angaben, zu denen für mich auch "Anspruch D" zählt, beizufügen. Auf die nicht benötigten Seiten, die trotzdem Gegenstand des Antrags sind, kann verzichtet werden. Ist "Anspruch D" nicht da, fehlen die erforderlichen Angaben teilweise.
    § 3 Abs. 2 Satz 1 ZVFV: "Es reicht aus, wenn der Antragsteller nur die Seiten des Formulars, auf denen sich Angaben des Antragstellers befinden, bei dem Gericht einreicht."

    Es gehört zumindest nach meiner Auffassung zu den Angaben des Antragstellers, auch eine Bezeichnung des Anspruchs zu liefern. Die Seite mit Anspruch D ist daher beizufügen.

  • Nach der Begründung zu § 3 Abs. 4 ZVFV http://www.bundesrat.de/SharedDocs/dru…icationFile&v=1 müssen nur die im konkreten Einzelfall ausgefüllten Seiten eingereicht werden. Es passt auch zur Begründung (Senkung des Papierverbrauchs), wenn Seiten nicht eingereicht werden müssen, die vollständig – ohne zusätzliche Eintragungen – mit dem Formulartext übereinstimmen.

  • Es müssen aber gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 ZVFV alle (wesentlichen) Angaben enthalten sein. M.E. zählt zu den erforderlichen Angaben des Antragstellers auch die Bezeichnung des zu pfändenden Anspruchs. Will er also beispielsweise Anspruch D pfänden, muss die entsprechende Seite, die Anspruch D bezeichnet, m.E. beigefügt sein. Sonst fehlen (teilweise) die erforderlichen Angaben

    Dem Antrag muss die Seite nach meiner Ansicht nicht beigefügt sein, weil sie als Teil des Antrags gilt, auch wenn sie nicht eingereicht wird. Nur beim Beschluss muss sie dabei sein.

    Sehr richtig!
    Das hat der Verordnungsgeber sicher nicht überblickt, denn in der Begründung heißt es
    " Die Regelung ..wird zu einer deutlichen Senkung des Papierverbrauchs führen und damit auch die Archivierung bei den Gerichten entlasten."

    Der Antrag gilt immer mit allen Seiten gestellt, ob eingereicht oder nicht.
    Für den Beschluss fügen wir die Seiten bei.

  • Nur vorsorglich, nicht vergessen:

    Alle PfÜb-Anträge mit altem Formular, die nicht noch im
    Samstag-Nachtbriefkasten am 1.11. eingehen, sind erst mal
    wieder unzulässig, §§ 5, 6 ZVFV.

    Da freuen sich alle, gell :D

  • Da freuen sich alle, gell :D

    Und wie..... :cool:


    Ab 2.11. :

    > jetzt neu
    > jetzt noch besser
    > jetzt noch mehr Ankreuz-Kästchen
    > jetzt der verordnungsgebende Meilenstein und

    > jetzt lachen wir alle mal herzhaft

    :wechlach:

    (na, ist auch egal.)

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (20. November 2014 um 18:06)

  • Fügt ihr, bzw. die eure Geschäftsstellen aufgrund eurer Verfügung, die nicht eingereichten Seiten dem zu erlassenen Beschluss bei?
    Damit würde der Kostenaufwand für Papier etc. doch nur vom Gläubiger auf die Gerichte verlagert werden. Das kann doch nicht tatsächlich gewollt sein.

    Oder erlasst ihr die Pfübse mit den fehlenden Seiten? Z.B. Pfändung von Arbeitseinkommen nur mit den Seiten 2, 3, 4, 8 und 9.

    Auf Blatt 5 stehen ja nur noch die weiteren Ansprüche D-F, auf Seite 6 nur nähere Erläuterungen zu § 850c (auf den ja auch schon auf Seite 4 hingewiesen wird und auf Seite 7 nur weitere Anordnungen, die aber eben nicht beantragt wurden.

  • Seiten, die den konkreten Fall nicht betreffen, werden auch nicht beigefügt. Über die Seite 6 bei der Pfändung von Arbeitseinkommen könnte man streiten; ich selbst würde sie wohl beifügen.
    Anders natürlich, wenn der Inhalt der fehlenden Seite zwingend zum Beschlussinhalt gehört. So muss bei der Kontenpfändung zwingend die Seite mit dem Anspruch D vorhanden sein (oder der Rechtspfleger muss den Beschluss frei formulieren).
    Die Beifügung fehlender Seiten, wenn erforderlich, ist dann Sache des Rechtspflegers (nicht der Geschäftsstelle), weil die Seiten einen Bestandteil des Beschlusses bilden, für dessen Erlass der Rechtspfleger zuständig ist.

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