neues PfüB-Antragsformular ab 01.03.13

  • Fügt ihr, bzw. die eure Geschäftsstellen aufgrund eurer Verfügung, die nicht eingereichten Seiten dem zu erlassenen Beschluss bei?
    Damit würde der Kostenaufwand für Papier etc. doch nur vom Gläubiger auf die Gerichte verlagert werden. Das kann doch nicht tatsächlich gewollt sein.

    Oder erlasst ihr die Pfübse mit den fehlenden Seiten? Z.B. Pfändung von Arbeitseinkommen nur mit den Seiten 2, 3, 4, 8 und 9.

    Auf Blatt 5 stehen ja nur noch die weiteren Ansprüche D-F, auf Seite 6 nur nähere Erläuterungen zu § 850c (auf den ja auch schon auf Seite 4 hingewiesen wird und auf Seite 7 nur weitere Anordnungen, die aber eben nicht beantragt wurden.


    Im Bsp. scheinen mir die genannten Seiten ausreichend.
    Seite 6 kann man machen - wie KlausR - würde ich aber wohl nicht ergänzend beifügen.

    Ach, bislang läuft's ganz gut, paar Unzulässigkeits-Verfügungen wg. Alt-Vordruck, der Rest ist nicht so viel schlechter als bisher; nur besser ist es auch nicht wirklich, allein durch die Kreuz-Kastel-Schwemme erhöht sich halt schlicht das Fehler- / Unklarheitspotenzial.

    (Seltsam bislang nur die eine Nachfrage des RA, er habe doch den Antrag am 29.10. gestellt und damit ging er ja dann wohl vor dem 2.11. ein. - Nein, ging er nicht, Eingangsstempel 3.11., ja glaubt er denn, ich verfüge den Käse aus Spaß an der Freude ... :( egal.)

    Wie sieht's bei euch so aus? :)

  • Nur vorsorglich, nicht vergessen:

    Alle PfÜb-Anträge mit altem Formular, die nicht noch im
    Samstag-Nachtbriefkasten am 1.11. eingehen, sind erst mal
    wieder unzulässig, §§ 5, 6 ZVFV.

    Da freuen sich alle, gell :D

    ... und es kam wie es kommen musste:

    Der 1. (bei mir) der das alte Formular verwendet hat und nun unter hinweis auf BGH VII ZB 39/13 darauf besteht das alte Formular enthalte ja im Vergleich zum neuen nur im "Layout geringe, für die zügige Bearbeitung nicht ins Gewicht fallenden Änderungen"... und daher auf Erlass seine PfÜBs mit altem Formluar besteht... *seufz* :roll:

    Muss das sein? Jetzt muss ich mir eine Begründung aus den Fingern saugen... (vor allem da die Begründung gar nicht soo dumm ist )

  • Find ich auch nicht dumm. Darf ich jetzt die alten doch durchwinken? Mir wäre es ganz recht. Ich bin etwas zu faul, meinen Formular-Formtext anzupassen :D Und ja, ich sitze jetzt erst an den Eingängen von Anfang November. Meine SE ist diesen Monat durchgehend nicht besetzt und ich hab mir die Akten jetzt dann selbst geholt...

  • ... und es kam wie es kommen musste:

    Der 1. (bei mir) der das alte Formular verwendet hat und nun unter hinweis auf BGH VII ZB 39/13 darauf besteht das alte Formular enthalte ja im Vergleich zum neuen nur im "Layout geringe, für die zügige Bearbeitung nicht ins Gewicht fallenden Änderungen"... und daher auf Erlass seine PfÜBs mit altem Formluar besteht... *seufz* :roll:


    Für eine zügige Bearbeitung wird jedenfalls nicht diese neunmalkluge Replik sorgen.

    Antrag als unzulässig zurückweisen unter Hinweis auf §§ 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO, 5, 6 ZVFV.

  • Jetzt hab ich neuerdings mehrere Gläubiger die Drittschuldner auf Seite 6 bei "Anspruch G" eintragen (weil dort auch steht "betrifft Anspruch an weitere Drittschuldner bzw. schon aufgeführte Drittschuldner, soweit Platz unzureichend")

    Also Drittschuldner schön verteilt, ein paar auf Seite 3 bei Drittschuldner, weitere bei "Anspruch G", restliche auf Anlagen verteilt.

    Ich bin mir jetzt noch etwas unsicher, eigentlich hätte ich die Eintragung von Drittschuldnern auf Seite 6 für unzulässig gehalten.
    Sinn des Formular ist es ja eigentlich nicht sich die Drittschuldner auf 3 Stellen verstreut suchen zu müssen, oder sehe ich das zu eng?

  • Naja, da ist ja Platz. Wo Platz ist, kann auch wasc eingetragen werden nach BGH. Ratsam und zweckmäßig ist das an der stelle aber m.E. nicht:gruebel:

  • Jetzt hab ich neuerdings mehrere Gläubiger die Drittschuldner auf Seite 6 bei "Anspruch G" eintragen (weil dort auch steht "betrifft Anspruch an weitere Drittschuldner bzw. schon aufgeführte Drittschuldner, soweit Platz unzureichend")

    Also Drittschuldner schön verteilt, ein paar auf Seite 3 bei Drittschuldner, weitere bei "Anspruch G", restliche auf Anlagen verteilt.

    Ich bin mir jetzt noch etwas unsicher, eigentlich hätte ich die Eintragung von Drittschuldnern auf Seite 6 für unzulässig gehalten.
    Sinn des Formular ist es ja eigentlich nicht sich die Drittschuldner auf 3 Stellen verstreut suchen zu müssen, oder sehe ich das zu eng?


    Eigentlich G nur Anspruchsbezeichnung.

    Da im Klammerzusatz aber "weitere Drittschuldner" zugelassen werden,
    warum nicht.

    Übersichtlich ist allerdings anders. Rutscht wohl auch leicht mal durch, da lustigerweise auf Seite 4 nicht lit. G gekreuzt ist, gleichwohl auf Seite 6 der zweite Drittschuldner versteckt wird mit Hinweis auf lit. D oder was auch immer.

    Vor- und Zurücklesen ist offenbar angesagt.

    Mir ist es egal. Wenn ich es sehe, schreibe ich vor den ersten Drittschuldner auf Seite 3 eine
    "1)", darunter
    "2) unter lit. G"

    Dann kreuze ich selbst auf Seite 4 den lit. G nach
    und schreibe auf Seite 6 vor den dortigen weiteren Drittschuldner eine
    "2)"

    ... und hoffe, dass dann allen alles hinreichend klar ist, pfff. :gruebel:

  • Mir ist es egal. Wenn ich es sehe, schreibe ich vor den ersten Drittschuldner auf Seite 3 eine
    "1)", darunter
    "2) unter lit. G"

    Dann kreuze ich selbst auf Seite 4 den lit. G nach
    und schreibe auf Seite 6 vor den dortigen weiteren Drittschuldner eine
    "2)"

    ... und hoffe, dass dann allen alles hinreichend klar ist, pfff. :gruebel:

    Mir nicht. Einfach sieht anders aus.;)

  • Nachdem ja nun schon einige Zeit das neue Formular zu verwenden ist, kann man immer noch feststellen, dass die geltend gemachten Ansprüche auf Seite 3 bei den Gläubigern offenbar nach wie vor große Probleme bereiten. Von den (Gott sei dank) wenigen Fällen, wo ja Hauptsache, Zinsen und Kosten irgendwo auf der Seite 3 eingetragen werden, hauptsache es ist was eingetragen (ja, der Phantasie sind da manchmal offenbar keinerlei Grenzen gesetzt), ist und bleibt eins der Hauptprobleme die Geltendmachung gerade auch der Hauptsachezinsen. Und da werden dann - mangels Eintragungsmöglichkeit - besonders gerne Festzinsen beansprucht, obwohl nach dem Titel nur eine Verzinsung nach Basiszinssatz tituliert ist. Auf Beanstandung hab ich schon zur Antwort bekommen, die Gläubiger wüssten sonst auch nicht, wo und wie das dann einzutragen wäre und das werde von anderen Gerichten teilweise auch nicht moniert...
    Aber das kann es ja wohl nicht sein: wenn keine Eintragungsmöglichkeit da ist, beansprucht der Gläubiger halt was, was das Formular hergibt, auch wenn es nicht tituliert ist.
    Meine Meinung: entweder er korrigiert zur Not das Formular und macht aus dem Festzins einen Basiszins oder aber er lässt die Zinsen auf Seite 3 offen und verweist auf eine Anlage.

    Wie wird das bei anderen Gerichten gehandhabt? Toleriert Ihr tatsächlich auch die Geltendmachung von Festzinsen im Antrag auf Seite 3, wenn der Titel nur Basiszinsen ausweist?

  • ? Auf "meinem" Vordruck können als vierte Position Zinsen nebst xy Prozentpunkten aus dem Basiszinssatz aus xy EUR seit xy geltend gemacht werden. :gruebel:

  • auf meinem nicht... Entweder ich mache "nebst xy % Zinsen daraus/aus... seit dem ... bis ..." geltend (1. Alternative - unter dem Feld Haupt- bzw. Restforderung) oder "nebst Zinsen in Höhe von xy Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus/aus... EUR seit dem ... bis..." geltend (2. Alternative - unter dem Feld "nebst xy % Zinsen daraus/aus...)

    Gleiches gilt für die Kostenzinsen...

  • Ja und ? Dann kann der Gl. doch alternativ Festzins oder dynamischer Zinssatz auswählend befüllen.

    :nixweiss: Verstehe die Frage nicht, pardon.

  • Ja und ? Dann kann der Gl. doch alternativ Festzins oder dynamischer Zinssatz auswählend befüllen.

    :nixweiss: Verstehe die Frage nicht, pardon.


    Das Problem für den Fragesteller liegt vielleicht darin, dass das Formular die Angabe von Zinsen "seit dem... bis..." vorsieht? Den Endzeitpunkt (=Überweisung) kann der Gl. naürlich nicht abschätzen.

  • Mal davon abgesehen, dass manche Gläubiger eben einen Festzinssatz beanspruchen, obwohl Basiszinsen tituliert sind, stellt sich das Problem vor allem dann, wenn der Gläubiger "xy %-Punkte über Basiszinsen" ab der Antragstellung beantragt (weil eben Basiszinsen tituliert sind) und für die schon aufgelaufenen Zinsen vom ... bis zur Antragstellung dann keine Eintragungsmöglichkeit auf dem Formular mehr vorfindet und er deshalb "der Einfachheit halber" insoweit einen "xy-% Festzins" für die schon aufgelaufenen Zinsen vom ... bis zur Antragstellung beansprucht, weils für den Gläubiger keinen Unterschied macht...

  • Den Endzeitpunkt brauche ich doch auch nicht angeben? Ich lasse das immer offen - und trage auch vorne keinen Betrag ein. Ich kreuze einfach an "x - nebst Zinsen in Höhe von x 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz..." und gut.

    Da gabs noch nie Probleme. Wurde auch bislang noch von keinem Gericht gemängelt.

  • Ich halte noch immer die Erklärung von (:gruebel: ) AndyK. (?) zu den Zinsen für die am einleuchtendsten erscheinende:
    Links kommen die Zinsen hin, die bis zum Tag der Antragstellung ("heute") ausgerechnet werden.
    Und rechts wird angekreuzt, welcher Zinssatz auch immer tituliert ist, der der Berechnung ab dem auf den Tag der Antragstellung ("seit dem ...") folgenden (also "morgen") zugrundezulegen ist.

  • Ich halte noch immer die Erklärung von (:gruebel: ) AndyK. (?) zu den Zinsen für die am einleuchtendsten erscheinende:
    Links kommen die Zinsen hin, die bis zum Tag der Antragstellung ("heute") ausgerechnet werden.
    Und rechts wird angekreuzt, welcher Zinssatz auch immer tituliert ist, der der Berechnung ab dem auf den Tag der Antragstellung ("seit dem ...") folgenden (also "morgen") zugrundezulegen ist.

    Dann ist aber nicht ersichtlich, ab wann die ausgerechneten Zinsen berechnet wurden. Kann´s eigentlich auch nicht sein.

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