Drittschuldner als Treuhänder

  • Hallo,
    der Gläubiger möchte unter Anspruch G (Drittschuldner ist eine Privatperson) pfänden.
    "Herausgabe der im Eigentum der Schuldnerin stehenden Gelder, eingehend auf dem Konto des Drittschuldners als Treuhänder für die Schuldnerin, Rechtsgrundlage 985 BGB.
    Der Drittschuldner fungiert für die Schuldnerin lediglich als Treuhänder, die auf dem Konto eingehenden Sozialleistungen und sonstigen Geldeingänge betreffend die Schuldnerin als Zahlungsempfänger befinden sich somit nur in seinem treuhänderischen Besitz, nicht aber in seinem Eigentum, so dass ein pfändbarer Herausgabeanspruch der Schuldnerin aus dem Treuhandverhätnis an den Drittschuldner zu 4 besteht. Ein Anspruch gegenüber der Bank hat die Schuzldnerin hier bekanntlich nicht."

    Müsste er hier nicht erst einen Titel gegen die Treuhänderin erwirken? Stöber 15. Auflage Rn 398?
    Ich bin mir nicht sicher.
    Hattet Ihr sowas schon einmal?:gruebel:

  • Die angegebene Rechtsgrundlage ist falsch. Es handelt sich nicht um einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB sondern um einen schuldrechtlichen Anspruch aus dem Treuhandverhältnis bzw. §§ 812 ff. BGB (Stichwort "Kontoleihe"). Ein gesonderter weiterer Titel muss nicht erwirkt werden. Schau mal Stöber Rn 166k.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Möglicherweise. Hauptsache schuldrechtlicher Anspruch und kein dinglicher Herausgabeanspruch.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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