Musielak, 10. Auflage dazu sagt, Zitat:
[h=2]I. Normzweck
Randnummer 1 Da die Eintragung zu einer erheblichen Stigmatisierung des Schuldners im Rechtsverkehr führen kann, muss dem Schuldner die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung gegeben werden. Der Gesetzeber hat dazu den Widerspruch als eigenständigen Rechtsbehelf vorgesehen. Wegen dieser Sonderregelung ist die Erinnerung gegen eine solche Maßnahme des Gerichtsvollziehers unzulässig[/h]
O.k., folgender Konsens: Im Rahmen des Widerspruchs gegen die EAO ist auch über die Voraussetzungen des § 882c Nrn. 1, 2, 3 ZPO hinausgehender Vortrag beachtlich, z.B. § 775-ZPO-Katalog oder sonstiger formell-rechtlicher Einwand zum Vorliegen der ZV-Voraussetzungen. ABER: Der - je nach Sachlage und Einwand ggf. umfassend zielführendere - Rechtsbehelf der Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO gegen das GV-Verfahren zur Abgabe der VAK ist durch § 882d ZPO keinesfalls (!) ausgeschlossen, sondern erledigt im Erfolgsfalle die unzutreffend erfolgte EAO gleich mit.