GNotKG

  • Der § 79 GNotKG gilt m.E. uneingeschränkt, so dass in jedem Verfahren ein Wert festzusetzern ist, sofern keine Ausnahme nach § 79 Abs. 1 S. 2 GNotKG vorliegt.

    Was die Werterhöhung angeht, ergibt sich der Zuschlag von 50 % aus § 46 S. 2 mit § 50 GNotKG.


    Ich stimme Dir zu, nur dass ich den Wert nicht nach § 79 GNOtKG festsetze. Dafür besteht nach meiner Ansicht keine Notwendigkeit, da sich die Werte alle aus der Urkunde und dem Gesetz ergeben und ich keine weiteren Wertermittlungen anstelle.

  • Ich stimme Dir zu, nur dass ich den Wert nicht nach § 79 GNOtKG festsetze. Dafür besteht nach meiner Ansicht keine Notwendigkeit, da sich die Werte alle aus der Urkunde und dem Gesetz ergeben und ich keine weiteren Wertermittlungen anstelle.


    Ja, diese Diskussion hatten wir an anderer Stelle ja bereits geführt. So wie Du handhaben es vermutlich sehr viele Kolleginen und Kollegen - schon aus praktischen Gründen. :D

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dadurch dass das Kostengesetz jetzt eine verpflichtende Wertfestsetzung vorschreibt und die Ausnahmen davon eindeutig geregelt sind, ist eine fehlende Wertfestsetzung, ob aus praktischen oder sonstigen Gründen, schlichtweg einfach nur falsch. Gerade in diesem Fall, wenn der Wert höher ist als der Kaufpreis (§ 47 GNotKG) ist eine Wertfestsetzung zwingend erforderlich.

  • Oh sorry, aber ich habe gerade gesehen, dass zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung die Vertragsparteien die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Stadt bewilligen und beantragen und nicht eine Rückauflassungsvormerkung.

    Dann trag ich also keine Rückauflassungsvormerkung, sondern eine Auflassungsvormerkung ein oder sehe ich das falsch?

    Die Stadt hat bereits mehrere Flurstücke von diesem GB-Blatt veräußert und die Kollegen, die es vorher bearbeitet haben, haben, wenn zur Sicherung des obigen bedingten Anspruchs auf Rückübertragung die Beteiligten zu Gunsten des Verkäufers die Eintragung einer Vormerkung bewilligt und beantragt haben, eine bedingte Rückauflassungsvormerkung eingetragen. Also keine reine Rückauflassungsvormerkung und auch keine Auflassungsvormerkung.

    Bei den Kosten wurden für die Eigentumsumschreibung 150 % des Kaufpreises (die Vermessungskosten wurden auch mit eingerechnet) (z. B. 29.000 Euro Kaufpreis plus 1.000 Euro Vermessungskosten -> 30.000 Euro x 1,5 -> 45.000 Euro) und für die Rückauflassungsvormerkung wurde die Hälfte des Kaufpreises incl. Vermessungskosten genommen (-> 15.000 Euro).

    Einen Beschluss bezüglich der Wertfestsetzung wurde nicht erlassen.

    Was meint ihr zu einer solchen Berechnung?

    Muss ich diesbezüglich wirklich einen Festsetzungsbeschluss erlassen?

    Wäre dann der Ablauf wie folgt?:

    a) Erlass Beschluss:
    - welche RM-Belehung- und welche RM-Frist müsste ich dann angeben?
    - gilt hier die Beschwerde gem. § 11 RPflG i. V. m. § 83 I GNotKG (Beschwerdegericht ist dann das OLG)? - Beschwerde nur statthaft, wenn Wert des
    Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder wenn das Gericht, das die angefochtene Entscheidung
    erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage sie in dem Beschluss
    zulässt
    ( Ulf: nimmst du dann in den Beschluss als Belehrung nur rein, dass das RM der Beschwerde nur statthaft ist,
    wenn Beschwerdewert über 200 Euro ist oder nimmst du das andere auch mit rein, da grundsätzliche Bedeutung?)
    - RM-Frist dann 6 Monate gem. § 83 I 3 i. V. m. § 79 II 2 (anderweitige Erledigung des Verfahrens)???

    - da es bezüglich der Berechnung ja selbst im Forum verschiedene Meinungen gibt, wüsste ich jetzt nicht einmal,
    wie ich den Beschluss überhaupt begründen würde - hat irgendjemand für eine der Möglichkeiten eine
    Begründung mit Nachweisen oder sag ich einfach, dass bzgl. der Eigentumsumschreibung der Wert festgelegt
    wird auf z. B. 45.000 Euro (gem. §§ 47, 46 II, 50 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3a) und bzgl. der
    Rückauflassungsvormerkung auf 22.500 Euro (oder nach Meinung Kollege: 15.000 Euro) (gem. § 45 III i.V.m.
    § 51 I 2)

    b) ZU an Käufer und Verkäufer (oder nur an Käufer, da der der Kostenschuldner ist - formlos reicht doch oder per
    PZU (oder an Notar gegen EB mit der Bitte um Weiterleitung an K und/oder V?)

    c) Nach Ablauf RM-Frist: KR erstellen??? (6 Monate plus 3. Tag nach Aufgabe zur Post, wenn Aufgabe zur Post reicht - das kann doch nicht sein, dass man nun so lange warten muss bis die KR erstellt werden kann)
    __________________

    Ich hab noch mal ne Frage zum Beitrag von Kobold vom 05.08.2013:

    Darin wurde unterschieden zwischen einer Eintragung der RückAV zur Sicherung eines Ankaufs- bzw. Erwerbsrechts (dann volle Gebühr) und zur Sicherung eines Wiederkaufsrechts (dann halbe Gebühr).

    Wie kann bei einer RückAV ein Ankaufs- bzw. Erwerbsrecht gesichert werden. Ist es nicht immer ein Wiederkaufsrecht?

  • Noch ne Frage @ TTFreak:

    Du berechnest ja für die RückAV die Gebühr nach dem vollem Wert (gem. Bundestagsdrucksache zum GNotKG Seite 170 in den Anm. zu § 50).

    Kannst du mal bitte den Link dazu schicken. Das was ich gefunden habe kann nicht richtig sein, da auf Seite 170 keine Anmerkungen zu § 50 zu finden sind.

    Nach welchem Wert berechnest du denn die Gebühren für die Eigentumsumschreibung? (siehe Wert mein Bsp. oben)

  • Nach meinem dafürhalten ist eine Zustellung eines Beschlusses nach § 79 GNotKG völlig überzogen. Hier reicht Zusendung, ggf. an den Notar, völlig aus, schließlich lässt § 83 Abs.2 die Wiedereinsetzung zu. Ab 01.01.2013 ist eine Rechtsmittelbelehung erforderlich (§ 7a GNotKG).

  • Vormerkung:

    Ob Du das Ding nun "Auflassungsvormerkung" oder "Rückauflassungvormerkung" nennst, ist m.E. völlig egal. Der konkrete Anspruch ergibt sich durch Bezugnahme auf die Bewilligung.
    Ich halte es aber für falsch, eine "bedingte Vormerkung" einzutragen, wenn eine solche nicht bewilligt wird. In aller Regel ist nur der Anspruch bedingt.


    Wertfestsetzung:

    Ein Beschlussmuster inkl. RMB befindet sich hier.

    Ich stelle den Beschluss gegen Aufgabe zur Post bzw. EB an alle Kostenschuldner zu. Zusätzlich bekommt der Notar eine Abschrift übersandt.

    Die KR fertige ich zeitgleich und füge sie der Beschlussausfertigung bei.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vielen Dank Ulf. Das war sehr hilfreich.

    Für alle, die im OLG-Bezirk Oldenburg tätig sind, habe ich bei Juris eine gute Entscheidung zum Geschäftswert gefunden:

    OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.06.2013 (Az.: 12 W 170/13)

  • Ankaufs- und Wiederkaufsrecht

    blackswan87:

    "Ich hab noch mal ne Frage zum Beitrag von Kobold vom 05.08.2013:
    Darin wurde unterschieden zwischen einer Eintragung der RückAV zur Sicherung eines Ankaufs- bzw. Erwerbsrechts (dann volle Gebühr) und zur Sicherung eines Wiederkaufsrechts (dann
    halbe Gebühr).
    Wie kann bei einer RückAV ein Ankaufs- bzw. Erwerbsrecht gesichert werden. Ist es nicht immer
    ein Wiederkaufsrecht?"

    Sorry, habe eine Weile hier nicht vorbeigesehen.
    Du hast völlig Recht, für ein Wiederkaufsrecht trägt man normalerweise eine Rück-AV ein und für ein Ankaufsrecht eine AV (vergl. Schöner/Stöber Rn. 1605 bzw. 1453). Mir ging es in dem Beitrag vom 05.08.13 nur darum, dass man § 51 Abs. 1 GNotKG bezüglich des zu sichernden Anspruchs beachten muss, weil § 45 Abs. 3 auf § 51 Abs. 1 S. 2 verweist. Sprich grundsätzlich für AV bzw. Ankauf- oder Erwerbsrecht voller Wert und für Rück-AV bzw. Vorkauf- und Wiederkaufsrecht halber Wert.

    Frage:
    Bei mir kommt folgender Fall häufig vor: Eingetragener Eigentümer ist der Vater. Er überträgt (kostenfrei) seine Grundstücke an das Kind. Für Vater und Mutter soll gleichzeitig mit Eigentumsumschreibung eine Vormerkung zur Sicherung der Ansprüche aus "Erwerbsrecht" eingetragen werden. Als Gemeinschaftsverhältnis ist § 461 BGB vereinbart. Für die Mutter handelt es sich ja eigentlich um ein Recht auf Neuerwerb, weil sie vorher nicht Miteigentümer war, für den Vater um ein Recht auf Rückerübertragung. Kann die Eintragung zugunsten von Vater und Mutter (wegen § 461 BGB) mit einer einzigen Rück-AV bzw. mit einer AV erfolgen und wenn ja, müsste ich die Kosten etwa getrennt berechnen?

  • Hallo, ich häng mich hier mal an.

    Wir haben heute einen Verzicht auf Eigentum § 928 BGB.
    Früher galt § 67 KostO http://i.V.m.Rohs/Wedever : 1/4 Gebühr aus 10 % des Grundstückswerts.

    In KV 14160 ist ja nun nichts mehr drin, § 67 gibts nicht mehr.
    Ist die Eintragung des Eigentumsverzichts jetzt gebührenfrei?


    Steht das irgendwo, dass die Eintragung des Eigentumsverzichts jetzt gebührenfrei ist? Ich finde einfach nchts hierüber.:oops:

  • Weil Du nichts dazu im GNotKG findest, ist die Eintragung gebührenfrei. Die Aufzählung der Gebührentatbestände in der Anlage des GNotKG ist abschließend. Alles was dort nicht auftaucht, kostet nichts.

    Ulf

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  • Namensberichtigungen sind in Abt. I nunmehr kostenfrei.

    Allerdings habe ich gehört, dass nur "echte" Namensberichtigungen kostenfrei erfolgen können (z.B. bei Heirat, reiner Umfirmierung). Nicht jedoch "unechte" Namensberichtigungen (z.B. wohl bei formwechselnder Umwandlung), welche weiterhin Grundbuchkosten verursachen sollen.

    Wie wird das bei euch gehandhabt? Hat davon auch schon jemand was gehört?
    Was wäre z.B. noch eine "unechte" Namensberichtigung?

    In einem konkreten Fall hat eine KG (phG war natürliche Person) umfirmiert in eine GmbH & Co. KG (natürliche Person ist als phG ausgetreten und GmbH ist eingetreten). Es handelt sich hierbei doch um eine "echte" Umfirmierung, wenn man das so nennen mag, schließlich wird die KG im selben Registerblatt weitergeführt, stimmts?

    Danke für eure Anregungen/Hinweise!

  • Wie Ulf. Wer sagt das denn? Aus Gutfried DNotZ 2013, 804, 805:

    "Kann eine Tätigkeit nicht unter einen Tatbestand subsumiert werden, so ist sie kostenfrei vorzunehmen. Dies betrifft u.a.: Namensänderungen der Berechtigten, etwa infolge von Eheschließung oder durch identitätswahrenden Formwechsel,"

  • Es dürfte in diesen Fällen darauf ankommen, ob der Rechtsträger wechselt oder nicht. Wechselt er bzw. findet eine Vermögensübertragung statt, wie z.B. bei einer Ausgliederung, sind m.E. die normalen Gebühren zu berechnen.

    Eine formwechselnde Umwandlung ist m.E. kostenfrei einzutragen.

  • Ich habe noch einmal eine Frage zum Thema:

    Eine Stadt veräußert ein Grundstück an eine natürliche Person und für die Stadt soll eine Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Rückübertragung eingetragen werden.

    Im KV heißt es lediglich, dass die Erwerber sich verpflichten, auf dem Kaufgrundstück innerhalb von 3 Jahren ein Wohngebäude zu errichten und das unbebaute Grundstück innerhalb einer Dreijahresfrist nicht weiterzuveräußern und auch keine Verpflichtung dazu einzugehen.

    Es ist nichts dazu gesagt, dass nur eine Eigennutzung durch die Erwerber erfolgen soll und darum frage ich mich jetzt, ob ich hier nur eine Erhöhung um 30 % vornehmen kann (§ 50 Nr. 1 und Nr. 3 a GNotKG) und nicht um 50 %, da ich hier keine Anhaltspunkte für § 50 Nr. 2 GNotKG habe oder wie seht ihr das?

    Außerdem soll eine GS eingetragen werden, die den Rang vor der Rückauflassungsvormerkung haben soll (gemäß GS-Bestellungsurkunde soll die GS erstrangig eingetragen werden). Ich habe auch eine Bewilligung und einen Antrag der Stadt, dass die GS den Rang vor der Vormerkung haben soll, da im KV diesbezüglich nichts aufgeführt war. Alle Unterlagen gingen zur gleichen Zeit beim GBA ein.

    Somit würde ich hier bei der Vormerkung reinschreiben gem. Bewilligungen vom (siehe KV) und vom (siehe spätere Vorrangeinräumung) oder?

    Da noch keins der Rechte im GB eingetragen war, berechne ich doch für die Rangbestimmung nichts extra, da ich das doch nur mache, wenn ein Recht bereits eingetragen ist oder?

  • Der Wert erhöht sich hier um 30 %, richtig.

    Auf das Datum der Vorrangseinräumung ist nicht Bezug zu nehmen. Das Rangverhältnis wird doch ausdrücklich eingetragen, so das es einer Bezugnahme insofern nicht bedarf.

    Eine Rangbestimmung kostet nichts. Nur eine Rangänderung. Selbst wenn man aber in Deinem Fall eine Rangänderung annehmen würde, wäre die aber gebührenfrei, da eine Veränderung einer Vormerkung nichts kostet.

    Ulf

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