Der § 79 GNotKG gilt m.E. uneingeschränkt, so dass in jedem Verfahren ein Wert festzusetzern ist, sofern keine Ausnahme nach § 79 Abs. 1 S. 2 GNotKG vorliegt.
Was die Werterhöhung angeht, ergibt sich der Zuschlag von 50 % aus § 46 S. 2 mit § 50 GNotKG.
Ich stimme Dir zu, nur dass ich den Wert nicht nach § 79 GNOtKG festsetze. Dafür besteht nach meiner Ansicht keine Notwendigkeit, da sich die Werte alle aus der Urkunde und dem Gesetz ergeben und ich keine weiteren Wertermittlungen anstelle.