Kostenvorschuss bei Vergütungsfestsetzung

  • Eure Meinung zu folgendem Sachverhalt?!

    RA will die Festsetzung nach § 11 RVG. U. a. will er dabei 10€ für eine Nachforschung der aktuellen Adresse der Mandantschaft beim Meldeamt mit haben. Die jedoch macht er nicht glaubhaft. Ich fordere ihn mit Ss. v. 14.05.2013 auf, dies binnen zwei Wochen zu tun. Der Ss. wird von der GeSt. am 15.05. in die Post gegeben. Unter dem 23.05. (8 Tage später!!!) soll der RA ihn laut dessen Eingangsstempels erhalten haben, unter beantwortet die gerichtlichen Monierung mit Ss. v. 06.06. (Eingang bei Gerichtauch 06.06. ). Am 06.06. jedoch habe ich bereits meinen Beschluss OHNE die 10€ erlassen.
    Nun will er die Nachfestsetzung (was grundsätzlich okay ist)und ich will, dass er erneut die Zustellauslagen einzahlt. Der RA jedoch ist der Meinung, dass dies nicht notwendig sei, da er die gesetzte 2-Wochen-Frist (23.05. bis 06.06.) eingehalten habe.

    Wat nu‘ ?

    Aso, des Weiteren würde ich auch die weiteren 7,00€ Vorschuss (Zustellauslagen) für die Bearbeitung des § 11 RVG-Antrags nicht gegen die ehemaligen Mandantschaft mit festsetzen. Wie seht ihr das?

    Viele Grüße
    VG-RPfl.

  • Ein Fall der Nachliquidation dürfte hier nicht vorliegen, da die EMA-Kosten ja abgesetzt wurden. Der Antrag wäre m.E. als Erinnerung gegen den 1. KFB auszulegen.

    :daumenrau

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