Vorgehensweise ab 01.01.2014 bei nachträglicher Beratungshilfe

  • Ist der Mandant anwaltlich beraten worden, kommt nur die Möglichkeit des nachträglichen Antrags über § 4 BerHG in Betracht.

    Einen Schein würde ich nicht erteilen, da dann die Gefahr besteht, dass der Mandant auf Staatskosten zwei RAe mit derselben Angelegenheit beauftragt und überdies der zuerst tätige RA ggf. auf seinen Kosten sitzen bleiben würde.

    Ist der RA tätig geworden bzw. ein Mandatsverhältnis entstanden (das ist ja definitiv der Fall, wenn der RA schon beraten hat), verweise ich grundsätzlich auf die nachträgliche Antragstellung.

    Hatten wir aber schon mehrfach hier das Thema... ;) Und deine Frage hat auch nichts mit dem Recht ab 1.1.14 zu tun.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ist der RA tätig geworden bzw. ein Mandatsverhältnis entstanden (das ist ja definitiv der Fall, wenn der RA schon beraten hat), verweise ich grundsätzlich auf die nachträgliche Antragstellung.Hatten wir aber schon mehrfach hier das Thema... ;) Und deine Frage hat auch nichts mit dem Recht ab 1.1.14 zu tun.

    Was meinst du mit dem fett markierten Teil genau??

    Ich habe es bislang auch so gehalten, dass ich für den Fall, dass die Beratung bereits gewährt wurde, den Leute zum Anwalt zurückgeschickt habe, sodass der dort von ihm (vor Beginn der Beratung) unterzeichnete Antrag schriftlich hierher eingereicht wird.

    Dies wird aber zumindest jetzt anders gesehen von
    Groß "Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe", 12. Auflage (mit neuem Recht ab 1.1.2014),
    siehe Rn 8 zu § 6:

    "Nachträgliche Antragstellung durch Ast.: Der nachträgliche Antrag kann zunächst durch den Ast direkt beim AG gestellt werden. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, dass der Antrag durch die Beratungsperson oder gar schriftlich gestellt werden müsste ..."

    Das bedeutet z.B.:

    Ast geht am 2.1.14 zum Anwalt, wird dort sofort beraten. In der Zwischenzeit hat der Ast was davon gehört, dass er das auch kostenlos über Beratungshilfe haben kann, telefoniert mit dem Anwalt, der ihn insoweit zum Amtsgericht verweist.
    Am 30.1.14 kommt er zum Amtsgericht und beantragt dort persönlich für diese Sache Beratungshilfe bzw. einen Berechtigungsschein .... und ich habe keinen Grund (mehr), den Antragsteller wieder wegzuschicken oder den Antrag zurückzuweisen.

  • Sehe ich anders. Die Neuregelung im BerHG mit der Frist bedeutet keine anderweitige Handhabe hinsichtlich der "nachträglichen" Anträge.
    Auch im § 6 Abs. 2 BerHG n.F. steht "Wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wendet, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden".

    Damit auch für mich ersichtlich ist, dass sich der Ast "wegen BerH" an die Beratungsperson wendet, verlange ich weiterhin die nachträgliche Antragstellung über die Beratungsperson - auch und insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei dem schriftlichen Antrag weiterhin die auch derzeit üblichen Versicherungen gefordert werden. Hinzu kommt die Missbrauchsmöglichkeit, die auch zu jetzt schon geltender Rechtslage unsere Verfahrensweise ("zum RA schicken") billigt.

    Da werde ich ab dem 1.1.14 nichts anders händeln.

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  • auch und insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei dem schriftlichen Antrag weiterhin die auch derzeit üblichen Versicherungen gefordert werden. Hinzu kommt die Missbrauchsmöglichkeit, die auch zu jetzt schon geltender Rechtslage unsere Verfahrensweise ("zum RA schicken") billigt.



    Wieso können die "üblichen Versicherungen" nicht gefordert werden, wenn der Antragsteller beim Gericht erscheint. Dann muss er denselben Vordruck ausfüllen wie sonst beim Anwalt.

    Missbrauch ist doch immer möglich, auch bei deiner Verfahrensweise. Mandant geht zu RA1 und lässt sich beraten. Eine Woche später geht er zu RA2 und lässt sich nochmal beraten. Beide Anwälte reichen die Anträge beim Gericht ein, nur zuerst eben RA2, wozu eine Bewilligung und Vergütungsfestsetzung erfolgt. Dann ist RA1 wahrscheinlich der Dumme. Das ist nicht anders, wenn der Ast den Schein zu RA2 selbst beim Gericht beantragt.
    Ich sehe da keine wesentlichen Unterschiede.

    Und aus diesem Grunde werde ich, um langen sinnlosen Streiterein mit den Anwälten aus dem Wege zu gehen, wohl die Auffassung von Groß mir zu eigen machen, die zudem auch nicht lange den Anwälten verborgen bleiben wird. Mir genügt es dann wohl aufzunehmen, wann die erste Tätigkeit des Rechtsanwalts stattfand, um die Monatsfrist überprüfen zu können.
    Wem der Ast dann den Schein gibt, ist nicht mein Problem. Bewilligt wird in ein und derselben Sache natürlich nur einmal.

    Aber zum Glück sehe ich mich diesem Problem kaum ausgesetzt: Entweder wird vor dem Aufsuchen des Anwalts hier beantragt, oder der Anwalt reicht nachträglich selbst den Antrag ein - ist einfach nur abhängig vom betreffenden Anwalt.

  • Eine interessante Auffassung. Allerdings müsste man in dem Fall m.E. nicht nur den Beginn der Beratungstätigkeit aufnehmen, sondern auch den insoweit tätigen RA. Da die Beratungstätigkeit bereits erfolgt ist, hat der ASt die Wahl seines RA schon vorgenommen. Dies sollte dann m.E. auch aus dem Schein deutlich werden, wobei ich die Beschränkung eines Berechtigungsscheines auf einen RA an sich für nicht zulässig halte. Hinzu kommt die Frage, ob man überhaupt noch einen Schein erteilen würde (m.E. nicht), sondern einen Beschluss fasst und dem RA zukommen lässt.

    Wirkliche Lösungsansätze bietet der Groß da nicht, finde ich.

    Die Möglichkeiten, die man dann hätte, wären m.E.
    - Schein direkt an RA übersenden
    - Schein hinsichtlich RA direkt beschränken (bedenklich!)
    - keinen Schein erteilen, sondern Beschluss fassen und RA zur Kenntnis übersenden.


    Per se unzulässig dürfte auch nach derzeit geltender Rechtslage ein Antrag auf der RAST durch den Ast nach Beginn der anwaltlichen Tätigkeit nicht sein. Der Wortlaut von § 4 II 2 BerHG (derzeitige Fassung) und § 6 II 1 BerHG n.F. ist identisch.

    Ich bin also nicht davon überzeugt, dass sich dadurch "alles ändert". Besteht der Antragsteller nach Beginn der anwaltlichen Tätigkeit auf die Antragsaufnahme bei Gericht, nehme ich den Antrag auf und schicke den Beschluss (keinen Schein) dem vom Antragsteller angegebenen Rechtsanwalt (im Falle der Bewilligung). Dieses Szenario kam dieses Jahr jedenfalls noch nicht ein einziges Mal vor.

    Im Zweifel hat der Antragsteller die notwendigen Unterlagen ohnehin beim RA abgegeben und kann sie mir nicht vorlegen... ;)


    Gerade beim Schreiben stelle ich fest: Es ändert sich an der Rechtslage in diesem Punkt nichts. Gerade im Hinblick auf die Frage der Einhaltung der Frist würde ich den nachträglichen Antrag über den RA fordern, da dieser mir den Beginn der Beratungstätigkeit in den meisten Fällen genauer wird mitteilen können als der Antragsteller.
    Selbst wenn der ASt also bei mir nach Beginn der Beratungstätigkeit einen Antrag zu Protokoll stellt, würde wahrscheinlich nochmal der RA m.d.B. um Mitteilung des Beginns der Beratungstätigkeit angeschrieben werden. Mit "sofortiger Entscheidung" ist dann also ohnehin nichts.

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  • Deinen Ausführungen kann man weitgehend durchaus folgen, ohne dass ich jetzt noch mal etwas wiederhole. Ich hätte auch nichts dagegen, dem Anwalt statt eines Scheines einen Beschluss zukommen zu lassen.
    Allerdings spielt das alles bei mir kaum eine Rolle, weil diese Fälle - jedenfalls mit den hiesigen Anwälten - praktisch so gut wie nie vorkommen.

  • Ist bei mir auch eher theoretischer Natur - aber irgendwann wird einmal ein Kollege genau diesen Fall haben und dann denken "Jo, Patweazle hat Recht" oder "was der da schreibt ist Blödsinn, ich mach's genau anders - aber schön, mal Meinungen dazu zu lesen" (so er denn die SuFu benutzt) ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Also ich werde es weiterhin mit der Erteilung eines BerH-Scheines handhaben.
    Ich habe einen Rechtssuchenden bisher auch immer gefragt, wenn bereits der Rechtsanwalt angefangen hatte, ob ich nicht den BerH-Schein direkt an den Rechtsanwalt weiterleiten solle und alle Rechtssuchenden waren glücklich darüber ;)
    und für den Rechtsanwalt bestand kein Risiko bei (zum Glück seltenen) Spezialisten :D

    Ich hatte das mit dem Verweisen auf die nachträgliche Antragstellung nicht so eng gesehen wenn der Rechtssuchende nicht gerade 1 Jahr nach erster Tätigkeit des Rechtsanwaltes erst auftauchte, da ich mir damit nur mehr Arbeit gemacht hätte. Lieber sitzt mir der Rechtssuchende gegenüber bei der Prüfung der Verhältnisse und ich kann Fragen stellen anstatt ständig hin und her zuschreiben was noch fehlt.
    Gefordert habe ich natürlich die Unterlagen zum Zeitpunkt der ersten Tätigkeit des Rechtsanwaltes.

    Gruß
    Sonja

  • Lieber sitzt mir der Rechtssuchende gegenüber bei der Prüfung der Verhältnisse und ich kann Fragen stellen anstatt ständig hin und her zuschreiben was noch fehlt.



    Das sehe ich allerdings genauso, der Zeitaufwand für Schreiben ist viel höher als bei einem Gespräch mit einem Erschienenen.

    Ich kenne aber sogar Behördenleiter an Gerichten in der Nähe, die mehr oder weniger angewiesen haben, dass die Leute zwar ihren Antrag auf der Geschäftsstelle abgeben können, aber nicht den Rechtspfleger persönlich von der "Arbeit abhalten" sollen. Dann schauen sich die Rechtspfleger das später an und haben natürlich eine Menge Aufwand mit schriftlichen Verfügungen, der nicht sein müsste, wenn man die Leute gleich empfängt.
    Wir haben es zumindest so gemacht, dass wird an 2 Tagen in der Woche die Leute persönlich empfangen, dann wissen sie: Wenn ich an einem dieser Tage komme, kann ich den Schein gleich mitnehmen (sofern Voraussetzungen erfüllt sind). Komme ich außerhalb dieser Zeiten, habe ich darauf keinen Anspruch, kann den Antrag lediglich abgeben, und dann weiß keiner, wie lange es dauert, bis ich vielleicht mal den Schein habe. Und viele haben ja den Anwaltstermin bereits für morgen oder nächste Woche vereinbart ....

  • Eine seltsame Dienstanweisung...

    Wir haben vorgegebene Sprechzeiten, montags bis freitags. Zu denen kann und soll das Publikum zu mir bzw. dem dann zuständigen Kollegen kommen, dafür gibt es doch gerade die RAST.

    Sprachliche Finesse am Rande: Einen "Anspruch" auf sofortige Scheinerteilung gibt's sowieso nicht. Liegen alle Voraussetzungen vor und habe ich meine Entscheidung "pro Bewilligung" getroffen, stelle ich den Schein direkt aus. Muss ich bei dem Antrag noch etwas nachschlagen oder überlegen, kann die Entscheidung auch den einen oder anderen Tag länger dauern. Eine Zurückweisung drücke ich dem Antragsteller nur direkt in die Hand, wenn ich gerade viiiiiiiiiiel viel Zeit habe.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Das mit der Dienstanweisung finde ich etwas grenzwertig, den die Gewährung der Beratungshilfe bearbeite ich als Rechtspfleger und nachdem ich wesentlich leichter und schneller eine Entscheidung meist im Beisein der Parteien treffen kann, fällt die Art und Weise doch in meine Unabhängigkeit + wäre die andere Arbeitsweise sogar schädlich durch den unnötig hohen Aufwand. Dann hätte ich keine Chance KFB, Pfüb, PKH, Auslandszustellungen und sonstige Kleinigkeiten überhaupt zu schaffen.

    Bei uns ist Parteiverkehr Mo - Fr. 08.00 - 12.00 Uhr. Lange Anträge (Klagen, Gewaltschutz & Co) werden Termine ab 13.30 Uhr fest vereinbart.
    Der Antrag auf BerH liegt vor der Tür, eine Geschäftsstelle haben wir für die persönlichen Vorsprachen nicht ist meiner Meinung nach auch nicht notwendig, da ich eh in der Datenbank nachsehen muss ob bereits BerH für die Angelegenheit beantragt/entschieden wurde.

    Ich erfasse den Antrag bei der Vorsprache, mache meine Prüfungsvermerke darauf, wenn Unterlagen fehlen vermerke ich dies im freien Feld unter dem Aktenzeichen, so dass bei neuer Vorsprache ich noch weiß was ich brauche bzw. verlangt habe.

    Die Parteien erhalten nach der Prüfung entweder sofort den BerH-Schein oder die Zurückweisung samt Gründen und Hinweis Rechtsmittel (nochmal, da ich im Gespräch ja schon vieles erläutere) erklärt.
    Der schriftliche Beschluss erfolgt durch handschriftlichen Vermerk auf dem BerH-Schein mit Angabe der Gründe in Stichpunkten. Wenn eine Ausformulierung gewollt wird erhält diese der Rechtssuchende innerhalb 2-3 Wochen zugestellt.

    Damit kann ich alle Verfahren statistisch so erfassen wie es tatsächlich ist, die Parteien wissen warum und wie so was geht und alle sind mind. vom sachlichen Ablauf her glücklich. :)

    Gruß
    Sonja

  • Ich häng mich hier mal dran. Wenn das stört, bitte verschieben.

    Heute habe ich (zu Testzwecken, und weil es einmal in 100 Jahren nicht anders geht) einen nachträglichen BerH-Antrag nach neuem Recht unterschreiben lassen. Hab das noch nicht zugelassene, aber bereits veröffentlichte Formular benutzt und mit Belegen und Anschreiben ans AG geschickt. "... mit der Bitte, die Bewilligung bzw den BerH-Schein an mich zu übersenden." Mandat ist auch heute erteilt worden, ebenso hat meine Tätigkeit heute begonnen. Das habe ich aber nicht ausdrücklich mitgeteilt, steht ja schon im Fragebogen.

    Habt Ihr irgendwelche Einwände oder Verbesserungsvorschläge?

  • Ich häng mich hier mal dran. Wenn das stört, bitte verschieben.

    Heute habe ich (zu Testzwecken, und weil es einmal in 100 Jahren nicht anders geht) einen nachträglichen BerH-Antrag nach neuem Recht unterschreiben lassen. Hab das noch nicht zugelassene, aber bereits veröffentlichte Formular benutzt und mit Belegen und Anschreiben ans AG geschickt. "... mit der Bitte, die Bewilligung bzw den BerH-Schein an mich zu übersenden." Mandat ist auch heute erteilt worden, ebenso hat meine Tätigkeit heute begonnen. Das habe ich aber nicht ausdrücklich mitgeteilt, steht ja schon im Fragebogen.

    Habt Ihr irgendwelche Einwände oder Verbesserungsvorschläge?

    Was machst du wenn das Gericht den Schein an den berechtigten, nämlich den Bürger übersendet? Der ra ist im bewilligungsverfahren nicht anspruchsberechtigt auf berh (hat ja auch kein rm recht)

  • Ich häng mich hier mal dran. Wenn das stört, bitte verschieben.

    Heute habe ich (zu Testzwecken, und weil es einmal in 100 Jahren nicht anders geht) einen nachträglichen BerH-Antrag nach neuem Recht unterschreiben lassen. Hab das noch nicht zugelassene, aber bereits veröffentlichte Formular benutzt und mit Belegen und Anschreiben ans AG geschickt. "... mit der Bitte, die Bewilligung bzw den BerH-Schein an mich zu übersenden." Mandat ist auch heute erteilt worden, ebenso hat meine Tätigkeit heute begonnen. Das habe ich aber nicht ausdrücklich mitgeteilt, steht ja schon im Fragebogen.

    Habt Ihr irgendwelche Einwände oder Verbesserungsvorschläge?

    Was machst du wenn das Gericht den Schein an den berechtigten, nämlich den Bürger übersendet? Der ra ist im bewilligungsverfahren nicht anspruchsberechtigt auf berh (hat ja auch kein rm recht)

    Ja, wenn der Rechtspfleger gehässig ist, macht er das. Sonst nicht. Man kann es nämlich auch übertreiben mit der Korinthenk****rei.

    Abgesehen davon halte ich es ohnehin für unzulässig, noch einen Berechtigungsschein zu erteilen, wenn der Rechtssuchende bereits den Anwalt ausgewählt und das Mandat bereits begonnen hat.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Richtig. Ich übersende in solchen Fällen keinen Schein mehr, sondern nur noch eine Abschrift des Bewilligungsbeschlusses.

    Übrigens: Das neue BerH-Formular ist seit 9.1.13 amtlich, siehe Reformen-Subforum bzw. hier der Thread "Neue Vordrucke in der BerH/PKH".

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Was machst du wenn das Gericht den Schein an den berechtigten, nämlich den Bürger übersendet?

    Dann wart ich drauf, dass der Bürger den Schein zu mir bringt. Ich steh ja im Antrag als "Beratungsperson". :wechlach:

    Den nicht gegebenen Kommentaren und Hinweisen entnehme ich, dass das so geht? Naja, wir werden sehen. Vielen Dank für die Korrektur, dass das Formular jetzt zugelassen ist.:) Ich hoffe, ich brauche es nie wieder.

  • Was machst du wenn das Gericht den Schein an den berechtigten, nämlich den Bürger übersendet?

    Dann wart ich drauf, dass der Bürger den Schein zu mir bringt. Ich steh ja im Antrag als "Beratungsperson". :wechlach:

    Den nicht gegebenen Kommentaren und Hinweisen entnehme ich, dass das so geht? Naja, wir werden sehen. Vielen Dank für die Korrektur, dass das Formular jetzt zugelassen ist.:) Ich hoffe, ich brauche es nie wieder.


    Und was machst du,wenn der Bürger ihn dann einem anderer ra bringt und sich nochmals beraten lässt?


    Das mit der Bewilligung anstelle eines Scheins ist eine gute Idee, die sich durchsetzten könnte, für die es aber keine Grundlage gibt. Nach Paragraph 1 Anlage 2 berhfv ist ja die kohle schriftlich zu beantragen mittels Vordruck. Beizufügen ist dabei - siehe neuer Wortlaut- entweder der Schein oder der nachträgliche Antrag. Bei der Konstellation der Übersendung nur der Bewilligung,wie vorgeschlagen, passt es dann auch nicht ganz,oder?

  • Ich will ja nichts sagen, aber in dem Punkt unterscheidet sich die BerHFV überhaupt nicht von der BerHVV ;) Auch vorher waren diese beiden Ankreuzmöglichkeiten vorhanden.
    Da hat der Gesetzgeber weiterhin geschlampt, indem das Feld "Antrag auf nachträgliche Bewilligung liegt bereits vor" oder "Bewilligung liegt bereits vor" weggelassen wurde.

    Wer jetzt auf die Idee kommt, das anders zu handhaben als vorher, kann das m.E. nicht mit der neuen BerHFV begründen. Und wer bewilligt, keinen Schein übersendet, dann aber den Vergütungsantrag mangels Scheinvorlage zurückweist, dem ist ohnehin nicht mehr zu helfen :teufel:

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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