Ist der Mandant anwaltlich beraten worden, kommt nur die Möglichkeit des nachträglichen Antrags über § 4 BerHG in Betracht.
Einen Schein würde ich nicht erteilen, da dann die Gefahr besteht, dass der Mandant auf Staatskosten zwei RAe mit derselben Angelegenheit beauftragt und überdies der zuerst tätige RA ggf. auf seinen Kosten sitzen bleiben würde.
Ist der RA tätig geworden bzw. ein Mandatsverhältnis entstanden (das ist ja definitiv der Fall, wenn der RA schon beraten hat), verweise ich grundsätzlich auf die nachträgliche Antragstellung.
Hatten wir aber schon mehrfach hier das Thema... Und deine Frage hat auch nichts mit dem Recht ab 1.1.14 zu tun.