Der Nachlasspfleger hat ein Grundstück verkauft. Für die unbekannten gesetzlichen Erben wurde im nachlassgerichtlichen Genehmigungsverfahren ein Verfahrenspfleger bestellt.
Der Verfahrenspfleger, Rechtsanwalt X, stellt nun Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung nach RVG.
Die Vergütung des Verfahrenspflegers ist immer zuerst aus der Staatskasse zu zahlen, § 277 Abs. 5 FamFG. Gilt dies auch für eine Vergütung nach RVG ?