Löschung aufgrund Vergleich oder gesonderte Bewilligung erforderlich?

  • Mir liegt ein Antrag auf Löschung einer wertgesicherten Reallast (Geldrente von 1.000 DM) vor. Das Recht wurde im Zuge einer Gutsüberlassung mehrerer Grundstücke in verschiedenen Blättern für den damligen Überlasser B eingetragen. Erwerber war Abkömmling E.

    Nun beantragt E die Löschung und legt dazu die Ausfertigung eines landgerichtlichen Vergleichs vor. Darin hatte sich E zunächst verpflichtet, über einen Teil des damals überlassenen Grundbesitzes nicht ohne Zustimmung von B zu verfügen und ggf. die Rückauflassung vorzunehmen. Dann wurden eine RückAV an einem Grundstück und je ein Nießbrauch an mehreren Grundstücken für B bewilligt und beantragt. Beides wurde schon vor einiger Zeit im GB eingetragen.

    Ferner enthält der Vergleich folgenden Passus, auf den sich nun E bzgl. der Löschung der Geldrente bezieht:

    "Es entfällt außerdem zugunsten von E die Zahlungverpflichtung zugunsten von B aus dem notariellen Vertrag ... (Bezeichnung mit Datum, UR und Notar). Dort ist eine montliche Rente von 1.000 DM vereinbart worden. Diese Zahlungsverpflichtung entfällt für die Zukunft."

    Würde Euch dieser Absatz zur Löschung der Reallast ausreichen? :gruebel:

    Ich bin unsicher, weil ich meine, dass ein Bezug zum dinglichen Recht fehlt. Es ist weder das Wort "Reallast" benutzt worden noch wird irgend etwas von Löschung im GB gesagt oder gar bewilligt.
    Außerdem ist weder das GB-Blatt noch die lfd. Nr. in Abt. II angegeben. Lediglich die Bewilligungsurkunde ist korrekt bezeichnet.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Würde mir auch nicht reichen. Die Reallast ist nicht forderungsabhängig. Man kann zwar vereinbaren, dass sie mit Zahlung einer Ablösesumme erlischt, was aber im Grundbuch eingetragen sein müßte (vgl. Staudinger/Mayer § 1105 Rn 60). Und selbst wenn sie akzessorisch wäre, entfällt die Zahlungsverpflichtung ja nur für die Zukunft. Die Reallast würde dann immer noch für die Rückstände Bedeutung haben. Und eine Aufhebung der Reallast oder eine Löschungsbewilligung ist das auf gar keinen Fall.

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