Bei den Zahlen muss man sehr vorsichtig sein, da in Baden der Großteil des Grundbuchpersonals kommunal war und deren Bezüge ja nicht im Landeshaushalt auftauchen. Im badischen Teil hatte das Land ja alle Einnahmen aber so gut wie keine Personalkosten. Deshalb gibt es mit der Reform selbst bei Verringerung der Standorte immer eine Erhöhung der Personalkosten, weil es künftig nur noch staatliches Personal gibt, deren Gehälter künftig direkt als Personalkosten ausgewiesen sind. Man darf aber nicht vergessen, dass natürlich auch die Gehälter der kommunalen Bediensteten ausschließlich aus Steuermitteln bestritten wurden, diese waren aber im Landeshaushalt nicht als Personalkosten ablesbar (kommunale Haushalte sind nunmal nicht aus dem Staatshaushaltsplan ersichtlich). Es ist daher logisch, dass die Einsparungen formal nicht gigantisch sein können..
Notariatsreform in Baden-Württemberg
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bjk_rpf -
4. Oktober 2007 um 07:53
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Bei den Zahlen muss man sehr vorsichtig sein, da in Baden der Großteil des Grundbuchpersonals kommunal war ..
Oje, wir Ratschreiber sind schon Vergangenheit, fühle mich aber noch ganz lebendig
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Am 13. Juli 2010 ist jetzt jedenfalls die 1. Lesung des Gesetzes im Landtag.
'Metropolis: Entschuldige die Vergangenheitsform.... -
Doch, Vormundschaftsgericht und Immobiliarvollstreckung dürften Grundbuch in puncto Abwechslung übertreffen.
Aber langweilig ist Grundbuch wirklich nicht. Wer das behauptet, hat von Grundbuch keine Ahnung.
Außerdem dürfte ja das zentrale Grundbuchamt Teil eines normalen Amtsgerichts sein.
Genau, genau!!!:daumenrau -
Allerdings dürften die neuen zentralen Grundbuchämter - zum Teil um das 10-fache- größer sein:D , als die Amtsgerichte , denen sie willkürlich "zugeordnet" wurden.
Naja, wenn man bedenkt , dass die Verwaltungsleiter von Amtsgerichten , die ( künftig ) Grundbuchämter haben werden , eine zusätzliche Amtszulage nach der Dienstrechtsreform erhalten sollen. -
Allerdings dürften die neuen zentralen Grundbuchämter - zum Teil um das 10-fache- größer sein:D , als die Amtsgerichte , denen sie willkürlich "zugeordnet" wurden.
Naja, wenn man bedenkt , dass die Verwaltungsleiter von Amtsgerichten , die ( künftig ) Grundbuchämter haben werden , eine zusätzliche Amtszulage nach der Dienstrechtsreform erhalten sollen.
Unter den zu erwartenden (und nicht zu erwartenden) Bedingungen, ist diese Amtszulage eher als Schmerzensgeld zu werten -
Tja, was werden wohl bloß die VWL der zentralen Registergerichte dazu sagen?
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Tja, was werden wohl bloß die VWL der zentralen Registergerichte dazu sagen?
Die sind doch schon OAR oder kurz davor ... -
Auch wieder wahr.
Ein Oberinspektor als VWL eines AG mit zentralem Grundbuchamt hätte die Amtszulage sicher mehr verdient. -
Da stehen einem die Haare zu Berge
Aktuelle Kleine Anfrage im Landtag BW:
Zusammenführung von Liegenschaftskataster und Grundbuch
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie bewertet sie eine Zusammenführung von Liegenschaftskataster und Grundbuch in einem gemeinsamen Register?
2. In welchem Umfang könnte damit die Bearbeitung von grundbuchrelevanten Vorgängen, über die beschlossene Notariats- und Grundbuchamtsreform hinaus, vereinfacht bzw. verkürzt werden?
3. Wären damit Einsparungen im Personal- und Sachmittelbereich bei der Vermessungsverwaltung, bzw. den das Grundbuch führenden Stellen möglich?
4. Beabsichtigt sie, die Bundesratsinitiative des Landes Hessen für eine Öffnungsklausel zur Zusammenführung von Liegenschaftskataster und Grundbuch zu unterstützen?
XY, MdL, 123-Partei -
Nachtrag:
Der liebe Abgeordnete scheint nicht viel von sich zu halten, denn er weiß noch nicht einmal, dass er als Volksvertreter die Reform noch gar nicht beschlossen hat (siehe seine Frage 2 "...beschlossene...). Der Entwurf geht am 13.7. ja erst in die 1. Lesung. -
Genau, am besten die Bediensteten des zentralen Grundbucharchivs erledigen die Vermessung des Ländles gleich mit, solche Nebentätigkeiten können doch locker noch von 18-22 Uhr erledigt werden. Schließlich hat sich ja der Beamte mit ganzem Einsatz ganzer Persönlichkeit seinem Dienst zu widmen, wo kommen wir denn sonst auch hin. Besonders wenn die Leute gerade den Lageplan fürs Leitungsrecht in der 6-Millionsten Grundakte suchen, da kann man sicher noch schnell nen Auszug aus dem Liegenschaftskataster machen für das betroffene Grundstück.
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Nach dem neuen Vermessungsgesetz darf das Vermessungsamt selbst gar keine Vermessungen mehr vornehmen, sondern muss alle Aufträge an die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure abgeben. Der Witz: Wenn z.B. ein Landkreis, bei dem das Vermessungsamt jetzt angesiedelt ist, eine Straße baut, darf dieser die Straße nicht selbst - kostenfrei - vermessen, sondern muss diese von ÖBVI gegen horrende Kosten vermessen lassen. Es ist angedacht, das gesamte Vermessungswesen zu privatisieren - was auch sonst ? -.
Hoch lebe die FDP - jedoch nicht höher als 5% - . -
... auf was die unbedarften Abgeordneten alles kommen, wenns ihnen (vermutlich) langweilig ist und sie sonst keine anderen neuen Ideen haben!
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Die Geschichte mit dem Vermessungs- und dem Gr8undbuchamt hatten wir doch schon mal in Hessen erlebt.
Und ist die nicht ( kläglich ) gescheitert ? -
Die Geschichte mit dem Vermessungs- und dem Gr8undbuchamt hatten wir doch schon mal in Hessen erlebt.
Und ist die nicht ( kläglich ) gescheitert ?
Wie genau lief das ab ... das Scheitern? -
Wohl wie immer bei solchen Anlässen im stillen und eher verborgenen.
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Wohl wie immer bei solchen Anlässen im stillen und eher verborgenen.
Aha ... sehr aufschlussreich! -
Aha ... sehr aufschlussreich!
Hessen hatte eine Gesetzesinitiative in den Bundesrat eingebracht. Dieser hat dann den Entwurf Hessens als Gesetzentwurf des Bundesrates beschlossen. Die Bundesregierung hat zu diesem Gesetzentwurf ablehnend Stellung genommen. Das Präsidium des Bundestages hat den Gesetzentwurf in der entsprechenden Legislaturperiode nie auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt. Damit war der Gesetzentwurf mit Einberufung des neu gewählten Bundestages verfristet (der Diskontinuität unterfallen - wie man so schön sagt-) und hätte vom Bundesrat erneut beschlossen und erneut in den Bundestag eingebracht werden müssen. Der Bundesrat hat keinen solchen Beschluss mehr gefasst, wahrscheinlich wegen Chancenlosigkeit im Bundestag. Aber damals war eine rot-grüne Mehrheit, heute könnte das ja anders aussehen. -
Anbei die damalige Stellungnahme der Bundesregierung:
Durch Öffnungsklauseln soll den Ländern im Wesentlichen
die Möglichkeit eröffnet werden, Grundbuch- und Katasterämter
zu einer einheitlichen – außerhalb der Justiz angesiedelten
– Bodenmanagement-Behörde zusammenlegen zu
können.
1. Der Entwurf stößt aus grundbuchrechtlicher Sicht auf erhebliche
Bedenken:
a) Die behaupteten Synergieeffekte sind sehr fraglich, da
eine Zusammenlegung von Grundbuch und Kataster
nicht zu einer (Gesamt-)Entlastung, sondern nur – aufgrund
der unterschiedlichen wahrzunehmenden Aufgaben
– zur Verlagerung der praktisch gleichbleibenden
Arbeiten auf eine neue Behörde führen würde.
b) Die völlig unterschiedliche Ausrichtung der Grundbuchführung
auf der einen und der Katasterführung
auf der anderen Seite führte in der ehemaligen DDR
dazu, dass die Zusammenlegung von Grundbuch und
Kataster gescheitert ist. Sowohl der Qualitätsstandard
des Grundbuchs als auch der des Katasters konnte bei
der einheitlichen Führung durch die Liegenschaftsdienste
nicht gehalten werden. Nach der Wiedervereinigung
wurde die Grundbuchführung wieder als
Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit in die
Zuständigkeit der Gerichte verlagert.
c) Auch der zur Begründung angeführte Aufbau eines
umfassenden Informationssystems durch die Verschmelzung
der Daten des elektronischen Liegenschaftskatasters
und des elektronischen Grundbuchs
ist bereits jetzt rechtlich zulässig. Hierfür bedarf es
gerade nicht einer Zusammenlegung der Behörden.
Im Übrigen würde die Öffnungsklausel die bundeseinheitliche
Fortentwicklung des elektronisch geführten
Grundbuchs gefährden, da sich eine grundbuchspezifische
bundesweite Software von der Spezialsoftware
eines Landes unterscheiden würde.
d) Eine einheitliche Beratung und Bedienung der
Grundstückseigentümer und Investoren – die ebenfalls
als Argument vorgetragen wird – ist bereits jetzt
möglich. Standorte der Grundbuch- und Katasterämter
können durch die Länder gebündelt und etwa in
einem Gebäude neu geordnet werden. Über die räumliche
Unterbringung entscheiden die Länder schon
bisher in eigener Kompetenz.
e) Schließlich würde die Einheitlichkeit des Grundbuchwesens
aufgegeben und damit ein wichtiger
Teilbereich der Rechts- und Wirtschaftseinheit im
Bundesgebiet gefährdet. Die früher – vor der Grundbuchreform
im Jahre 1935 – vorhandenen unterschiedlichen
Systeme sind immer als höchst unbefriedigend
erachtet worden. Diese damalige Einschätzung
dürfte heute – bei zunehmender Internationalisierung
– noch stärker zutreffen. Aus diesem
Grunde wurde schon eine entsprechende frühere Gesetzesinitiative
von Bayern, Baden-Württemberg und
Hessen aus dem Jahre 1998 abgelehnt.
f) Die Zuordnung eines Grundbuchs oder sonstigen Registers
einerseits zum Gericht oder andererseits zu
einer Verwaltungsbehörde hängt in hohem Maße von
der im jeweiligen Staat geforderten Qualität der
Grundbücher oder Register ab. Soweit es sich – wie
in vielen ausländischen Staaten – um bloße Urkundenregistrierungssysteme
mit allenfalls formeller behördlicher
Prüfung handelt, kann die Führung des
Registers auch Verwaltungsorganen übertragen werden.
Beim Grundbuch nach deutschem Recht ist dies
aus folgenden Gründen nicht der Fall:
Nach deutschem Immobiliarsachenrecht kommt der
Eintragung im Grundbuch eine konstitutive Wirkung
zu. Es besteht ein umfassender Gutglaubensschutz.
Diese Richtigkeitsgewähr findet ihre Grundlage in
der Zuverlässigkeit des deutschen Grundbuchwesens.
Der Entscheidung des Rechtspflegers als unabhängigem
Organ der Rechtspflege kommt dabei besondere
Bedeutung zu. Durch seine fundierten Kenntnisse im
Bereich des Sachenrechts und in anderen für das
Grundbuch relevanten Rechtsgebieten, etwa im Erbrecht,
können Fehlentscheidungen vermieden werden,
die mit irreversiblen Rechtswirkungen verbunden
sein können.
g) Eine Ausgliederung des Grundbuchamts aus dem
Amtsgericht zu einer Verwaltungsbehörde würde
wichtige Schnittstellen innerhalb der amtsgerichtlichen
Verfahren stören. Die Grundakten werden etwa
für einen reibungslosen Geschäftsablauf innerhalb
des Amtsgerichts in Nachlass-, Insolvenz- und
Zwangsversteigerungssachen benötigt. Auch das
Grundbuchamt greift auf andere Akten des Amtsgerichts,
etwa der Nachlass- oder Betreuungsabteilung,
zurück.
2. Auch die beabsichtigten Änderungen des Rechtspflegergesetzes
stoßen auf Bedenken:
a) Ein Einsatz des Rechtspflegers in einer Verwaltungsbehörde
ohne statusrechtliche Veränderungen bzw.
ohne Einschränkung seiner sachlichen Unabhängigkeit
ist nicht möglich. Zum Status des Rechtspflegers
als unabhängiges Organ der Rechtspflege gehören
nämlich Regelungen, die – wie die §§ 4 bis 11 und 28
des Rechtspflegergesetzes – die Einbindung in eine
Gerichts- oder vergleichbare Struktur voraussetzen.
Dass derartige Vorschriften auf eine Verwaltungsbehörde
ohne Abstriche übertragbar sind, ist nicht vorstellbar.
Wie die im Entwurf im Zusammenhang mit
dem Einsatz von Rechtspflegern bei der neuen Behörde
erwähnte „Beibehaltung der justiziellen Anbindung“
aussehen soll, wird dort im Übrigen auch nicht
näher dargelegt.b) Hinzu kommt, dass durch den Entwurf sichergestellt
werden soll, „dass über den Kreis der Rechtspfleger
hinaus andere Verwaltungsangestellte oder Beamte
tätig werden können“. Ein paralleler Einsatz von
Rechtspflegern und Verwaltungsangestellten/Beamten
im gleichen Sachgebiet und in der gleichen Verwaltungsbehörde
würde wegen der sachlichen Unabhängigkeit
der einen und der Weisungsgebundenheit
der anderen in der Praxis nur schwerlich realisierbar
sein. Zu beachten ist weiterhin, dass die neue Verwaltungsbehörde
für das Vermessungswesen zuständig
sein soll und damit mögliche Interessenkonflikte zwischen
Katasterwesen und Grundbuchrecht innerhalb
der Verwaltungsbehörde zu lösen wären. Sollten aus
den dargelegten Gründen Abstriche beim Status, insbesondere
der Unabhängigkeit des Rechtspflegers
beabsichtigt sein, muss dies zu Einbußen hinsichtlich
des hohen – im Hinblick auf den öffentlichen Glauben
des Grundbuchs aber auch unabdingbaren – Qualitätsstandards
der Entscheidungen im Grundbuchwesen
führen.
3. Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte
Die Aussage, das Gesetz bedürfe der Zustimmung des
Bundesrates, weil es mit der Einführung der Möglichkeit,
durch Landesrecht die Grundbuchämter zu bestimmen,
Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthalte,
trifft nicht zu. Die Möglichkeit für den Landesgesetzgeber,
die Grundbuchämter zu bestimmen, stellt weder eine
bundesgesetzliche Regelung des Verwaltungsverfahrens
der Länder noch der Einrichtung von Landesbehörden
dar (vgl. Artikel 84 Abs. 1 GG). Ein Eingriff des Bundes
in die Landesorganisationshoheit erfolgt durch eine derartige
Regelung gerade nicht. -
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