Notariatsreform in Baden-Württemberg

  • Bei den Zahlen muss man sehr vorsichtig sein, da in Baden der Großteil des Grundbuchpersonals kommunal war und deren Bezüge ja nicht im Landeshaushalt auftauchen. Im badischen Teil hatte das Land ja alle Einnahmen aber so gut wie keine Personalkosten. Deshalb gibt es mit der Reform selbst bei Verringerung der Standorte immer eine Erhöhung der Personalkosten, weil es künftig nur noch staatliches Personal gibt, deren Gehälter künftig direkt als Personalkosten ausgewiesen sind. Man darf aber nicht vergessen, dass natürlich auch die Gehälter der kommunalen Bediensteten ausschließlich aus Steuermitteln bestritten wurden, diese waren aber im Landeshaushalt nicht als Personalkosten ablesbar (kommunale Haushalte sind nunmal nicht aus dem Staatshaushaltsplan ersichtlich). Es ist daher logisch, dass die Einsparungen formal nicht gigantisch sein können..

  • Am 13. Juli 2010 ist jetzt jedenfalls die 1. Lesung des Gesetzes im Landtag.

    'Metropolis: Entschuldige die Vergangenheitsform....

  • Doch, Vormundschaftsgericht und Immobiliarvollstreckung dürften Grundbuch in puncto Abwechslung übertreffen.

    Aber langweilig ist Grundbuch wirklich nicht. Wer das behauptet, hat von Grundbuch keine Ahnung.

    Außerdem dürfte ja das zentrale Grundbuchamt Teil eines normalen Amtsgerichts sein.



    Genau, genau!!!:daumenrau

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Allerdings dürften die neuen zentralen Grundbuchämter - zum Teil um das 10-fache- größer sein:D , als die Amtsgerichte , denen sie willkürlich "zugeordnet" wurden.

    Naja, wenn man bedenkt , dass die Verwaltungsleiter von Amtsgerichten , die ( künftig ) Grundbuchämter haben werden , eine zusätzliche Amtszulage nach der Dienstrechtsreform erhalten sollen.:bigcool:

  • Allerdings dürften die neuen zentralen Grundbuchämter - zum Teil um das 10-fache- größer sein:D , als die Amtsgerichte , denen sie willkürlich "zugeordnet" wurden.

    Naja, wenn man bedenkt , dass die Verwaltungsleiter von Amtsgerichten , die ( künftig ) Grundbuchämter haben werden , eine zusätzliche Amtszulage nach der Dienstrechtsreform erhalten sollen.:bigcool:



    Unter den zu erwartenden (und nicht zu erwartenden) Bedingungen, ist diese Amtszulage eher als Schmerzensgeld zu werten :teufel:

  • Auch wieder wahr.
    Ein Oberinspektor als VWL eines AG mit zentralem Grundbuchamt hätte die Amtszulage sicher mehr verdient.

  • Da stehen einem die Haare zu Berge :hair::hair:
    Aktuelle Kleine Anfrage im Landtag BW:
    Zusammenführung von Liegenschaftskataster und Grundbuch
    Ich frage die Landesregierung:
    1. Wie bewertet sie eine Zusammenführung von Liegenschaftskataster und Grundbuch in einem gemeinsamen Register?
    2. In welchem Umfang könnte damit die Bearbeitung von grundbuchrelevanten Vorgängen, über die beschlossene Notariats- und Grundbuchamtsreform hinaus, vereinfacht bzw. verkürzt werden?
    3. Wären damit Einsparungen im Personal- und Sachmittelbereich bei der Vermessungsverwaltung, bzw. den das Grundbuch führenden Stellen möglich?
    4. Beabsichtigt sie, die Bundesratsinitiative des Landes Hessen für eine Öffnungsklausel zur Zusammenführung von Liegenschaftskataster und Grundbuch zu unterstützen?
    XY, MdL, 123-Partei

  • Nachtrag:

    Der liebe Abgeordnete scheint nicht viel von sich zu halten, denn er weiß noch nicht einmal, dass er als Volksvertreter die Reform noch gar nicht beschlossen hat (siehe seine Frage 2 "...beschlossene...). Der Entwurf geht am 13.7. ja erst in die 1. Lesung.

  • Genau, am besten die Bediensteten des zentralen Grundbucharchivs erledigen die Vermessung des Ländles gleich mit, solche Nebentätigkeiten können doch locker noch von 18-22 Uhr erledigt werden. Schließlich hat sich ja der Beamte mit ganzem Einsatz ganzer Persönlichkeit seinem Dienst zu widmen, wo kommen wir denn sonst auch hin. Besonders wenn die Leute gerade den Lageplan fürs Leitungsrecht in der 6-Millionsten Grundakte suchen, da kann man sicher noch schnell nen Auszug aus dem Liegenschaftskataster machen für das betroffene Grundstück.

  • Nach dem neuen Vermessungsgesetz darf das Vermessungsamt selbst gar keine Vermessungen mehr vornehmen, sondern muss alle Aufträge an die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure abgeben. Der Witz: Wenn z.B. ein Landkreis, bei dem das Vermessungsamt jetzt angesiedelt ist, eine Straße baut, darf dieser die Straße nicht selbst - kostenfrei - vermessen, sondern muss diese von ÖBVI gegen horrende Kosten vermessen lassen. Es ist angedacht, das gesamte Vermessungswesen zu privatisieren - was auch sonst ? -.
    Hoch lebe die FDP - jedoch nicht höher als 5% - .

  • ... auf was die unbedarften Abgeordneten alles kommen, wenns ihnen (vermutlich) langweilig ist und sie sonst keine anderen neuen Ideen haben!

  • Die Geschichte mit dem Vermessungs- und dem Gr8undbuchamt hatten wir doch schon mal in Hessen erlebt.
    Und ist die nicht ( kläglich ) gescheitert ?:gruebel:



  • Aha ... sehr aufschlussreich!



    Hessen hatte eine Gesetzesinitiative in den Bundesrat eingebracht. Dieser hat dann den Entwurf Hessens als Gesetzentwurf des Bundesrates beschlossen. Die Bundesregierung hat zu diesem Gesetzentwurf ablehnend Stellung genommen. Das Präsidium des Bundestages hat den Gesetzentwurf in der entsprechenden Legislaturperiode nie auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt. Damit war der Gesetzentwurf mit Einberufung des neu gewählten Bundestages verfristet (der Diskontinuität unterfallen - wie man so schön sagt-) und hätte vom Bundesrat erneut beschlossen und erneut in den Bundestag eingebracht werden müssen. Der Bundesrat hat keinen solchen Beschluss mehr gefasst, wahrscheinlich wegen Chancenlosigkeit im Bundestag. Aber damals war eine rot-grüne Mehrheit, heute könnte das ja anders aussehen.

  • Anbei die damalige Stellungnahme der Bundesregierung:
    Durch Öffnungsklauseln soll den Ländern im Wesentlichen
    die Möglichkeit eröffnet werden, Grundbuch- und Katasterämter
    zu einer einheitlichen – außerhalb der Justiz angesiedelten
    – Bodenmanagement-Behörde zusammenlegen zu
    können.
    1. Der Entwurf stößt aus grundbuchrechtlicher Sicht auf erhebliche
    Bedenken:
    a) Die behaupteten Synergieeffekte sind sehr fraglich, da
    eine Zusammenlegung von Grundbuch und Kataster
    nicht zu einer (Gesamt-)Entlastung, sondern nur – aufgrund
    der unterschiedlichen wahrzunehmenden Aufgaben
    – zur Verlagerung der praktisch gleichbleibenden
    Arbeiten auf eine neue Behörde führen würde.
    b) Die völlig unterschiedliche Ausrichtung der Grundbuchführung
    auf der einen und der Katasterführung
    auf der anderen Seite führte in der ehemaligen DDR
    dazu, dass die Zusammenlegung von Grundbuch und
    Kataster gescheitert ist. Sowohl der Qualitätsstandard
    des Grundbuchs als auch der des Katasters konnte bei
    der einheitlichen Führung durch die Liegenschaftsdienste
    nicht gehalten werden. Nach der Wiedervereinigung
    wurde die Grundbuchführung wieder als
    Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit in die
    Zuständigkeit der Gerichte verlagert.
    c) Auch der zur Begründung angeführte Aufbau eines
    umfassenden Informationssystems durch die Verschmelzung
    der Daten des elektronischen Liegenschaftskatasters
    und des elektronischen Grundbuchs
    ist bereits jetzt rechtlich zulässig. Hierfür bedarf es
    gerade nicht einer Zusammenlegung der Behörden.
    Im Übrigen würde die Öffnungsklausel die bundeseinheitliche
    Fortentwicklung des elektronisch geführten
    Grundbuchs gefährden, da sich eine grundbuchspezifische
    bundesweite Software von der Spezialsoftware
    eines Landes unterscheiden würde.
    d) Eine einheitliche Beratung und Bedienung der
    Grundstückseigentümer und Investoren – die ebenfalls
    als Argument vorgetragen wird – ist bereits jetzt
    möglich. Standorte der Grundbuch- und Katasterämter
    können durch die Länder gebündelt und etwa in
    einem Gebäude neu geordnet werden. Über die räumliche
    Unterbringung entscheiden die Länder schon
    bisher in eigener Kompetenz.
    e) Schließlich würde die Einheitlichkeit des Grundbuchwesens
    aufgegeben und damit ein wichtiger
    Teilbereich der Rechts- und Wirtschaftseinheit im
    Bundesgebiet gefährdet. Die früher – vor der Grundbuchreform
    im Jahre 1935 – vorhandenen unterschiedlichen
    Systeme sind immer als höchst unbefriedigend
    erachtet worden. Diese damalige Einschätzung
    dürfte heute – bei zunehmender Internationalisierung
    – noch stärker zutreffen. Aus diesem
    Grunde wurde schon eine entsprechende frühere Gesetzesinitiative
    von Bayern, Baden-Württemberg und
    Hessen aus dem Jahre 1998 abgelehnt.
    f) Die Zuordnung eines Grundbuchs oder sonstigen Registers
    einerseits zum Gericht oder andererseits zu
    einer Verwaltungsbehörde hängt in hohem Maße von
    der im jeweiligen Staat geforderten Qualität der
    Grundbücher oder Register ab. Soweit es sich – wie
    in vielen ausländischen Staaten – um bloße Urkundenregistrierungssysteme
    mit allenfalls formeller behördlicher
    Prüfung handelt, kann die Führung des
    Registers auch Verwaltungsorganen übertragen werden.
    Beim Grundbuch nach deutschem Recht ist dies
    aus folgenden Gründen nicht der Fall:
    Nach deutschem Immobiliarsachenrecht kommt der
    Eintragung im Grundbuch eine konstitutive Wirkung
    zu. Es besteht ein umfassender Gutglaubensschutz.
    Diese Richtigkeitsgewähr findet ihre Grundlage in
    der Zuverlässigkeit des deutschen Grundbuchwesens.
    Der Entscheidung des Rechtspflegers als unabhängigem
    Organ der Rechtspflege kommt dabei besondere
    Bedeutung zu. Durch seine fundierten Kenntnisse im
    Bereich des Sachenrechts und in anderen für das
    Grundbuch relevanten Rechtsgebieten, etwa im Erbrecht,
    können Fehlentscheidungen vermieden werden,
    die mit irreversiblen Rechtswirkungen verbunden
    sein können.
    g) Eine Ausgliederung des Grundbuchamts aus dem
    Amtsgericht zu einer Verwaltungsbehörde würde
    wichtige Schnittstellen innerhalb der amtsgerichtlichen
    Verfahren stören. Die Grundakten werden etwa
    für einen reibungslosen Geschäftsablauf innerhalb
    des Amtsgerichts in Nachlass-, Insolvenz- und
    Zwangsversteigerungssachen benötigt. Auch das
    Grundbuchamt greift auf andere Akten des Amtsgerichts,
    etwa der Nachlass- oder Betreuungsabteilung,
    zurück.
    2. Auch die beabsichtigten Änderungen des Rechtspflegergesetzes
    stoßen auf Bedenken:
    a) Ein Einsatz des Rechtspflegers in einer Verwaltungsbehörde
    ohne statusrechtliche Veränderungen bzw.
    ohne Einschränkung seiner sachlichen Unabhängigkeit
    ist nicht möglich. Zum Status des Rechtspflegers
    als unabhängiges Organ der Rechtspflege gehören
    nämlich Regelungen, die – wie die §§ 4 bis 11 und 28
    des Rechtspflegergesetzes – die Einbindung in eine
    Gerichts- oder vergleichbare Struktur voraussetzen.
    Dass derartige Vorschriften auf eine Verwaltungsbehörde
    ohne Abstriche übertragbar sind, ist nicht vorstellbar.
    Wie die im Entwurf im Zusammenhang mit
    dem Einsatz von Rechtspflegern bei der neuen Behörde
    erwähnte „Beibehaltung der justiziellen Anbindung“
    aussehen soll, wird dort im Übrigen auch nicht
    näher dargelegt.

    b) Hinzu kommt, dass durch den Entwurf sichergestellt
    werden soll, „dass über den Kreis der Rechtspfleger
    hinaus andere Verwaltungsangestellte oder Beamte
    tätig werden können“. Ein paralleler Einsatz von
    Rechtspflegern und Verwaltungsangestellten/Beamten
    im gleichen Sachgebiet und in der gleichen Verwaltungsbehörde
    würde wegen der sachlichen Unabhängigkeit
    der einen und der Weisungsgebundenheit
    der anderen in der Praxis nur schwerlich realisierbar
    sein. Zu beachten ist weiterhin, dass die neue Verwaltungsbehörde
    für das Vermessungswesen zuständig
    sein soll und damit mögliche Interessenkonflikte zwischen
    Katasterwesen und Grundbuchrecht innerhalb
    der Verwaltungsbehörde zu lösen wären. Sollten aus
    den dargelegten Gründen Abstriche beim Status, insbesondere
    der Unabhängigkeit des Rechtspflegers
    beabsichtigt sein, muss dies zu Einbußen hinsichtlich
    des hohen – im Hinblick auf den öffentlichen Glauben
    des Grundbuchs aber auch unabdingbaren – Qualitätsstandards
    der Entscheidungen im Grundbuchwesen
    führen.
    3. Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte
    Die Aussage, das Gesetz bedürfe der Zustimmung des
    Bundesrates, weil es mit der Einführung der Möglichkeit,
    durch Landesrecht die Grundbuchämter zu bestimmen,
    Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthalte,
    trifft nicht zu. Die Möglichkeit für den Landesgesetzgeber,
    die Grundbuchämter zu bestimmen, stellt weder eine
    bundesgesetzliche Regelung des Verwaltungsverfahrens
    der Länder noch der Einrichtung von Landesbehörden
    dar (vgl. Artikel 84 Abs. 1 GG). Ein Eingriff des Bundes
    in die Landesorganisationshoheit erfolgt durch eine derartige


    Regelung gerade nicht.

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