P-Konto / Freigabe


  • Ein P-Konto dagegen erlischt nicht - siehe Entscheidungen oben. Weil hier die §§ 115 und 116 InsO im Zusammenhang zu betrachten sind. Was nicht zur Masse gehört - nämlich der festgesetzte Guthabenbetrag auf dem P-Konto - ist unpfändbar und kann gar nicht freigegeben werden. Was nicht vom Massebeschlag erfasst ist, muss nicht freigegeben werden. Das P-Konto erlischt eben auch nicht nach 116 InsO, weil es eben keine Massebestand ist.

    Das ist ein Zirkelschluss. Du setzt nämlich voraus, dass keine pfändbaren Einkünfte auf dem P-Konto sind.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Ein P-Konto dagegen erlischt nicht - siehe Entscheidungen oben. Weil hier die §§ 115 und 116 InsO im Zusammenhang zu betrachten sind. Was nicht zur Masse gehört - nämlich der festgesetzte Guthabenbetrag auf dem P-Konto - ist unpfändbar und kann gar nicht freigegeben werden. Was nicht vom Massebeschlag erfasst ist, muss nicht freigegeben werden. Das P-Konto erlischt eben auch nicht nach 116 InsO, weil es eben keine Massebestand ist.

    Das ist ein Zirkelschluss. Du setzt nämlich voraus, dass keine pfändbaren Einkünfte auf dem P-Konto sind.

    :gruebel:

    Alle Einnahmen bis zum pfändungsfreien Betrag sind doch unpfändbar - egal woher sie kommen.

    Und was über´m pfändungsfreien Betrag liegt, ist "meins".

    Oder wie oder was meinst du jetzt?


  • Danke für die Erläuterung.

    Hört sich für mich schlüssig an.

  • Alle Einnahmen bis zum pfändungsfreien Betrag sind doch unpfändbar - egal woher sie kommen.

    Und was über´m pfändungsfreien Betrag liegt, ist "meins".

    Oder wie oder was meinst du jetzt?

    Es geht nicht um den "Inhalt", es geht um die "Verpackung".

    Wenn das P-Konto nur unpfändbare Beträge ausweist, kommt § 115 I InsO, ergo § 116 InsO nicht zur Anwendung.

    Was aber, wenn eine Mischform vorliegt oder aber alles was auf dem Konto ist pfändbar ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Was aber, wenn eine Mischform vorliegt oder aber alles was auf dem Konto ist pfändbar ?

    Mischform verstehe ich ja noch: Was überm Freibetrag liegt. Das würde ich einziehen, nicht freigeben.

    "Alles pfändbar" - verstehe ich nicht. Mach mal bitte ein Beispiel, bei dem auf einem P-Konto alles pfändbar sein sollte.... :gruebel:

  • Ja wenn das in einem ganz normalen Pfändungsvorgang so ist, ist das auch in der Insolvenz so. Dann bleibt der Betrag unpfändbar. Und erst im nächsten Monat wird geschaut, was übrig bleibt.

  • Hab jetzt den Tipp von einer Privatbank bekommen einfach das Gehalt, welches vom Arbeitgeber überwiesen wird, freigebe.
    Sprich die Bank berücksichtigt bei der Berechnung eines eventuelle pfändbaren Kontoguthabens das Gehalt nicht.

    Dies könne man vor dem Hintergrund machen, dass das aufs Konto überwiesene Gehalt bereits einer Pfändung unterzogen wurden vom Arbeitgeber. Ist das eine gehbare Lösung? Oder mache ich mich haftbar als Verwalter, da ich eigentlich doppelt kassieren muss?

  • Wie oben schon mal beschrieben: sobald das Gehalt auf das Konto eingeht, ist es kein Gehalt mehr, sondern ein Geldbetrag. Die Bank hat nicht zu prüfen, aus welcher Quelle der Geldeingang stammt, sondern nur, ob noch pfändungsfreie Beträge vorhanden sind oder nicht. Im Umkehrschluss könnte man dan ja auch sagen, für z.B. Kindergeld wird keine Bescheinigung für die Erhöhung des Freibetrages benötigt, weil man das ja anhand der Zahlungseingänge auf dem Konto feststellen könnte!

    Nach meiner Auffassung verstößt die Privatbank hier gegen gesetzliche Vorschriften....

  • @fresh:

    Das wäre an allen gesetzlichen Vorschriften vorbeigehandelt.

    Mein Mann - totaler Laie - schlug allerdings etwas ähnliches vor, als ich mich darüber aufregte, dass ein Schuldner unseren Deal nicht einhielt. Der Schuldner wollte monatlich die Abrechnung übersenden und den von mir berechneten Betrag überweisen. Wir sollten im Gegenzug den Arbeitgeber wegen möglicher Kündigungsgefahr heraushalten. Der Schuldner ließ mich in den letzten zwei Monaten ordentlich hängen, so dass ich jetzt ankündigte, offenzulegen, wenn das Geld bis nächste Woche nicht da ist.

    Mein Mann sah dann allerdings die Gefahr, dass - wenn ich jetzt offenlege - , die Gläubiger ja gar nichts mehr davon haben, weil dann (meinetwegen) die einzige Einnahmequelle des Schuldners wegfiele. Ob ich nicht bei der Bank "pfänden" könne. Es ging nicht um die persönlichen und wirtschaftlichen Belange des Schuldners aus seiner Sicht, sondern um die Belange der Gläubger (womit er ja auch nicht ganz Unrecht hat).

    Er fände es wirtschaftlich unmöglich, wenn wegen des Insolvenzverfahrens der Job verloren ginge. Man müsse da doch eine andere Lösung finden können.

    Das P-Konto wäre da vielleicht eine. Allerdings sprechen sämtliche Vorschriften der Insolvenzordnung dagegen. Das konnte mein Mann dann gar nicht verstehen. Es wäre doch einfacher und sicherer, bei der Bank, als beim Arbeitgeber zu pfänden. Für Schuldner und Gläubiger. :gruebel:

  • Zu diesem Thema habe ich nur eine Meinung: Sch... P-Konto und derjenige der es eingeführt hat gehört rektal eine glühende Stange eingeführt, aber mit dem glühenden Ende nach aussen, damit es keiner rauszieht. :teufel:

    Bloß nicht, das P-Konto funktioniert in der Praxis grundsätzlich ganz hervorragend (was ich nach den anfänglichen Startschwierigkeiten - Stichwort: Monatsultimo-Problematik - auch überhaupt nicht so erwartet hätte). ----- Ich finde auch, dass ein P-Konto nicht freigegeben werden sollte, warum es aber theoretisch nicht gehen soll, versteh ich immer noch nicht, man kann den TH doch nicht zu seinem "Glück" zwingen.

  • Zu diesem Thema habe ich nur eine Meinung: Sch... P-Konto und derjenige der es eingeführt hat gehört rektal eine glühende Stange eingeführt, aber mit dem glühenden Ende nach aussen, damit es keiner rauszieht. :teufel:

    Bloß nicht, das P-Konto funktioniert in der Praxis grundsätzlich ganz hervorragend (was ich nach den anfänglichen Startschwierigkeiten - Stichwort: Monatsultimo-Problematik - auch überhaupt nicht so erwartet hätte). ----- Ich finde auch, dass ein P-Konto nicht freigegeben werden sollte, warum es aber theoretisch nicht gehen soll, versteh ich immer noch nicht, man kann den TH doch nicht zu seinem "Glück" zwingen.

    Naja, ganz hervorragend ist ein dehnbarer Begriff. Es verursacht durch die vielen § 850 k IV ZPO Anträge, zu denen der Treuhänder/ IV dann Stellung nehmen darf, erhebliche Mehrarbeit. Aktuelles Beispiel: Schuldner ist privat krankenversichert und bekommt nun Erstattungsleistungen seiner PKV für Arzt- und Medikamentenkosten auf das Konto überwiesen. Prompt ist der Freibetrag überschritten. Und nun müsste der Schuldner (chronisch krank), der jeden Monat Erstattungen in unterschiedlicher Höhe bekommt, jeden Monat bei Gericht solche Anträge stellen? Eure Kollegin in dem Verfahren freut sich schon!

  • Hab jetzt den Tipp von einer Privatbank bekommen einfach das Gehalt, welches vom Arbeitgeber überwiesen wird, freigebe.
    Sprich die Bank berücksichtigt bei der Berechnung eines eventuelle pfändbaren Kontoguthabens das Gehalt nicht.

    Dies könne man vor dem Hintergrund machen, dass das aufs Konto überwiesene Gehalt bereits einer Pfändung unterzogen wurden vom Arbeitgeber. Ist das eine gehbare Lösung? Oder mache ich mich haftbar als Verwalter, da ich eigentlich doppelt kassieren muss?

    Du kassierst zwangsläufig so lange "doppelt", bis der Schuldner nicht einen Antrag beim IG gem. § 850k Abs. 4 ZPO stellt. ---- Insofern sollte dir zwanglos ein entsprechender Hinweis an den Schuldner erlaubt sein. Das IG macht dann einen zackigen Beschluss gemäß BGH http://lexetius.com/2011,5881 . Kostet mich paar Minuten und alles hat seine Rüschtischkeit.

  • Zu diesem Thema habe ich nur eine Meinung: Sch... P-Konto und derjenige der es eingeführt hat gehört rektal eine glühende Stange eingeführt, aber mit dem glühenden Ende nach aussen, damit es keiner rauszieht. :teufel:

    Bloß nicht, das P-Konto funktioniert in der Praxis grundsätzlich ganz hervorragend (was ich nach den anfänglichen Startschwierigkeiten - Stichwort: Monatsultimo-Problematik - auch überhaupt nicht so erwartet hätte). ----- Ich finde auch, dass ein P-Konto nicht freigegeben werden sollte, warum es aber theoretisch nicht gehen soll, versteh ich immer noch nicht, man kann den TH doch nicht zu seinem "Glück" zwingen.

    Naja, ganz hervorragend ist ein dehnbarer Begriff. Es verursacht durch die vielen § 850 k IV ZPO Anträge, zu denen der Treuhänder/ IV dann Stellung nehmen darf, erhebliche Mehrarbeit. Aktuelles Beispiel: Schuldner ist privat krankenversichert und bekommt nun Erstattungsleistungen seiner PKV für Arzt- und Medikamentenkosten auf das Konto überwiesen. Prompt ist der Freibetrag überschritten. Und nun müsste der Schuldner (chronisch krank), der jeden Monat Erstattungen in unterschiedlicher Höhe bekommt, jeden Monat bei Gericht solche Anträge stellen? Eure Kollegin in dem Verfahren freut sich schon!

    So wie sich das anhört, erscheint mit hier ggf. eine relativ harmlose Beschlussfassung gem. § 850l ZPO am gangbarsten. Da macht das IG quasi die Freigabe des TH für 12 Monate. Allerdings ist doch tatsächlich der § 850l ZPO nicht im § 36 InsO in Bezug genommen worden, gibt es das denn :mad: Eine Regelungslücke, die das IG erweiternd schließen könnte, insbesondere, wenn der TH nichts dagegen hat. Dann hat da auch wieder alles seine Rüschtischkeit. :D (Aber dann könnte der TH ja auch gleich selbst das P-Konto freigeben, wenn er denn dürfte, aber er darf ja nicht, sondern muss stattdessen ... oder könnte er dürfend eben doch ...?)

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (10. Oktober 2013 um 18:46)

  • Zu diesem Thema habe ich nur eine Meinung: Sch... P-Konto und derjenige der es eingeführt hat gehört rektal eine glühende Stange eingeführt, aber mit dem glühenden Ende nach aussen, damit es keiner rauszieht. :teufel:

    Bloß nicht, das P-Konto funktioniert in der Praxis grundsätzlich ganz hervorragend (was ich nach den anfänglichen Startschwierigkeiten - Stichwort: Monatsultimo-Problematik - auch überhaupt nicht so erwartet hätte). ----- Ich finde auch, dass ein P-Konto nicht freigegeben werden sollte, warum es aber theoretisch nicht gehen soll, versteh ich immer noch nicht, man kann den TH doch nicht zu seinem "Glück" zwingen.

    Ach so, ich glaub, ich hab dich falsch verstanden.

    Du meintest, der TH muss nicht freigeben, aber er kann, um dann zu erreichen, dass der Schuldner sein P-Konto aufgibt.

    Hm, ich glaube, die Banken finden das P-Konto wegen der Gebühren schon mal ganz nett. Und meine Schuldner haben meist eh nix Pfändbares..... Da geht selten bis nie was drauf, das über den Freibetrag hinausgeht. Von daher ist mir das in den allermeisten Fällen ohnehin wurscht, ob P-Konto oder Normalo-Konto.

    Ich muss nur bei 1 von 100 Schuldnern (oder so) mal genauer hingucken.. :mad:


  • Ich muss nur bei 1 von 100 Schuldnern (oder so) mal genauer hingucken.. :mad:

    Der Witz für den TH beim P-Konto ist doch der, dass er gar nicht mehr hingucken muss. Pfändbares bekommt er automatisch. Weil einige Banken diesbzgl. aber etwas trantütig agieren (och, ich sammel erst mal die ggf. "stehen gebliebenen" Beträge), sollten die Treuhänder vor der Schlussrechnungslegung die Bank mal kurz anschreiben, dass InsO-Abschluss bevorsteht und also um zackige Überweisung etwaiger nach den gesetzlichen Sockelbeträgen als pfändbar ermittelten Beträge bitten. ---- Nach der InsO-Aufhebung ist das P-Konto raus. Wenn sich dann erst Monate später die Bank mal meldet: "Ach, ich hätt hier noch was ...", gibt es erstens eine überflüssige NVT und zweitens noch übelste, zeitliche Abgrenzungsschwierigkeiten.

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