Ein P-Konto dagegen erlischt nicht - siehe Entscheidungen oben. Weil hier die §§ 115 und 116 InsO im Zusammenhang zu betrachten sind. Was nicht zur Masse gehört - nämlich der festgesetzte Guthabenbetrag auf dem P-Konto - ist unpfändbar und kann gar nicht freigegeben werden. Was nicht vom Massebeschlag erfasst ist, muss nicht freigegeben werden. Das P-Konto erlischt eben auch nicht nach 116 InsO, weil es eben keine Massebestand ist.
Das ist ein Zirkelschluss. Du setzt nämlich voraus, dass keine pfändbaren Einkünfte auf dem P-Konto sind.