familiengerichtliche Genehmigung Erbschaftsausschlagung polnisches Recht

  • Die gesetzliche Vertreterin des betroffenen Kindes übergibt eine notarielle Ausschlagungserklärung, wonach sie und der Vater des Kindes gemeinsam das Erbe nach dem Vater der Kindsmutter wegen Überschuldung ausschlagen. Beide Eltern und das Kind haben die polnische Staatsangehörigkeit, haben aber seit Anfang des Jahres ihren gewöhnlichen Aufenthalt hier. Der Notar übersendet seine Urkunde zur familiengerichtlichen Genehmigung und gibt an, das polnisches Recht anzuwenden ist. Die Kindsmutter übergibt eine weitere formlose Erklärung ihrer Mutter, dass der Nachlass überschuldet ist. Ein Nachlassverzeichnis in Polen gibt es wohl nicht.

    Bin ich als Rechtspfleger überhaupt zuständig oder ist das wegen dem Auslandsbezug Richtersache? Das polnisches Recht anzuwenden ist, steht wahrscheinlich fest, da alle Beteiligten polnische Staatsbürger sind und auch nur Nachlass in Polen betroffen ist. Das das Kind nun in Deutschland lebt, begründet glaube ich nicht die Anwendung deutschen Rechts, oder? Im "Internationales Erbrecht" habe ich immerhin schon mal gefunden, dass die Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung notwendig ist.

    Kann jemand helfen?

  • Gemäß Art. 21 EGBGB ist für die Fragen der Vertretung des Kindes das Recht des Staates anzuwenden, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Also deutsches Recht.

    Für die Frage des Erbrechts gilt polnisches Recht, Art. 25 EGBGB. Die Vorlage an den Richter nach § 5 II RpflG ist fakultativ und liegt in Deinem Ermessen. Ich würde sie aus Prinzip nicht vornehmen. Im vorliegenden Falle würde ich zunächst mit Hilfe des Ferid/Firsching oder anderer Kollegen schauen, wie es mit Annahme und Ausschlagung im polnischen Recht aussieht. Das wirkt auf mich nicht so schwierig, dass man das dem Richter vorlegen müsste.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Guten Morgen!
    Habe gerade einen ähnlichen Fall auf dem Tisch :)
    Die minderjährigen Kinder und die sorgeberechtigten Eltern leben in Deutschland. Der Erblasser ist in Polen verstorben. Die Kindesmutter hat bereits ausgeschlagen. Für die Kinder wurde jetzt die familiengerichtliche Genehmigung beantragt.

    cawo80 wie bist du weiter vorgegangen?
    Oder kann mir da jemand anderes weiterhelfen?
    Danke :)

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