Die gesetzliche Vertreterin des betroffenen Kindes übergibt eine notarielle Ausschlagungserklärung, wonach sie und der Vater des Kindes gemeinsam das Erbe nach dem Vater der Kindsmutter wegen Überschuldung ausschlagen. Beide Eltern und das Kind haben die polnische Staatsangehörigkeit, haben aber seit Anfang des Jahres ihren gewöhnlichen Aufenthalt hier. Der Notar übersendet seine Urkunde zur familiengerichtlichen Genehmigung und gibt an, das polnisches Recht anzuwenden ist. Die Kindsmutter übergibt eine weitere formlose Erklärung ihrer Mutter, dass der Nachlass überschuldet ist. Ein Nachlassverzeichnis in Polen gibt es wohl nicht.
Bin ich als Rechtspfleger überhaupt zuständig oder ist das wegen dem Auslandsbezug Richtersache? Das polnisches Recht anzuwenden ist, steht wahrscheinlich fest, da alle Beteiligten polnische Staatsbürger sind und auch nur Nachlass in Polen betroffen ist. Das das Kind nun in Deutschland lebt, begründet glaube ich nicht die Anwendung deutschen Rechts, oder? Im "Internationales Erbrecht" habe ich immerhin schon mal gefunden, dass die Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung notwendig ist.
Kann jemand helfen?