Gebühren Anforderung VV im PfÜB

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich bin gerade echt verwirrt...
    Ich habe folgenden Fall und eigentlich dachte ich, dass es recht eindeutig ist:

    PfÜB Antrag mir Geltendmachung von RVG-Gebühren für die Anforderung eines VV beim Vollstreckungsgericht nebst 15 € Gerichtskosten.
    Weiterhin werden für den PfÜB noch einmal RVG-Gebühren und 20,00 € Gerichtskosten beantragt.

    Ich habe dann eine Zwischenverfügung gemacht, weil ich der Ansicht bin, dass die Anforderung eines VV's nur eine vorbereitende Handlung für die Pfändung ist und die RVG-Gebühren für das VV mit in der RVG-Gebühr des PfÜB aufgehen. (Bischof/Jungbauer/Bräuser, RVG-Kommentar, 5. Auflage, 3309 VVRVG, Rn. 33)
    Jetzt allerdings kommt mein Kollege und meint, die Ansicht wäre total falsch und es handelt sich um eine Mindermeinung. Somit habe ich auch andere Kommentare und auch das Internet bemüht, konnte jedoch nichts passendes finden...Jetzt meine Frage: Was meint ihr???

    Hab auch hier schon die Suchfunktion genutzt, aber nicht ganz was Passendes gefunden, sollte es dennoch bereits einen passenden Thread geben, so wäre ich für den passenden Link dankbar.

    Danke im Voraus!

  • Hätte gar nicht gedacht, dass es die Meinung gibt, dass für die Anforderung des Vermögensverzeichnisses keine gesonderten Gebühren entstehen.

    Die bloße Stellung des Antrages auf Erteilung einer Abschrift des VV löst die Gebühr aus (AG Rheine, JurBüro 1983, 1198, AG Würzburg, JurBüro 1983, 1197, LG Darmstadt JurBüro 1992, 399, LG Hanau, JurBüro 1989, 1522). Die Abforderung des VV ist doch bloß eine Alternative für die Abgabe der e.V. bzw. der VAK für den Fall, dass der Schuldner in den letzten 2 bzw. 3 Jahren diese schon abgegeben hat. Gerichtsgebühren fallen schließlich auch gesondert an.

  • Ich bin eher erstaunt, dass eine gesonderte Gebühr entsteht. Ich habe jetzt eine Teilzurückweisung gemacht. Der Gläubiger hat bereits bei Absetzung Rechtsmittel angekündigt und dann werde ich mal schauen, was das Landgericht dazu sagt.

  • Ich schließe mich aber den dortigen Beiträgen #42 und #43 an, bei mir wird nicht angerechnet. Die Abforderung eines Vermögensverzeichnisses ist nicht gleichzusetzen einer reinen Informationsbeschaffung wie etwa der einer Adresse beim EMA. Dass eine solche Maßnahme keiner umfassenden Vollstreckungsmaßnahme gleichzusetzen ist, wird schon durch das Limit beim Gegenstandswert berücksichtigt.

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