Der Erblasser hat durch einen Dritten im Krankenhaus einen Testamentsentwurf verfassen lassen, da er wegen seiner schweren Erkrankung nur noch sehr eingeschränkt Schreibfähigkeit war. Die Unterschrift hat er eigenhändig untergesetzt, jedoch lediglich den Familiennamen. Zwei weitere Zeugen, also mit dem Protokollanten drei Personen waren von Anfang an bei der Niederschrift anwesend. Keiner gehörte dem Kreis der Begünstigten oder den gesetzlichen Erben an.Der Protokollant hat schließend versucht, den Inhalt der Verfügung, in der auch ein Testamentsvollstrecker benannt ist, von einem Notar im Krankenhaus beurkunden zu lassen. Dessen Geschäftsstelle verlangte den Nachweis der Testierfähigkeit. Der behandelnde Arzt war über das WE in Urlaub, vor dessen Gutachten verstarb der Testierende.
Die Verfügung gibt nachgewiesener Weise den Willen des Verstorbenen wieder, jedoch ist zu erwarten, dass aus dem größeren Kreis der gesetzlichen Erben Einwände gegen die Gültigkeit des Testaments erhoben werden, da es sich bei den gewillkürten Erben um zwei gemeinnützige Vereine handelt.
Dass es sich bei diesen um die Erben handelt, kann nur durch Auslegung geschlossen werden. Der Erblasser hat verfügt: alles ist zu verkaufen, verschiedene Geldbeträge zugewendet und „ der Rest geht an die Vereine zu gleichen Teilen“. Dieser Rest ist der weitaus größere Teil.
Durch die Beseines Testamentsvollstreckers könnte sich ggf. ein Erbschein erübrigen, wenn das sogenannte Testament eine wirksame Benennung darstellen könnte.
Hatte jemand einen ähnlichen Fall in seiner beruflichen Praxis?