Erbschein bei Teilungsanordnung

  • Der Erblasser hat durch einen Dritten im Krankenhaus einen Testamentsentwurf verfassen lassen, da er wegen seiner schweren Erkrankung nur noch sehr eingeschränkt Schreibfähigkeit war. Die Unterschrift hat er eigenhändig untergesetzt, jedoch lediglich den Familiennamen. Zwei weitere Zeugen, also mit dem Protokollanten drei Personen waren von Anfang an bei der Niederschrift anwesend. Keiner gehörte dem Kreis der Begünstigten oder den gesetzlichen Erben an.Der Protokollant hat schließend versucht, den Inhalt der Verfügung, in der auch ein Testamentsvollstrecker benannt ist, von einem Notar im Krankenhaus beurkunden zu lassen. Dessen Geschäftsstelle verlangte den Nachweis der Testierfähigkeit. Der behandelnde Arzt war über das WE in Urlaub, vor dessen Gutachten verstarb der Testierende.

    Die Verfügung gibt nachgewiesener Weise den Willen des Verstorbenen wieder, jedoch ist zu erwarten, dass aus dem größeren Kreis der gesetzlichen Erben Einwände gegen die Gültigkeit des Testaments erhoben werden, da es sich bei den gewillkürten Erben um zwei gemeinnützige Vereine handelt.

    Dass es sich bei diesen um die Erben handelt, kann nur durch Auslegung geschlossen werden. Der Erblasser hat verfügt: alles ist zu verkaufen, verschiedene Geldbeträge zugewendet und „ der Rest geht an die Vereine zu gleichen Teilen“. Dieser Rest ist der weitaus größere Teil.

    Durch die Beseines Testamentsvollstreckers könnte sich ggf. ein Erbschein erübrigen, wenn das sogenannte Testament eine wirksame Benennung darstellen könnte.

    Hatte jemand einen ähnlichen Fall in seiner beruflichen Praxis?

  • Es hängt alles davon ab, ob die zwingenden (auch bei unschädlichem Verstoß gegen die nicht zwingenden) Formalien des § 2250 BGB eingehalten sind. Ist dies der Fall ist das Testament - wie man es auch auslegen mag - insgesamt gültig und damit ist es auch die TV-Ernennung. Der TV wird allerdings gut daran tun, selbst einen Erbschein zu beantragen, weil er ja rechtssicher wissen muss, für wen er den Nachlass eigentlich verwaltet. Im Übrigen sind die gesetzlichen Erbprätendenten ohnehin zur Gültigkeit des Testaments anzuhören und wenn Sie im Hinblick auf die von Ihnen behauptete Nichteinhaltung der zwingenden Formalien des § 2250 BGB Einwendungen erheben, würde im Fall ihrer Begründetheit auch die Testamentsvollstreckung fallen. Man kann also im Fall der Erhebung solcher Einwendungen auch nicht ohne weiteres ein TV-Zeugnis erteilen.

    Die besagte Testamentsauslegung als solche halte ich für möglich.

  • Problematisch könnte auch die „nahe Todesgefahr“ sein, wenn mehrere Tage zwischen „Testierung“ und dem Erbfall vergangen sind. Das wird ganz eng gesehen. Besonders wenn es noch Zeit gab (wie hier) einen Notar zu kontaktieren. Das hat nichts mit der Gültigkeit des Testaments zu tun, sondern der Voraussetzung, ob überhaupt akute Lebensgefahr besteht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Wenn ein Notar nicht kann oder will, muss man zur Not einen anderen Notar beauftragen. Es war wohl noch ausreichend Zeit dazu…

    OLG Hamm: Drei-Zeugen-Testament setzt Todesgefahr voraus - beck-eBibliothek


    ZAP 13/2016, Drei-Zeugen-Testament: Voraussetzung „nahe Todesgefahr“ | Deutsches Anwalt ...
    (OLG Bremen, Beschl. v. 5.1.2016 – 5 W 25/15) • Ein wirksames Drei-Zeugen-Testament hat gem. § 2250 Abs. 2 BGB zur Voraussetzung, dass der Testierende sich in…
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