§ 60 RVG, Unterbevollmächtigter nach neuem Recht, Hauptbevollmächtigter nach altem

  • Halli Hallo,

    ich habe da mal eine Frage, leider gibt der Kommentar dazu nichts her.
    Ich habe hier einen KFA des Hauptbevollmächtigten, er sagt mir, sein unbedingter Klagauftrag lag vor dem 1.8.13,
    sagt dann aber auch, der bestellte Unterbevollmächtigte solle seine Vergütung doch nach neuem Recht bekommen und beantragt diese auch nach neuem Recht, mit der Begründung, dass dieser erst im Sep. 13 von ihm beuaftragt wurde, den Termin wahrzunehmen.

    ich würde sagen, dass das nicht ginge, da § 60 RVG auf den Zeitpunkt des unbedingten Klagauftrages abstellt, leider sind die Kommentare ja aber noch nciht soweit.

    Was würdet ihr sagen?
    Über eure Hilfe wäre ich dankbar!

  • Wobei bei der Vergleichsberechnung mit den fiktiven RK die Kosten des UBV neben der 0,65 VG + Pauschale noch die Differenz zwischen der TG nach altem Recht und der nach neuem Recht beinhalten. So einen Fall hatte ich jetzt.

  • Sorry, ich habe nur einen "alten" Gerold/Schmidt :mad:

    Heißt also konkret, dass - auch wenn der Klägervertreter vor dem 01.08.2013 den Auftrag erhielt - der UBV nach neuem Recht seine Gebühren bekommt, wenn sein Auftrag nach dem 01.08.2013 war, ne??

  • Zu #5:

    Hab hier auch so einen Fall.

    HBV nach altem Recht, UBV nach neuem Recht. UBV beantragt Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr. Gegenseite moniert, dass die Mehrkosten des UBV die fiktiven Reisekosten des HBV übersteigen. HBV ändert Antrag ab, beantragt statt der Mehrkosten des UBV nun seine fiktiven Reisekosten.

    Was mach ich nun mit Termins- und Einigungsgebühr? Die muss ich ja für den HBV festsetzen, da sie bei einer Reise ja für ihn entstanden wären. Aber dann doch nach altem Recht, oder?

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