Wie vom Beschwerdegericht richtigerweise vorzugehen ist, wenn der Rechtspfleger aufgrund Unzulässigkeit der Beschwerde nicht abhilft, zeigt die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 19.04.2010 ...
Das Vorgehen des Beschwerdegerichts in diesem Fall dokumentiert nicht eine richtige Vorgehensweise, sondern allenfalls die eigene Entscheidungsfaulheit.
Nein, da der Rechtspfleger hätte abhelfen müssen, wenn die sofortige Beschwerde begründet ist (unabhängig von der von ihm nicht zu prüfenden Zulässigkeit).