Hallo,
nachdem der Vollstreckungsbescheid erlassen, vom Ag. Einspruch eingelegt und die Sache an das streitige Gericht abgegeben wurde, möchte der Ast. die Sache nicht weiter betreiben.
Was kann d. Ast. dafür tun bzw. was ist prozessual zulässig?
In Betracht kommt:
1. Rücknahme des Mahnantrags
2. Rücknahme des Antrags auf Erlass des VB
3. Klagerücknahme
Ich tendiere zu 3., weil 1. und 2., falls diese Prozesshandlungen nicht mehr möglich sind, wohl ohnehin als 3. ausgelegt werden würden
Besten Dank