Folgender Fall:
Fremdantrag, IV erhält daraufhin den Auftrag ein Sachverständigengutachten zu erstellen.
Der einzeluntenehmerische Schuldner wird postalisch eingeladen, er kommt aber nicht zum Termin. Der IV sucht ihn unter seiner Geschäftsanschrift und Privatanschrift vergeblich. Nachbarin gibt an, dass der ausländische Schuldner sich oft im Ausland aufhält. Es besteht somit der Verdacht, dass sich der Schuldner im Ausland befindet.Telefonnummer nicht vorhanden.
Was tut der IV in so einem Fall am besten? Zwangsweise Vorladung macht ja nicht viel Sinn oder?
Was genau erwartet das Gericht in so einem Fall von dem IV?
Zwangsweise Vorführung
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Die Sachlage dem Richter schildern.
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Die Sachlage dem Richter schildern.
macht es Sinn vielleicht, wenn ich dem Gericht schreibe :
ich rege an,
dass die Insolvenzantragstellerin eine ladungsfähige Adresse der Schuldnerin ermittelt. -
das macht keinen Sinn, wenn die Schuldnerin die ladungsfähige Adresse dort hält, wo Du sie vergeblich versuchst anzutreffen.
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Sachverhalt bitte ! IV und doch SV, nu watt denn ?
Wenn Verfahren eröffnet, wäre Zuständigkeitsmangel geheilt, wenn noch gerichtliche Ermittlungen laufen, und der Gerichtstand außerterrestisch ist, MIB anrufen, -sofern kein Ergebnis - sonst keine Zuständigkeit und gut ist.
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Auch ich empfehle, zuerst ein paar Mal an die bisher bekannte Anschrift zu gehen und wenn immer erfolglos, den Sachverhalt dem Richter schildern. Das reicht.
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Nochmal bitte: IV erhält den Auftrag ein Gutachten zu erstatten ? also IV ist schon bestellt, oder ist ein vorl. Verv. bestellt oder ist es "bloß" ein Gutachterauftrag im Rahmen eines Fremdantragsverahrens.....
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