Max: Wenn du als Nachlassgericht trotz eines bestellten Nachlasspflegers die Erbenermittlung selbst machen willst, dann gehört dein Referat wohl zu den wenigen Referaten, bei denen es keine Rückstände gibt. Glückwunsch!
Ermittlung der Erben durch das Nachlassgericht
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Ich mache die Erbenermittlung nicht selbst, nur die Vorprüfung was im eigenen Haus geht. Und wenn ich durch eine einzige Nachfrage beim Standesamt vor Ort Hinweise derart bekommen keine Kinder, Eltern Tod, keine Geschwister bin ich weit weg davon irgend etwas zu ermitteln. Ich habe auch geschrieben man kann das machen, muss aber nicht und ich habe gefragt ob keine Whg zu klären ist. An der Stelle habe ich sofort den Nlpf. drin.
Im Übrigen liegen wir im NL ein ganzes Eck über 100% Belastung (wie das ganze Haus) , haben unsere Beurkundungstermine allein seit Jahresbeginn 2024 fast verdoppelt und können derzeit trotzdem gerade so binnen 4-5 Wochen für Ausschlagungen Termine vergeben. Mehr geht nicht, weil Woche zu Ende....Andere Gerichte in der Umgebung reden an der Stelle von Monaten. Auch die Zahl der Pflegschaften ist gestiegen, wie insgesamt die Anzahl der Verfahren und der Aufwand innerhalb eines Verfahrens durch massenhafte Ausschlagungen. Wir sind an der absoluten Obergrenze der Belastung als Abteilung seit Jahren. Wir kämpfen jeden Tag und sind als Rpfl. und GS ein gutes Team aber es ist keine Entspannung in Sicht, weil die Sterbezahlen nicht runter gehen, die Zahl der Ausschlagungsakten permanent steigt, die Abgänge durch Krankheit und Rente nicht 1 zu 1 ersetzt werden, seit Jahren.... Gerade wieder eine Kollg. mit 58 in die Frührente verabschiedet, weil völlig kapputt gespielt und das ist nicht die Erste. Laut Aussage der GL sind wir derzeit das schlechtest besetzte Gericht im OLG Bezirk im Rpfl. Bereich.
Wenn ich aber mit 2 Akteneinsichten und einer Nachfrage eine Pflegschaft verhindern kann, weil ich Erben habe, dann spare ich mir die Pflegschaft und damit ganz viel Arbeit. Es ist für jedes Verfahren eine Einzelfallentscheidung und ein langjähriger Erfahrungswert. Wir haben außerdem eine super Zusammenarbeit mit unseren umliegenden ländlichen Standesämtern.
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Nix unbekannt, nur eben etwas anstrengend und für routiniertere Leute einfacher als für Laien.
Also doch noch unbekannt. Wenn ich das Ergebnis nicht kenne, sind die Erben doch unbekannt. Sonst könnte man doch nie eine Nachlasspflegschaft anordnen. Denn bestellte Nachlasspfleger puzzeln am Ende doch immer Erben aus ihrer Wundertüte. Ist auch für sie oft etwas anstrengend und dauert mitunter sehr lange.
Wer sagt denn, dass man seine Entscheidung an der Sympathie des Beteiligten festmacht? Soweit hier überhaupt ein Ermessen im Rahmen der Prüfung nach § 1960 BGB besteht, wird doch die Frage, ob ein Pfleger zu bestellen ist, nicht von der Person des Beteiligten abhängig sein, sondern der Frage, ob im Interesse der unbekannten Erben für diese ein Pfleger zu bestellen ist, wenn anderenfalls anzunehmen wäre, dass den Erben ein Nachteil droht oder diese ohne ein Eingreifen des Gerichts wahrscheinlich niemals oder erst erheblich später etwas von ihrem Erbrecht erfahren oder sogar davon auszugehen ist, die Erben überhaupt keine Kenntnis erhalten werden.
So sehe ich das in Übereinstimmung mit @Balzac, TL und der obergerichtlichen Rechtsprechung auch:
KG OLGZ 1971, S. 210; OLG Hamm, Beschluss vom 30.07.2014, 10 W 112/14; OLG München, Beschluss v. 16.08.2018 – 31 Wx 145/18).
Das Kammergericht hat bereits im Jahr 1971 festgestellt:
„Die Sicherung und Erhaltung des Nachlaßvermögens ist (...) nicht Selbstzweck. Dieses Vermögen soll nicht um seiner selbst willen, sondern für diejenigen Personen, die sich als Erben herausstellen, gesichert und erhalten werden. Das erfordert jedoch auch, daß die Erben, wenn sie unbekannt sind, ermittelt werden und eine Verbindung zwischen ihnen und dem Nachlaß hergestellt wird, weil dieser für sie verloren ginge, falls sie von seinem Vorhandensein und von ihrer Erbenstellung keine Kenntnis erlangen. Die Erbenermittlung ist daher eine Maßnahme der Nachlaßsicherung, so daß ein (Sicherungs-) Bedürfnis zur Einleitung einer Nachlaßpflegschaft allein auf Grund der Notwendigkeit gegeben sein kann, unbekannte Erben zu ermitteln, auch wenn das Nachlaßvermögen in seinem Bestand selbst nicht gefährdet ist. Deshalb gehört die Ermittlung der unbekannten Erben zu den wesentlichen Aufgaben des Nachlaßpflegers (KGJ 40, 37 [38]; Staudinger-Lehmann aaO, § 1960 Rdn. 51) und kann sogar seine Hauptaufgabe sein (KG OLGR 8, 269).“ (KG OLGZ 1971, S. 210; so auch OLG Hamm, Beschluss vom 30.07.2014, 10 W 112/14; OLG München, Beschluss v. 16.08.2018 – 31 Wx 145/18).
Das OLG Hamm führt in der vorzitierten Entscheidung weiter aus:
„Da es sich bei einer Nachlasspflegschaft um eine Personenpflegschaft für den zurzeit noch nicht bekannten Erben handelt, ist für jedes Erbteil und jeden möglichen Erben gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Nachlasspflegschaft vorliegen“.
Nochmals verdeutlichend und weil es viele Dinge so schön zusammenfasst, möchte ich den vorangegangenen Post aus der Diskussion hier im Vollzitat wiederholen.
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