mal wieder: Löschung Rück-AV / Zustimmung Nacherben

  • Im Grundbuchverfahren sind wegen der Beweismittelbeschränkung des § 29 GBO regelmäßig keine (auch keine eidesstattliche) Versicherungen als Mittel der Glaubhaftmachung Verwendung finden (OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1988, 225, LG Freiburg, BWNotZ 1982, 17/18, KG, B. 06.03.2012, 1 W 10/12 mwN
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…se=1&doc.part=L

    Wenn überhaupt eidesstattliche Versicherungen über Negativtatsachen zugelassen werden, dann nur auf Gläubigerseite, und zwar von allen Erbprädenten. Auf Seiten des Anspruchsverpflichteten gibt es nur die Möglichkeit, Nachweise in der Form des § 29 GBO zu erbringen. Und das ist in den Fällen, in denen sich die Entgeltlichkeit nicht belegen oder versichern lässt (wie auch, wie hoch soll den der Ausgleich für die Rechtsposition sein ?) nun mal die Zustimmung aller Betroffenen sprich Nacherben.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke nochmal - war aufgrund der ganzen Rechtssprechung zu entgeltlichen Verfügungen des TVs etwas irritiert und wollte für alles gewappnet sein.

    Und weil man nicht weiß, ob der Anspruch überhaupt existiert, kann man auch keinerlei Aussagen zur Entgeltlichkeit treffen.

    Wobei die Zustimmung der Nacherben ja (genau genommen) kein Nachweis der Entgeltichkeit sein dürfte - sondern sie ist quasi "unumgänglich".

  • Und es wurde entschieden:

    Zwischenverfügung wurde aufgehoben.

    Es liegt keine unentgeltliche Verfügung vor; die Beeinträchtigung des Nacherbenrechts ist bei § 2113 II BGB nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Nacherben erleiden durch die Löschung der Vormerkung keinen wirtschaftlichen Nachteil. Wäre das Grundstück in den Nachlass gefallen (weil der Rückübertragungsanspruch vom Erblasser ausgeübt worden wäre), so hätte der befreite Vorerbe entgeltlich verfügen können. Ob der Kauferlös dem Vorerben zusteht oder in den Nachlass fällt, ist für das Grundbuchverfahren nicht relevant.

  • Und es wurde entschieden:

    Zwischenverfügung wurde aufgehoben.

    Es liegt keine unentgeltliche Verfügung vor; die Beeinträchtigung des Nacherbenrechts ist bei § 2113 II BGB nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Nacherben erleiden durch die Löschung der Vormerkung keinen wirtschaftlichen Nachteil. Wäre das Grundstück in den Nachlass gefallen (weil der Rückübertragungsanspruch vom Erblasser ausgeübt worden wäre), so hätte der befreite Vorerbe entgeltlich verfügen können. Ob der Kauferlös dem Vorerben zusteht oder in den Nachlass fällt, ist für das Grundbuchverfahren nicht relevant.

    Von wem stammt die Entscheidung ? Ich kann sie auch nicht so recht nachvollziehen. Für die Frage der Beeinträchtigung im Sinne von § 2113 Absatz 2 BGB sind nach allgemeiner Meinung nicht wirtschaftliche, sondern rechtliche Gesichtspunkte maßgebend. Litzenburger führt dazu im Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.02.2014, § 2113 RN 23 aus (Hervorhebung durch mich): …“Die Vereitelung oder Beeinträchtigung des Nacherbenrechts beurteilt sich nach rechtlichen, nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten (AllgM, zB MK/Grunsky Rn 11). Selbst dann, wenn die Gegenleistung beim Nacherbfall noch im Nachlass vorhanden ist (Vgl Thiesing AcP 94 (1903), 233) oder sich das Geschäft als wirtschaftlich günstig herausstellt, ist die Verfügung absolut nichtig…“ Grunsky im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 2113 RN 7 und 11 aus: RN 7: ..“ Abs. 1 erfasst alle Verfügungen über Grundstücksrechte bzw. eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke. Der Verfügungsbegriff ist, wie sonst auch, nicht wirtschaftlich, sondern rein rechtlich zu bestimmen,21 dh. es fallen darunter alle dinglich wirkenden Rechtsübertragungen, Belastungen, Inhaltsänderungen sowie die Aufgabe eines Grundstücksrechts.22 Unerheblich ist, dass die Gegenleistung nach § 2111 in den Nachlass fällt…..“ RN 11 ..“Die Verfügung ist nur insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Maßgeblich sind auch hier (s. schon Rn. 7) rechtliche, nicht wirtschaftliche Gesichtspunkte.42 Es ist also unerheblich, ob sich in der Erbschaft bei Eintritt des Nacherbfalls die Gegenleistung befindet;43 selbst wenn sich die Verfügung inzwischen als gutes Geschäft für den Nacherben entpuppt hat, ist sie unwirksam…“
    Fußn. 42: RGRK/Johannsen Rn. 4; Staudinger/Avenarius (2003) Rn. 22; Soergel/Harder/Wegmann Rn. 9;Bamberger/Roth/Litzenburger Rn. 23; FachanwK-ErbR/Kummer Rn. 12; Erman/Schmidt Rn. 4; Palandt/Weidlich Rn.5; Hk-BGB/Hoeren Rn. 9; Burandt/Rojahn/Lang Rn. 15; Lange/Kuchinke § 28 Fn. 81; Ebenroth Rn. 563;Brox/Walker Rn. 362; Friederich Rn. 83.

    Hätte der Erblasser den Rückübertragungsanspruch zu Lebzeiten ausgeübt und das Objekt würde nun im Eigentum des Vorerben stehen, hätte dieser ohne Mitwirkung des Nacherben auch nur vollentgeltlich darüber verfügen können. Das ist ja auch die oben wiedergegebene Begründung. Es ist aber gerade keine vollentgeltliche Verfügung nachgewiesen. Der Vorgang unterscheidet sich nicht von den Fällen, bei denen der Vorerbe der Löschung eines nicht an letzter Rangstelle stehenden Grundpfandrechts zustimmt. Auch dort ist die Zustimmung des Nacherben erforderlich, wenn für den Rangverlust keine Gegenleistung erbracht wird. Keim führt dazu in der Anmerkung zum B. des OLG Hamm, vom 20.7.2012, I*15 W 486/11 = MittBayNot 2/2013, 148, 149 ff

    http://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2013_2.pdf

    aus (Unterstreichung durch mich): „….Nach dem Wortlaut des § 2113 Abs. 1 BGB ist die Verfügung über ein zur Erbschaft gehörendes Recht an einem Grundstück im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als das Recht des Nacherben vereitelt oder beeinträchtigt wird. Maßgeblich sind hierbei rechtliche, nicht wirtschaftliche Gesichtspunkte.1 § 1183 BGB schreibt die Zustimmung des Eigentümers zur Aufhebung eines Grundpfandrechts vor, weil die Aufhebung ihm die Möglichkeit entzieht, beim Eintritt der Voraussetzungen des § 1163 oder des § 1168 BGB eine Eigentümergrundschuld zu erwerben. Damit verlieren die Nacherben aber durch die Löschung eines Grundpfandrechtes eine rechtlich geschützte Position, nämlich diese gesetzliche Anwartschaft. Aufgrund dieser Argumentation hatte das Kammergericht ursprünglich für die Löschung einer Hypothek stets die Zustimmung des Nacherben verlangt, und zwar unabhängig davon, ob noch nachrangige Rechte vorhanden waren.2 Es ging sogar davon aus, die grundbuchrechtlich erforderliche Zustimmung des Vorerben zur Löschung einer Hypothek nach § 27 GBO sei eine unentgeltliche Verfügung, die auch der befreite Vorerbe gemäß § 2113 Abs. 2, § 2136 BGB nicht vornehmen könne.3 Hiervon ist das Kammergericht allerdings relativ bald abgerückt. Die Löschung einer im Grundbuch an letzter Rangstelle stehenden Eigentümergrundschuld durch den Eigentümer sei in der Regel ein entgeltliches Geschäft, weil der Eigentümer den Rang, den er durch Aufhebung der Eigentümergrundschuld aufgebe, kraft seines Eigentumsrechts von neuem erwerbe und eine andere Person davon keinen rechtlichen Vorteil habe.4

    1 Palandt/Weidlich, 71. Aufl., § 2113 Rdnr. 5; MünchKommBGB/
    Grunsky, 5. Aufl., § 2113 Rdnr. 11.
    2 KGJ 35, 305.
    3 KGJ 35, 305.
    4 KGJ 43, 263, 269.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Es fällt mir schwer zu glauben, dass diese Begründung zu überzeugen vermag.

    Ich rege daher an, die Entscheidungsbegründung mit ihrem Wortlaut einzustellen.

    Was muss ich hierbei beachten? Die Entscheidung ist (noch) nicht veröffentlicht.

  • Du musst die Entscheidungsgründe lediglich anonymisieren und die Namen der Beteiligten z. B. durch A und B (usw.) ersetzen. Im Übrigen kann die Entscheidung mit Nennung des Gerichts, des Datums und des Aktenzeichens im Wortlaut wiedergegeben werden.

  • ...
    Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin bedarf es zum Vollzug des Löschungsantrags nicht der Bewilligung durch die Nacherben.

    Das Recht des Erblassers, die Rückübertragung des mit dem Übertragungsvertrag vom... auf den Beteiligten (Anm. von mir: = befreiter Vorerbe) übertragenen Grundbesitzes zu verlangen, konnte von diesem nur zu seinen Lebzeiten ausgeübt werden. Hat er von dem Recht keinen Gebrauch gemacht, ist es mit seinem Tode entfallen, und das Grundbuch wäre gemäß § 22 GBO zu berichtigen.

    Aber auch dann, wenn der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten sein Rückübertragungsrecht ausgeübt hätte (wofür keinerlei Anhaltspunkte vorliegen) und nur der Vollzug noch nicht erfolgt wäre, ist hier die Löschungsbewilligung des Antragstellers ausreichend.

    Aufgrund der letztwilligen Verfügung des Erblassers vom … ist der Antragsteller dessen befreiter Vorerbe. Nach § 2136 BGB konnte der Erblasser ihn damit von der Verfügungsbeschränkung des § 2113 Abs. 1 BGB befreien, nicht aber, wie das Grundbuchamt zu Recht ausführt, von der Beschränkung des § 2113 Abs. 2 BGB. Er kann damit über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück verfügen, auch wenn dadurch das Recht des Nacherben vereitelt oder beeinträchtigt wird. Er kann jedoch keine unentgeltliche Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände treffen, die die Vorerbschaft verringern. Wie die Rechtspflegerin ist auch der Senat der Ansicht, dass dies auch für die Vormerkung als grundbuchmäßiges Recht im Sinne der Grundbuchordnung gilt. Es liegt jedoch im Gegensatz zur Auffassung der Rechtspflegerin keine unentgeltliche Verfügung vor. Die Beeinträchtigung des Nacherbenrechts ist bei § 2113 Abs. 2 BGB im Gegensatz zu dessen Abs. 1 wirtschaftlich zu beurteilen. Sie liegt vor, wenn objektiv betrachtet das wirtschaftliche Ergebnis der Verfügung für den Gesamtnachlass die Rechte des Nacherben beeinträchtigt hat, wenn also der Verfügung objektiv kein vollwertiges Entgelt gegenübersteht und der Vorerbe dies subjektiv entweder weiß oder unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses hätte erkennen müssen, dass die Gegenleistung kein vollwertiges Entgelt darstellen (Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2113 Rn. 12; MünchKommBGB/Grunsky § 2113 Rn. 25).

    Die Nacherben erleiden durch die Löschung der Auflassungsvormerkung keinen wirtschaftlichen Nachteil. Wäre das Grundstück infolge der Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs durch den Erblasser und des Vollzugs der Übertragung in den Nachlass gefallen, so hätte der Antragsteller als befreiter Vorerbe – wie geschehen – entgeltlich verfügen können. Auch dann wäre der Sicherungsgrund der Auflassungsvormerkung entfallen. Ob der Kauferlös dem Antragsteller zusteht, weil dieser über das Grundstück als dessen Eigentümer verfügt hat, oder ob er in den Nachlass fällt, weil ein Rückübereignungsanspruch des Erblassers bestand, ist nicht im Grundbuchverfahren zu klären.

    (Beschluss des OLG Stuttgart vom 11.03.2014)

  • ...

    Die Nacherben erleiden durch die Löschung der Auflassungsvormerkung keinen wirtschaftlichen Nachteil. Wäre das Grundstück infolge der Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs durch den Erblasser und des Vollzugs der Übertragung in den Nachlass gefallen, so hätte der Antragsteller als befreiter Vorerbe – wie geschehen – entgeltlich verfügen können. Auch dann wäre der Sicherungsgrund der Auflassungsvormerkung entfallen. Ob der Kauferlös dem Antragsteller zusteht, weil dieser über das Grundstück als dessen Eigentümer verfügt hat, oder ob er in den Nachlass fällt, weil ein Rückübereignungsanspruch des Erblassers bestand, ist nicht im Grundbuchverfahren zu klären.

    (Beschluss des OLG Stuttgart vom 11.03.2014)

    Überzeugt nicht....


  • Die Nacherben erleiden durch die Löschung der Auflassungsvormerkung keinen wirtschaftlichen Nachteil. Wäre das Grundstück infolge der Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs durch den Erblasser und des Vollzugs der Übertragung in den Nachlass gefallen, so hätte der Antragsteller als befreiter Vorerbe – wie geschehen – entgeltlich verfügen können. Auch dann wäre der Sicherungsgrund der Auflassungsvormerkung entfallen. Ob der Kauferlös dem Antragsteller zusteht, weil dieser über das Grundstück als dessen Eigentümer verfügt hat, oder ob er in den Nachlass fällt, weil ein Rückübereignungsanspruch des Erblassers bestand, ist nicht im Grundbuchverfahren zu klären.

    (Beschluss des OLG Stuttgart vom 11.03.2014)

    Diesen Satz verstehe ich nicht.
    Ich dachte bislang, es ginge nur um die Löschung der Erblasser-Vormerkung.
    Wurde im Zuge der beabsichtigten Löschung der Vormerkung vom Eigentümer entgeltlich an einen Dritten veräußert?
    Was soll denn nun eigentlich - insgesamt - vollzogen werden?

  • Nein, es wurde ein KV vorgelegt.

    Anträge:
    - Eintragung AV für Dritten
    - Löschung Rück-AV

    Befreiter Vorerbe = Eigentümer/Veräußerer des Grundstücks

  • Das ist dann aber ein ganz anderer -als ursprünglich dargestellter- Sachverhalt (vollentgeltliche Verfügung anstatt Aufgabe des Rechts ohne jegliche Gegenleistung).

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  • Ich rekapituliere:

    Der Erblasser hatte den Grundbesitz übergeben und für ihn war eine Rück-AV eingetragen. Der aktuelle Eigentümer ist zugleich Vorerbe. Nun veräußert der Eigentümer, und zwar nicht in seiner Eigenschaft als Vorerbe, sondern aus seinem Eigenvermögen, das ihm der Erblasser schon zu Lebzeiten übertragen hatte. Der Vorerbe bewilligt nun die Löschung der Rück-AV und nur insoweit - und erst jetzt - stellt sich die Frage nach einer erforderlichen Mitwirkung der Nacherben.

    Also wurde mit dem ursprünglichen unzutreffenden Sachverhalt eine völlig falsche Fährte gelegt, weil man bislang davon ausging, dass die Rück-AV "isoliert" zur Löschung ansteht.

    Gleichwohl ist die Entscheidung des OLG Stuttgart aus den bereits von Prinz genannten Gründen unzutreffend - und zwar ganz offensichtlich unzutreffend. Denn es geht ja nicht um einen Rückübereignungsanspruch, der durch die jetzige Veräußerung ausgelöst wird, sondern um einen solchen, der evtl. bereits zu Lebzeiten des Erblassers geltend gemacht und entstanden war. Und im Hinblick auf diesen Anspruch handelt es sich bei der Löschung der Vormerkung in jedem Fall um eine unentgeltliche Verfügung.

    Dies zeigt sich im Übrigen auch daran, dass der veräußernde Eigentümer im vorliegenden Fall überhaupt nicht als Vorerbe verfügt und schon deswegen keine grundbuchamtliche Prüfung im Hinblick auf die Entgeltlichkeit der Verfügung vorgenommen wird. Damit stehen die Nacherben aber auch aus diesem Grund ersichtlich schlechter, als wenn der Eigentümer als Vorerbe verfügen würde.

    Eine interessante Folgefrage: Angenommen, der Rückübereignungsanspruch wäre zu Lebzeiten des Erblassers entstanden und geltend gemacht worden. Wie sollte er erfüllt werden? Kann der Alleineigentümer an sich selbst als Vorerbe zum Alleineigentum auflassen? Wohl kaum.

    Auch dies zeigt, dass die Vormerkung letztlich nur den Anspruch der Nacherben sichert. Diese Sicherung wird ohne Gegenleistung aufgegeben und der Verkaufserlös fällt von vorneherein nicht als Surrogat in die Nacherbschaft, weil überhaupt keine Verfügung des Eigentümers als Vorerbe in Frage steht. Die vom OLG Stuttgart aufgeworfene Frage der Entgeltlichkeit stellt sich demzufolge überhaupt nicht. Der Veräußerer handelt im Hinblick auf sein Eigenvermögen und unterliegt überhaupt nicht den sich aus der Nacherbfolge ergebenden Beschränkungen.

  • Entschuldigt, dass ich durch den unvollständigen Sachverhalt für Verwirrung gesorgt habe.

    Das lag daran, dass ich die Veräußerung bzw. das Eigentum am Grundstück und die Löschung der Rück-AV von vornherein separat beurteilt hatte. Dass der Eigentümer zugleich Vorerbe ist, war für mich eher "Zufall", da er bzgl der Veräußerung als Eigentümer handelt und bzgl der Löschung als Vorerbe.

    Und für die Aufgabe der Rück-AV floss nunmal keinerlei Gegenleistung.

  • Übrigens war es bei meinem Sachverhalt sogar so, dass der Erblasser die Übertragung nicht nur an sich, sondern an jeden x-beliebigen Dritten hätte verlangen können.

  • Naja, der Senat ist der Meinung, dass es mich nicht zu interessieren hat, ob der Antragsteller als Vorerbe oder Eigentümer handelt... War übrigens meine erste Grundbuchsache die "hoch" gegangen ist.. Ich habe gelöscht.

    Einmal editiert, zuletzt von Erdbeere (18. März 2014 um 21:40)

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