Sofortige Beschwerde und Zurückverweisung

  • Hallo liebe Leute!

    Ich habe hier ein schönes ,,Erbstück" und stehe gerade auf dem Schlauch. Daher wäre ich dankbar, wenn mir jemand von euch runter helfen würde:

    Nach dem KFB wurde sofortige Beschwerde eingelegt. Diese wurde durch das Beschwerdegericht zurück an das hiesige Gericht zur Entscheidung verwiesen.
    Dann habe ich die Akte bekommen und abgeholfen und nun meldet die obsiegende Partei zweimal sowohl die VV 3500 RVG als auch zweimal die Postpauschale an.

    Bekommt die Partei die VV 3500 RVG tatsächlich durch die Zurückweisung zweimal? Ich hätte jetzt zumindest an die Anrechnung der Verfahrensgebühr über § 21 RVG und Vorbem.3 Abs.6 RVG gedacht.

    Ich bitte um Meinungen, damit ich dieses Schätzchen bald los bin ;) Danke schon jetzt :)

  • Es entsteht doch jetzt nach Zurückverweisung schon gar keine Verfahrensgebühr Nr. 3500 VV für das neue Verfahren bei Dir? Daher kommt es auf eine Anrechnung nach Vorb. 3 Abs. 6 VV RVG gar nicht an. Das Verfahren bei Dir gehört nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 RVG zum Rechtszug, für die keine gesonderte Vergütung (also auch keine erneute Auslagenpauschale) entsteht.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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