Anweisung von Dolmetscherkosten

  • Da es bei uns die entsprechenden Anweisungen durch die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen, hatte ich diese genannt. Aber du hast recht, vom Anweisungsbeamten zu sprechen, wäre zutreffend.

    Ich gebe zu bedenken, dass der explizit zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auch nur dann zuständig sein kann, wenn er auch im Gesetz explizit genannt wird. Beispiel gefällig: § 189 Abs. 2 SGG, § 73 Abs. 5 SGG; in der ZPO - § 159 ZPO, § 169 Abs. 3, § 315 Abs. 3 ZPO, § 724 Abs. 2 ZPO, - im RVG § 55 RVG. in der GBO - § 12c GBO, § 56 Abs. 2 GBO, § 104 Abs. 2 GBO, in der StPO - § 31 StPO, § 168 StPO, § 275 Abs. 4 StPO. Warum ist die Unterscheidung so wichtig: Die Entscheidung eines UdG ist Gerichtsakt und kann ausschließlich mit den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen angegriffen werden, mithin ist die getroffene Entscheidung des UdG weisungsfrei nur an Recht und Gesetz gebunden. Die Feststellung von Entschädigung oder Vergütung nach dem JVEG ist lediglich Justizverwaltungsakt, wofür ein durch Geschäftsordnungsplan bestimmter Beamte zuständig ist. Dieser ist nicht weisungsfrei. Sein Feststellungsakt ist zunächst bindend und kann nur durch Antrag (kein Rechtsbehelf!) eines Beteiligten auf gerichtliche Festsetzung insgesamt aufgehoben werden.

    Übrigens verfügt der Dolmetscher nach der überwiegenden Rechtsprechung und Kommentierung mangels Heranziehung durch das Gericht über keinen unmittelbaren Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse (Volpert in Burhoff, RVG, Teil A, Erstattung vonDolmetscherkosten, Ziff. 426 ff.; OLG Düsseldorf, NStZ2011, 719 = RVGreport 2011, 358; LG Düsseldorf, 13.01.2011 – 11 KLs - 60 Js495/10 - 43/10, JurionRS 2011, 11029; AG Düsseldorf, 04.05.2006 – 151 Gs7320/05, n.v., bei Zuziehung des Dolmetschers durch den Pflichtverteidiger;Meyer/Höver/Bach, JVEG, § 1 Rn. 1.18; Mock, RVGreport 2006, 335). Die Rechnung kann er nur an seinen Auftraggeber, also den Verteidiger, stellen.

    Meine Antwort war zunächst auf die vom Wahlverteidiger herangezogenen Dolmetscher bezogen. Dass der vom Pflichtverteidiger zugezogene Dolmetscher nur einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Heranziehenden, also dem Pflichtverteidiger selbst hat, versteht sich bereits aus der Formulierung von selbst. Allerdings mache ich eine Einschränkung dahingehend, wenn bereits das Gericht die Notwendigkeit eines Dolmetschers erkannt hat und diesen selbst heranzieht. Dann nämlich halte ich die Abrechnung über das JVEG durch Geltendmachung des Anspruches des Dolmetschers direkt gegenüber dem Anweisungsbeamten genauso für gangbar. Also im Ausgangsfall von Elbin: Wahlverteidiger - Dolmetscher - Heranziehung durch das Gericht --> Abrechnung nur durch Dolmetscher gegenüber Anweisungsstelle nach dem JVEG --> Feststellungsakt der Vergütung durch Anweisungsbeamten der Anweisungsstelle des Gerichts (die nicht immer zugleich das heranziehende Gericht sein muss, sondern auch zentralisiert vorhanden sein kann)


    Die direkte Abrechnung des durch den Verteidiger beauftragten Dolmetscher gegenüber der Staatskasse halte ich für falsch.

    Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um einen Pflicht- oder Wahlverteidiger handelt, der den Dolmetscher für Mandantengespräche beauftragt hat. Jedenfalls liegt keine Heranziehung durch das Gericht vor, da der Dolmetscher eben gerade nicht durch den Vorsitzenden für die Hauptverhandlungs- oder Haftprüfungstermine angefordert wurde.

  • War auch nicht von mir so ausgesagt, insoweit nochmals der Verweis auf die Anmerkung von Mock, zitiert im Post in #16

    Wenn und soweit das Gericht den Dolmetscher explizit für die Besprechung zwischen Verteidiger und Mandant heranzieht, entsteht auch ein direkter Vergütungsanspruch für den Dolmetscher gegenüber der Landeskasse, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG. Die von Frog zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf enthält natürlich die Heranziehung des Gerichts nicht, sodass die logische Folge ist, dass hierfür auch kein Anspruch für den Dolmetscher gegenüber der Landeskasse begründet wurde. Die Frage, die sich dabei natürlich beim Wahlverteidiger auftut, wie rechnet er gegenüber der Landeskasse die Dolmetscherkosten ab, wenn das Gericht den Dolmetscher nicht herangezogen hat...Was spreche aber dagegen die notwendige Heranziehung des Dolmetschers durch das Gericht auch nachträglich auszusprechen. Insoweit genügt doch bereits der Aktenvermerk des Vorsitzenden die Absicht der Heranziehung zu fomulieren.

  • War auch nicht von mir so ausgesagt, insoweit nochmals der Verweis auf die Anmerkung von Mock, zitiert im Post in #16

    Wenn und soweit das Gericht den Dolmetscher explizit für die Besprechung zwischen Verteidiger und Mandant heranzieht, entsteht auch ein direkter Vergütungsanspruch für den Dolmetscher gegenüber der Landeskasse, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG. Die von Frog zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf enthält natürlich die Heranziehung des Gerichts nicht, sodass die logische Folge ist, dass hierfür auch kein Anspruch für den Dolmetscher gegenüber der Landeskasse begründet wurde. Die Frage, die sich dabei natürlich beim Wahlverteidiger auftut, wie rechnet er gegenüber der Landeskasse die Dolmetscherkosten ab, wenn das Gericht den Dolmetscher nicht herangezogen hat...Was spreche aber dagegen die notwendige Heranziehung des Dolmetschers durch das Gericht auch nachträglich auszusprechen. Insoweit genügt doch bereits der Aktenvermerk des Vorsitzenden die Absicht der Heranziehung zu fomulieren.


    In hiesigen Akten kenne ich es nur so, dass der Verteidiger (egal ob Wahl- oder Pflicht-) von sich aus einen geeigneten Dolmetscher für die Kommunikation mit seinem Mandanten beauftragt. Ein Beschluss des Gerichtes (Vorsitzenden) existiert dazu regelmäßig nicht.

  • In hiesigen Akten kenne ich es nur so, dass der Verteidiger (egal ob Wahl- oder Pflicht-) von sich aus einen geeigneten Dolmetscher für die Kommunikation mit seinem Mandanten beauftragt. Ein Beschluss des Gerichtes (Vorsitzenden) existiert dazu regelmäßig nicht.

    Wenn der Rechtsanwalt das so macht, dann soll er auch dafür zunächst zahlen. Eine Heranziehung durch das Gericht in Form eines Beschlusses ist im Weiteren m.E. nicht notwendig, sondern lediglich die erkennbare Absicht des Gerichts den Dolmetscher hierfür heranzuziehen.

    Nachfrage: Wie gehst Du denn mit den geltend gemachten Kosten für den Dolmetscher von einem Wahlverteidiger um, tatsächlich analog zu §§ 46, 55 RVG?

  • In hiesigen Akten kenne ich es nur so, dass der Verteidiger (egal ob Wahl- oder Pflicht-) von sich aus einen geeigneten Dolmetscher für die Kommunikation mit seinem Mandanten beauftragt. Ein Beschluss des Gerichtes (Vorsitzenden) existiert dazu regelmäßig nicht.

    Wenn der Rechtsanwalt das so macht, dann soll er auch dafür zunächst zahlen. Das sehe ich auch so. Eine Heranziehung durch das Gericht in Form eines Beschlusses ist im Weiteren m.E. nicht notwendig, sondern lediglich die erkennbare Absicht des Gerichts den Dolmetscher hierfür heranzuziehen. Wie schon geschrieben, bleibt das Gericht bei uns vor Beauftragung des Dolmetschers völlig außen vor. Der RA sucht sich einen Dolmetscher und schickt dann die Rechnung zwecks Erstattung an das Gericht.

    Nachfrage: Wie gehst Du denn mit den geltend gemachten Kosten für den Dolmetscher von einem Wahlverteidiger um, tatsächlich analog zu §§ 46, 55 RVG?

    Wegen Art 6 Abs. 3 e EMRK wird einfach ausgezahlt.

  • Also ich habe die Akte unter Hinweis auf die o. g. Entscheidungen der OLGs Düsseldorf und Thüringen jetzt erst einmal dem Richter zur Prüfung/Feststellung der Erstattungsfähigkeit der Dolmetscherkosten zugeschrieben, auch wenn ich nicht unbedingt sehe, dass diese zusätzlich zu Art. 6 Abs. 3 e) EMRK noch zwingend erforderlich ist.
    Wenn er die Erstattungsfähigkeit bejaht wird ausgezahlt - ob von mir oder jemand anders, wird sich zeigen.

    Ich habe heute auch mal unsere Bezis einbezogen; mal abwarten, was die dazu sagen.

    Aus BGH, 26.10.200, 3 StR 6/00:
    "Wie die Lücken des Kostenrechts bis zu einem Tätigwerden des Gesetzgebers im einzelnen auszufüllen sind, braucht der Senat für die Beantwortung der Vorlegungsfrage nicht zu entscheiden. In Betracht kommt etwa die entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 4 GKG (so KG NStZ 1990, 402, 404), der §§ 3, 17 ZSEG (vgl. OLG Köln, StrFO,1999, 69, 70), aber auch des § 126 BRAGO, um die Kostenfreistellung bzw. -erstattung auf die erforderlichen Kosten zu beschränken."

    - entsprechende heutige Vorschriften: § 4 Abs. 5 GKG, §§ 8, 9 JVEG, § 46 RVG -

    Bisher scheint es keine gesetzliche Regelung zu geben, ist ja aber auch erst 15 Jahre her, seit festgestellt wurde, dass da was unklar ist :)

  • Also ich habe die Akte unter Hinweis auf die o. g. Entscheidungen der OLGs Düsseldorf und Thüringen jetzt erst einmal dem Richter zur Prüfung/Feststellung der Erstattungsfähigkeit der Dolmetscherkosten zugeschrieben, auch wenn ich nicht unbedingt sehe, dass diese zusätzlich zu Art. 6 Abs. 3 e) EMRK noch zwingend erforderlich ist.


    Es schadet jedenfalls nicht, um die Dolmetscherkosten ggf. in Grenzen zu halten. Ob es z. B. nötig war, den Angeklagten jede Woche in der JVA mit Dolmetscher aufzusuchen, kann der Richter anhand des Verfahrens besser beurteilen. ;)

  • Ich bin auch auf eine etwaige Aussage von Elbins Bezirksrevisoren gespannt. Ich habe keine Zweifel, dass jemand einen Anspruch auf einen Dolmetscher hat, mich interessiert aber die haushaltsrechtliche Komponente.

  • # 28 + 29: genau darum ging es mir - an der Erstattungsfähigkeit als solcher führt (spätestens nach Feststellung durch den Richter) kein Weg vorbei.

    So und nun wünsche ich einen schönen Feierabend. Wenn mir die Akte und/oder eine Stellungnahme der Revisoren vorliegt, gebe ich Rückmeldung.

    Elbin

  • Um den Gedanken an dieser Stelle nicht zu verlieren, möchte ich den 2. Senat des BVerfG in seiner Entscheidung mit Beschluss vom 27. August 2003 - 2 BvR 2032/01 - Rn. 25,26 nochmals konkret zitieren:

    "a) Der Bundesgerichtshof (BGHSt 46, 178 <187>) hat ausdrücklich offen gelassen, wie die durch die unmittelbare Anwendung von Art. 6 Abs. 3 e MRK als Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Dolmetscherkosten entstandenen Lücken des Kostenrechts bis zu einem Tätigwerden des Gesetzgebers im Einzelnen auszufüllen sind. Er hat als Möglichkeiten einer Beschränkung der Kostenfreistellung bzw. -erstattung auf die entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 4 GKG (so angewandt vom Kammergericht Berlin, NStZ 1990, S. 402 <404>, mit zustimmender Anmerkung von Hilger; OLG Karlsruhe, Justiz 2000, S. 90 f.), der §§ 3, 17 ZSEG (so OLG Köln, StraFo 1999, S. 69 ff.), aber auch des § 126 BRAGO (hierfür spricht sich Hilger, a.a.O., aus) hingewiesen. Keine dieser Normen setzt einen Antrag vor Inanspruchnahme des Dolmetschers voraus. Lediglich § 126 Abs. 2 BRAGO, der sich allerdings ausschließlich auf Reisekosten bezieht, statuiert die Pflicht des Verteidigers, die Notwendigkeit der Reise vor deren Antritt gerichtlich feststellen zu lassen, ohne dass dies allerdings dazu führte, dass bei späterer Antragstellung eine Ablehnung der Kostenübernahme die Folge wäre (vgl. von Eicken, in: Gerold/ Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 13. Auflage, § 126 Rn. 26).


    § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO schreibt vor, dass zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gehören, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Die Regel ist folglich, dass der Wahlverteidiger seine Gebühren nach Abschluss des Strafverfahrens im Kostenfestsetzungs- und Kostenerstattungsverfahren geltend macht."

    Insoweit ist m.E. eine Tendenz des BVerfG erkennbar, wer wohl funktionell zuständig sein soll.

  • Um den Gedanken an dieser Stelle nicht zu verlieren, möchte ich den 2. Senat des BVerfG in seiner Entscheidung mit Beschluss vom 27. August 2003 - 2 BvR 2032/01 - Rn. 25,26 nochmals konkret zitieren:

    "a) Der Bundesgerichtshof (BGHSt 46, 178 <187>) hat ausdrücklich offen gelassen, wie die durch die unmittelbare Anwendung von Art. 6 Abs. 3 e MRK als Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Dolmetscherkosten entstandenen Lücken des Kostenrechts bis zu einem Tätigwerden des Gesetzgebers im Einzelnen auszufüllen sind. Er hat als Möglichkeiten einer Beschränkung der Kostenfreistellung bzw. -erstattung auf die entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 4 GKG (so angewandt vom Kammergericht Berlin, NStZ 1990, S. 402 <404>, mit zustimmender Anmerkung von Hilger; OLG Karlsruhe, Justiz 2000, S. 90 f.), der §§ 3, 17 ZSEG (so OLG Köln, StraFo 1999, S. 69 ff.), aber auch des § 126 BRAGO (hierfür spricht sich Hilger, a.a.O., aus) hingewiesen. Keine dieser Normen setzt einen Antrag vor Inanspruchnahme des Dolmetschers voraus. Lediglich § 126 Abs. 2 BRAGO, der sich allerdings ausschließlich auf Reisekosten bezieht, statuiert die Pflicht des Verteidigers, die Notwendigkeit der Reise vor deren Antritt gerichtlich feststellen zu lassen, ohne dass dies allerdings dazu führte, dass bei späterer Antragstellung eine Ablehnung der Kostenübernahme die Folge wäre (vgl. von Eicken, in: Gerold/ Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 13. Auflage, § 126 Rn. 26).


    § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO schreibt vor, dass zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gehören, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Die Regel ist folglich, dass der Wahlverteidiger seine Gebühren nach Abschluss des Strafverfahrens im Kostenfestsetzungs- und Kostenerstattungsverfahren geltend macht."

    Insoweit ist m.E. eine Tendenz des BVerfG erkennbar, wer wohl funktionell zuständig sein soll.


    Ist ja alles gut, was du schreibst, aber es gibt eben zwei unterschiedliche Probleme dabei:

    a) Verurteilung des Angeklagten: Gegen wen soll der Wahlverteidiger die von ihm verauslagten Dolmetscherkosten festsetzen lassen? Es fehlt an einer Kostenentscheidung für Kostenfestsetzungsverfahren.

    b) ein eher tatsächliches Problem: Nur wenige Verteidiger wollen die Dolmetscherkosten verauslagen und schon gar nicht bis zum Abschluss des Strafverfahrens. Regelmäßig wird während des laufenden Verfahrens die Rechnung des Dolmetschers eingereicht, häufig mit der Bitte, den Betrag direkt an diesen zu erstatten.

  • Zu a): Nach dem BVerfG heißt das, wenn und soweit für das Gericht an irgend einer Stelle des Verfahrens die Heranziehung des Dolmetschers für geboten erscheint, scheint dies wohl eine Kostenentscheidung im Sinne des § 6 Abs. 3 e eRMK darzustellen, sodass die verauslagten Dolmetschergebühren nach Abschluss des Verfahrens nach § 464b StPO wohl gegen die Staatskasse festzusetzen seien, vgl. der Hinweis des BVerfG in Rn. 26 auf § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO.

    Zu b): Wenn der Verteidiger nicht mit der Verauslagung der Dolmetscherkosten zufrieden ist, kann er doch explizit die Heranziehung des Dolmetschers für das Verfahren beim Gericht begehren (ich lasse bewusst das Wort Antrag weg) vor Leistungserbringung des Dolmetschers, sodass in diesem Falle das bereits in #16 Gesagte gilt und der Beamte der Anweisungsstelle des Gerichts nach den Spielregeln des JVEG für die Vergütung des Dolmetschers (nur er hat den Anspruch) zuständig ist. Dass das Gericht auch nachträglich die Heranziehung des Dolmetschers für das Mandantengespräch aussprechen kann, scheint in meinen Augen, wie bereits gesagt, auch nix dagegen zu sprechen. Es kommt daher auf die entsprechende Formulierung des Gerichts darauf an, was gewollt tatsächlich ist. Dass dies nicht zufriedenstellend ist, hat ja bereits der BGH (26.10.2000 - 3 StR 6/00 = BGHSt 46, 178) festgestellt. Aber mal sehen was zum einen das Gericht bzw. die Kolleginnen oder Kollegen der Bezirksrevision dazu sagen, vielleicht lesen sie ja mit ;)...

  • So, ich habe jetzt die Antwort meines Bezis vorliegen. Dieser bezieht sich wegen Verfahren und Zuständigkeit vollständig auf den Aufsatz von Lohle in JurBüro 2014, 339. D. h. also zunächst Gestattung der Hinzuziehung eines Dolmetschers durch den Richter und dann Festsetzung durch den Rpfleger analog § 464b StPO.

  • So, ich habe jetzt die Antwort meines Bezis vorliegen. Dieser bezieht sich wegen Verfahren und Zuständigkeit vollständig auf den Aufsatz von Lohle in JurBüro 2014, 339. D. h. also zunächst Gestattung der Hinzuziehung eines Dolmetschers durch den Richter und dann Festsetzung durch den Rpfleger analog § 464b StPO.

    Hat sich der Bezi auch zu den konkreten Problemen geäußert, also ob der Verteidiger die Dolmetscherkosten erst einmal verauslagen muss und aus welchem Titel die Erstattung erfolgt (an den Dolmetscher direkt oder an den Wahl- bzw. Pflichtverteidiger?)?

  • So jetzt habe ich zum "Topf" die Antwort der Justizkasse:
    Die SAP-Kontierungen kennen keine Differenzierung bei den Dolmetscherkosten nach Person des Hinzuziehenden (also Beauftragenden). Einschlägig ist hier demnach allein die Kostenart 61300555 (Aufwendungen für Dolmetscher). Diese wird in der Schnittstelle über die Buchungsstellen XXXX (Gerichtsbarkeit).526.01.XXX (Gericht).XX(Gerichtsbereich)7 angesteuert.

  • Die Antwort der Justizkasse halte ich für bedenklich, weil die Art der Kosten m.E. nicht mehr Aufwendungen für Dolmetscher sind, soweit der Verteidiger diese vorgeschossen hat, da es seine eigenen Auslagen sind, die auf Plausibilität geprüft werden, nicht aber zu vorderst nach dem JVEG. Mit anderen Worten: Es ist kein Durchlaufposten des Verteidigers, sondern schuldrechtlicher Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen gegen die Landeskasse. Aber wenn die Kasse es so meint...

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