Unterhaltspfändung bei ergänzenden Leistungen nach SGB II

  • Hallo zusammen!

    Mir liegt ein Antrag auf Erlass eines Pfübs nach § 850d ZPO vor. Gläubigerin ist die Tochter des Schuldners, vertreten durch das Jugendamt. Drittschuldner ist der Arbeitgeber. Laufender Unterhalt in Höhe von 334 €.
    Der Schuldner ist berufstätig, hat eine neue Lebenspartnerin und mit dieser eine gemeinsames Kind, also ein weiteres unterhaltsberechtigtes Kind außer der Gläubigerin.
    Das Jugendamt stellt nun folgenden Antrag:
    "Der Kindesvater steht mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter in Bezug von ergänzenden Leistungen nach dem SGB II beim Landkreis Hersfeld-Rotenburg. Gem. § 11 b Abs. 1 Nr. 7 SGB II sind vom Einkommen Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen in voller Höhe abzusetzen. Wir beantragen daher den pfandfreien Betrag so festzusetzen, dass der laufende Unterhalt in voller Höhe gepfändet werden kann."

    Ich habe keine Ahnung, wie ich das machen soll!!! Wer hat eine Idee? Ist das überhaupt so möglich?

  • Du must in Erfahrung bringen, wie hoch der Unterhaltsanspruch des anderen Kindes ist. Die Lebensgefährtin hat keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch und findet keine Berücksichtigung.

  • Der Unterhaltsanspruch des gemeinsamen Kindes? Das lebt ja anscheinend bei ihm und seiner neuen Lebensgefährtin.
    Normalerweise setze ich 850 € als unpfändbaren Betrag zuzüglich 1/2 des Nettomehrbetrages für das gleichrangige Kind fest. Das Jugendamt möchte aber, dass die vollen 334 € überwiesen werden...

  • Es ist wohl so zu verstehen, dass für das im Haushalt lebende Kind Zahlungen von der Sozialbehörde eingehen. Man weiß natürlich nicht wie viel, dazu müsste man ja den Bescheid sehen. Dazu sollte das Jugendamt Angaben machen können.

    Beispielfall:

    Unterhaltsanspruch Gläubiger = 334 €
    Unterhaltsanspruch des im Haushalt lebenden Kindes, 100% Mindesunterhalt, 1. Altersstufe, abz. 1/2 KiG = 225 €

    Werden nun von der Sozialbehörde für das Kind z.B. schon 150 € bezogen, vermindert sich dessen Anspruch auf 75 €

    Das, was der Schuldner über 850 € verdient, ist daher so aufzuteilen, dass auf den Gläubiger
    225/300 und das im Haushalt lebende Kind 75/300 entfallen.
    Nur so macht das für mich Sinn.

    Sollte das im Haushalt lebende Kind natürlich seinen gesamten Unterhaltsanspruch vom Sozialamt gedeckt bekommen, kann der Gläubiger auch den vollen Überschuss beanspruchen.

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