Nachlasspflegervergütung bei Grundbesitz

  • Hallo,
    ich habe gerade eine ziemlich problematische Nachlasssache. Der Nachlass besteht an sich nur aus einem Grundstück, das hoch belastet ist. Die Nachlasspflegerin, die zugleich Rechtsanwältin ist, ist ziemlich rührig und versucht gerade, das Grundstück lastenfrei zu machen (sie geht gegen die Gläubiger vor, gegen "Bevollmächtige" und "Mieter" und muss sich noch um vieles mehr kümmern).
    Die Nachlasspflegerin fragt nun an, ob sie erst einmal eine Teil-Vergütung aus der Landeskasse bekommen könnte, da es noch dauern kann, bis die Erben festgestellt werden können (u.a. steht noch eine gerichtliche Genehmigung für eine Ausschlagungserklärung aus) oder das Grundstück veräußert werden kann (da gibt es noch mehr Komplikationen als die Gläubiger...). Die Landeskasse hätte ja später Regressmöglichkeiten, wenn Geld in den Nachlass fließen sollte.
    Und könnte sie für diesen Zeitraum später noch eine Vergütung über den Stundensatz von 33,50 EUR hinaus geltend machen, wenn Erben festgestellt werden oder das Grundstück verkauft werden kann? Ich würde ihr gerne in dieser Sache einen Stundensatz weit darüber hinaus zubilligen.
    Weiterhin fragt sie an, ob sie ihre Tätigkeit hinsichtlich einer einstweiligen Verfügung nach RVG abrechnen muss oder ob sie die Stunden, die sie dafür aufwenden musste, als Nachlasspflegervergütung abrechnen kann.
    Vielen Dank für Eure Hilfe.

  • Zunächst ist alleine der Verkauf eines Grundstücks und die Verhandlung mit Gläubigern noch kein Grund, nach RVG abrechnen zu können.

    Wenn der Nachlass mittellos ist, dann gibt es nur maximal 33,50 Euro.

    Besteht der Nachlass ausschließlich aus einem dinglich bis zur Dachrinne gesicherten Grundvermögen, ist der Nachlass als mittellos anzusehen.

    Bereits über die Staatskasse einmal abgerechnete Stunden können später nicht nochmals mit höherem Stundensatz nachberechnet werden.

    Die Lösung liegt in dem Fall darin, dass die Pflegerin entweder eine Honorarvereinbarung mit dem dinglichen Gläubiger trifft (hatte ich hier schonmal in einer anderen Sache erläutert) oder eben einen Antrag stellt, dass die 15monats-Frist entsprechend verlängert wird und man nach dem Grundstücksverkauf dann weiter sieht.

    Ich würde beides machen...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Das Problem ist, dass die Nachlasspflegerin jetzt schon einmal eine Teilvergütung erhalten möchte, da sie bislang wirklich viel und richtig gut gearbeitet hat. Nur ist zur Zeit weder Geld im Nachlass vorhanden noch Erben festgestellt. Wenn sie allerdings später (wenn sie tatsächlich das Grundstück lastenfrei bekommt) für diesen Zeitraum nicht die Differenz zwischen der Vergütung bei mittellosem und werthaltigem Nachlass mehr erhalten darf, muss sie halt noch warten.
    Die Frage nach Abrechnung nach RVG bezog sich auf die Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegen "Mieter", die leider, leider nicht erlassen wurde. Sie käme besser dabei weg, wenn sie die aufgewendete Zeit als Nachlasspflegerin abrechnen könnte.

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