Wenn der Drittschuldner wegen einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung hinterlegt hat und die einstweilige Einstellung aufgehoben wurde, weil die Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen wurde, brauche ich dann noch einen Beschluss nach § 109 ZPO oder reicht mir die mit Rechtskraftvermerk versehene Entscheidung über die Aufhebung der einstweiligen Einstellung.
PS: bin einfach nicht fündig geworden über die SUFU