Herausgabe Arbeitsvertrag - Pfändung mgl.

  • Hallo,

    ich habe schon soviel gesucht und nichts gefunden. Vielleicht könnt ihr ja helfen.

    Sachverhalt:
    Gepfändet werden soll Arbeitseinkommen. Nach § 836 ZPO wird mitgepfändet, dass der Schuldner folgende Unterlagen herausgeben soll:
    - Arbeitsvertrag
    - Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag
    - entgeltrelevante Betriebsvereinbarungen
    - Vereinbarungen über die Gewähr von Sachleistungen wie Kost, Logis, Nutzung oder Nutzung von Pkw, PC od. Handy unter Einschluss der Privatnutzung.

    Ist das pfändbar?
    Danke für eure Hilfe.

  • Sorry, hab das irgendwie nicht richtig gelesen. :oops: Ich war bei der Durchsetzbarkeit, also wenn die Anordnung im PfÜB bereits getroffen wurde.

    Wüßte aber auch nicht, was der Anordnung zur Herausgabe der Unterlagen entgegenstehen soll.

  • Laut BGH (BGH 20.12.06, VII ZB 58/06) ist der Schuldner aufgrund der Pfändung und Überweisung einer Forderung verpflichtet, dem Gläubiger die zur Einziehung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben.

    Diese Herausgabepflicht betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen.

    Der BGH hatte zuletzt schon entschieden, dass bei der Pfändung von Arbeitseinkommen des Schuldners zu den herauszugebenden Unterlagen auch die Lohn- oder Gehaltsabrechnungen gehören (VII ZB 142/05)

  • Da wird nichts mit gepfändet; im Rahmen der beantragten Einkommenspfändung halte ich diesen vorliegenden Antrag auch auf Erlass einer Herausgabeanordnung hinsichtlich ... siehe oben - für absolut legitim, § 836 Abs. 3 ZPO - wie die Vorposter.

  • Hallo Jasmin,

    also ich benutze immer folgenden Text, welchen ich einfüge:

    Es wird ferner angeordnet, dass der Schuldner zur Überprüfung der angeblich gepfändeten Ansprüche zwischen Schuldner und Drittschuldner zu A) an den Gläubiger herauszugeben hat:
    - Arbeitsvertrag nebst ggf. dazugehörigen Sonder-/ Zusatzvereinbarungen
    - Mietverträge, soweit diese zu der Geschäftsbeziehung vorhanden sind (z.B. Mietvertrag über dienstlichen Wohnraum, Kfz-Mietvertrag usw.)



    Der Schuldner wird aufgefordert, dem Gläubiger ihm die vorgenannten Auskünfte binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu erteilen und diesem die hierüber erforderlichen Urkunden und Dokumente zu übersenden. Dem Schuldner wird nachgelassen, von den jeweiligen Urkunden und Dokumenten auch Kopien hiervon dem Gläubiger zu übersenden (vgl. BGH vom 28.06.2006, Az.: VII ZB 142/05). Kommt der Schuldner diesem Verlangen nicht fristgerecht nach, kann der Auskunftsanspruch im Verfahren nach § 836 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §§ 802 f Abs. 4, 802 g bis 802 i Abs. 1 und 2 ZPO durch Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vollstreckt werden.


    Und diese Anordnungen gehen immer durch

    Gruß
    Olli

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