§ 40 EGZPO, § 269 Abs. 4 S.2 ZPO, Kostenentscheidung von Amts wegen ?

  • Hallo, zum 01.01.2014 wurde ja im Zuge des PKH/BerHRÄndG einiges in der ZPO geändert.

    Unter anderem besagt § 269 Abs. 4 Satz 2 nunmehr:

    (4) (Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss.) Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.


    Ich habe gerade einen soclchen Fall, in dem der Antrag auf Scheidung zurückgenommen wurde, VKH bereits ausgezahlt ist und es keine Kostengrundentscheidung gibt. Mir wurde dies nun nach Abschluss des Verfahrens wieder vorgelegt.

    Kann ich den Richter bitten eine Kostengrundentscheidung zu fällen ?

    Ich weiß es ist § 40 EGZPO zu beachten.
    Aber gilt dieser auch für § 269 ZPO ?? Dieser ist dort nicht mit aufgeührt.
    Evtl. wird das über einen der anderen aufgeführten Paragafen geregelt ? evtl. § 12 Abs RVG ? :confused:

  • In Zivilsachen ist natürlich die Veränderung in § 269 Abs. 4 ZPO zu beachten, die Akte sollte insoweit dem Richter mit Bitte um eine Kostenentscheidung vorgelegt werden.

    In Familiensachen regelt § 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG ohnhin, dass stets über die Kosten zu entscheiden ist. Der Wortlaut ist eindeutig. Auch hier sollte also die Vorlage an den Richter unter Verweis auf diese Vorschrift erfolgen. Grundsätzlich würde für Ehesachen und streitige Familiensachen über § 113 FamFG auch der § 269 ZPO gelten, aber im FamFG finden sich hierzu speziellere Vorschriften, etwa für Scheidungssachen: § 150 FamFG oder für Unterhaltssachen: § 243 FamFG.

  • § 81 Abs. 1 S. 3 FamFG dürfte dir die Antwort bei einem Scheidungsverfahren liefern.
    (wie Andy K. schon schrieb)

    EDIT: Danke für den Hinweis, hab das Fehlzitat geändert!

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

    Einmal editiert, zuletzt von Patweazle (18. März 2014 um 15:53)

  • Danke für die Antworten! :)

    Ich war bereits bei der Familien-Richterin, die auf den § 269 Abs.4 (alte Fassung) verwies.
    Wenn ich mir den § 81 Abs. 1 S. 3 FamFG so anschaue, ist der für mich aber auch recht eindeutig.
    Würde mich jedoch wundern, wenn die Richterin (mit schon langer Berufserfahrung) da nicht Bescheid wüsste.

    Aus welchem Grund sind denn in Familiensachen in jedem Fall Kostenentscheidungen zu treffen..und in Zivilsachen nicht?

    Und ist nun die alte oder neue Fassung des § 269 zpo maßgeblich für vor dem 01.01.14 anhängige Verfahren?

  • :oops:
    Tut mir leid, Andy K. - habe zum einen überlesen, dass du die Vorschrift schon zitiert hast und zum anderen tatsächlich fehlzitiert... hab's in meinem Beitrag geändert!

    @Rpfleger87:

    § 269 IV ZPO ist m.E. in deinem Fall überhaupt nicht einschlägig, da die Vorschriften der ZPO eben in F-Verfahren nicht gelten (da du von "VKH" geschrieben hast, gehe ich auch davon aus, dass es sich NICHT um ein Altverfahren handelt). Daher ist es auch egal, ob § 269 IV ZPO a.F. oder n.F. theoretisch zur Anwendung käme - in deinem Fall kommt er eben gar nicht zur Anwendung ;)

    Und gewöhn dich dran: In Kostensachen sind die Richter auch nach jahrelanger Berufserfahrung nicht immer so firm. Das ist manchmal auch einfach lästiges Beiwerk ;)
    Übrigens: Auch in Zivilsachen gibt es eine entsprechende Vorschrift, dass auch ohne Antrag über die Kosten entschieden werden KANN - nämlich § 308 II ZPO.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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