Hallo, zum 01.01.2014 wurde ja im Zuge des PKH/BerHRÄndG einiges in der ZPO geändert.
Unter anderem besagt § 269 Abs. 4 Satz 2 nunmehr:
(4) (Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss.) Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
Ich habe gerade einen soclchen Fall, in dem der Antrag auf Scheidung zurückgenommen wurde, VKH bereits ausgezahlt ist und es keine Kostengrundentscheidung gibt. Mir wurde dies nun nach Abschluss des Verfahrens wieder vorgelegt.
Kann ich den Richter bitten eine Kostengrundentscheidung zu fällen ?
Ich weiß es ist § 40 EGZPO zu beachten.
Aber gilt dieser auch für § 269 ZPO ?? Dieser ist dort nicht mit aufgeührt.
Evtl. wird das über einen der anderen aufgeführten Paragafen geregelt ? evtl. § 12 Abs RVG ?