1. Frage
Das Finanzamt (ich) hat erfahren, dass der Vollstreckungsschuldner einer selbständigen Tätigkeit als Immobilienvermittler nachgeht. Die Forderungen aus der Tätigkeit wurden gepfändet. Der Schuldner hat das Amtsgericht um Vollstreckungsschutz ersucht, da seine Provisionen gepfändet wurden und er den Betrieb nicht mehr führen kann und auch nichts mehr zum Leben hat. Das AG hat den Antrag zuständigkeitshalber an das Finanzamt weitergeleitet.
Dies ist der erste Antrag auf Vollstreckungsschutz der die letzten fünf Jahre einging. Der Schuldner wurde darauf hingewiesen, dass über einen Antrag der nur pauschale Beträge enthält nicht entschieden werden kann, sowohl für 850f Abs. 1 Buchst. b), als auch für 850i werden genaue Angaben benötigt.
Inzwischen fiel dem Finanzamt auf, dass 2011 Schriftverkehr mit den Gewerbebehörden bezüglich einer Gewerbeuntersagung bestand. Eine Rückfrage ergab, dass ihm die Ausübung der Vermittlertätigkeit in 2011 rechtskräftig untersagt wurde. Er übt die Vermittlertätigkeit also unerlaubt aus.
Sind derartige Einkünfte überhaupt schutzwürdig?
Ich hab irgendwas in Erinnerung, dass die Schutzvorschriften in diesem Fall sicherstellen sollen, dass das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 GG) geschützt bleibt. Allerdings sind Einschränkung auf Grund eines Gesetzes möglich und in diesem Fall erfolgte eine Gewerbeuntersagung auf Grund der Gewerbeordnung.
2. Frage
Im Rahmen des Antrages wurde auch beantragt, dass der Rahmen des P-Kontos erhöht wird, da er Krankenkassenbeiträge selbst bezahlen muss. Es wurde ein Schreiben der Krankenkasse vorgelegt, auf welche Höhe die Beiträge festgesetzt werden.
Weitere Ermittlungen haben jedoch ergeben, dass die Beiträge zur Krankenkasse seit Jahren nicht bezahlt werden.
Ich bin über 850e Nr. 1 Buchst. a) gestolpert, und dieser spricht von "entrichteten" Beiträgen. Oder bin ich da an der ganz falschen Baustelle?