Folgende Konstellation:
Der beigeordnete Anwalt macht in seinem Erstattungsanspruch Fahrtkosten geltend vom Wohnort der Partei zum Gerichtskort. Schlappe 389 km.( X 4)
Gleichzeitig ist Kostenausgleichung beantragt. In diesem Antrag begrenzt er seine Fahrtkosten auf die fiktiven Kosten eines Unterbevollmächtigten, die in diesem Fall geringer sind.
Meine Frage: Ist diese Vergleichsberechnung auch bei der Festsetzung gegen die Staatskasse durchzuführen?
Liebe Grüße
fiktive Kosten auch bei VKH
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Sofern keine Einschränkung in der Beiordnung erfolgt ist, hat der RA Anspruch auf seine vollen Reisekosten gegenüber der Staatskasse.
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Diese Vergelichsberechnung ist weder bei Festsetzung noch bei PKH zu machen.
Fahrtkosten vom Wohnort immer erstattungsfähig.:daumenrau
henry -
Da scheint noch jemand in der BRAGO-Zeit zu leben, die aber definitiv vorbei ist.
Wenn die Beiordnung keine Einschränkung vorsieht, sind die real entstandenen RK erstattungsfähig. -
Da scheint noch jemand in der BRAGO-Zeit zu leben, die aber definitiv vorbei ist.
Wenn die Beiordnung keine Einschränkung vorsieht, sind die real entstandenen RK erstattungsfähig.Einige lernen es nie und andere noch viel später...
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Tja, ich vermisse die Bragozeit......
Vielen Dank, aber der Anwalt war genauso rückständig -
Da scheint noch jemand in der BRAGO-Zeit zu leben, die aber definitiv vorbei ist.
Ich meinte mit "jemand" den RA. -
Ich auch!
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