Hallo zusammen
Ein Teil des "Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten" tritt bereits am 01.07.2014 in Kraft.
Dies gilt insbesondere für den geänderten § 317 Abs. 1 Satz 2 ZPO:
"Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Paierform erteilt".
Grundsätzlich sollen also nur noch beglaubigte Abschriften erteilt werden.
Hinsichtlich der Rechtssprechung des BGH zum Beginn einer Rechtsmittelfrist erst durch Übersendung einer Ausfertigung, sehe ich da diverse Probleme am Horizont.
Weiß überdies einer von euch, ob dies auch für den Bereich des FamFG gelten soll? Ich konnte keine Verweisungsnorm in den § 317 ZPO entdecken und für das FamFG ist eine entsprechende Änderung im Gesetz so nicht genannt.